ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik
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- From: Christian.Seiler <christian.seiler AT hotmail.de>
- To: alex AT twister11.de
- Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten
- Date: Mon, 14 May 2012 17:07:25 +0200
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- List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>
Zur Klärung: Hast du diese 5 Konklusionen abgeleitet? Ich kann derartiges absolut nicht in den Gesetzestexten lesen. Zumal es glaube ich auch extraRegelung gemäß der Kreditvergabe gibt.
1. Wo steht das? Sie haben kein Recht Geld im Sinne des juristischen Begriffes Geld als offizielles Zahlungsmittel zu schöpfen. Dies tuen sie auch nicht, denn die Banken drucken keine Euro Banknoten.
Giralgeld ist aber kein offizielles Zahlungsmittel, das sind einzig und allein Euro Banknoten, wenn ich das richtig sehe.
Somit schöpfen Banken nicht im juristischen Sinne Geld.
Dies tuen sie aber im Ökonomischen Sinne! Jedoch nur weil Giralgeld im Geschäftsbetrieb akzeptiert ist also, wie Schilcher (Quelle steht im Literaturverzeichnis Thread), sagt das Paradoxon in dem eine Forderung auf Geld, zu Geld wird wobei ich ihm da nicht hundertprozentig Zustimme denn obwohl es natürlich ein fast-perfektes Substitut für Geld (Bargeld) ist, ist es kein absolut perfektes (z.B. wg. der Unsicherheit über der vollen Verfügbarkeit -> Bank Runs).
2. Sie sind im juristischen Sinne kein offizielles Zahlungsmittel, das ändert nichts daran dass sie von fast allen Individuen akzeptiert sind als fast perfektes Geldsubstitut, und damit faktisch Geld geworden ist.
3. Wo steht das? Woher leitest du dies ab? Steht in § 19 Abs. 2 nicht:
Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben:
Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen;
Zumal es in keinem der Paragraphen um die Beziehung zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geht.
4. Damit wäre es Betrug von dir eine Überweisung zu tätigen, denn du würdest wissentlich Giralgeld übertragen, das kein offizielles Zahlungsmittel darstellt?
Es ist im übrigen auch nicht verboten mit Muscheln zu zahlen wenn dein Geschäftspartner dies annimmt.
Ich weiß nicht bist du Jurist? Deine Ableitungen klingen ziemlich abenteuerlich, zumal sie auch der ökonomischen Theorie und der Realität jeglicher Grundlage entbehren.
Es hat auch nichts mit Bits und Bytes zu tun. Stell dir vor früher war IT relativ teuer oder nicht vorhanden udn die LEute haben das tatäschlich noch in Büchern geführt das Buchgeld.
Am 14.05.2012 16:38, schrieb alex AT twister11.de:
Mal ne Frage, was denkt ihr zu folgender Aussage zur "Geschäftsbankengeldschöpfung"?
Aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen zur Geldschöpfung (Art 128
AEU-Vertrag, Art. 88 GG, §§ 14,19 BundesbankG) ergibt sich:
1. Geschäftsbanken haben kein Recht zur Geldschöpfung.
2. Von Geschäftsbanken an Dritte ausgezahlte Kredite sind kein Zahlungsmittel,
wenn es sich dabei um Buchgeld handelt.
3. Auszahlung von Buchgeld als Darlehen an Dritte ist keine Erfüllung des
Kreditvertrages. Dieser verpflichtet zur Auszahlung von Vollgeld.
4.Auszahlung von Buchgeld durch die Bank mit dem Wissen, dass der
Empfänger dieses Geld anschließend als Zahlungsmittel gegenüber Dritten
verwendet und der Bank dafür Tilgung und Zins aus eigenen Einkünften und
Vermögen leistet, ist Betrug, § 263 StGB.
5.Ein von der Bank mit diesem Wissen mit einem Bankkunden geschlossener
Kreditvertrag ist nichtig, § 134 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 138 BGB.
II. Begründung
Es findet sich in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen keine ausdrückliche
Regelung zur Geldschöpfung durch Geschäftsbanken, insbesondere keine
ausdrückliche Erlaubnis. Ausdrücklich geregelt ist nur die Emission von
Banknoten; dies ist den Zentralbanken (Bundesbank, § 14 BBankG) und der
EZB vorbehalten (Art. 128 AEU-Vertrag). „Auf Euro lautende Banknoten sind
das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ (§ 14 BBankG, Art. 128
AEU-Vertrag).
Sinn und Zweck der Währungs- und Geldregelungen ist in erster Linie die
Sicherung der Preisstabilität (Art. 88 GG, Art. 127 Abs. 1 AEU-Vertrag). Ein
wesentliches Mittel der Geldmengensteuerung ist die Geldschöpfung.
Die Emission von Euros ist deshalb zwecks Steuerung der Geldmenge der EZB
und den Zentralbanken vorbehalten.
Daraus ergibt sich, dass Geschäftsbanken keine Euros durch Ausgabe von
Buchgeld als Kredit an Dritte herstellen können. Sie haben nicht die Befugnisse
einer Zentralbank und verleihen in derartigen Fällen rechtlich betrachtet nur
Zahlenreihen, Bits und Bytes.
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, (fortgesetzt)
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Keox, 12.05.2012
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Axel Grimm, 12.05.2012
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Christian Seiler, 13.05.2012
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Keox, 13.05.2012
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- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Christian . Seiler, 13.05.2012
- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, Axel Grimm, 14.05.2012
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- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, alex, 14.05.2012
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- Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten, alex, 14.05.2012
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