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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten


Chronologisch Thread 
  • From: alex AT twister11.de
  • To: "Christian.Seiler" <christian.seiler AT hotmail.de>
  • Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Schwindende Kundeneinlagen bringen Banken in Schwierigkeiten
  • Date: Mon, 14 May 2012 16:38:51 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

Mal ne Frage, was denkt ihr zu folgender Aussage zur "Geschäftsbankengeldschöpfung"?

Aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen zur Geldschöpfung (Art 128
AEU-Vertrag, Art. 88 GG, §§ 14,19 BundesbankG) ergibt sich:

1. Geschäftsbanken haben kein Recht zur Geldschöpfung.

2. Von Geschäftsbanken an Dritte ausgezahlte Kredite sind kein Zahlungsmittel,
wenn es sich dabei um Buchgeld handelt.

3. Auszahlung von Buchgeld als Darlehen an Dritte ist keine Erfüllung des
Kreditvertrages. Dieser verpflichtet zur Auszahlung von Vollgeld.

4.Auszahlung von Buchgeld durch die Bank mit dem Wissen, dass der
Empfänger dieses Geld anschließend als Zahlungsmittel gegenüber Dritten
verwendet und der Bank dafür Tilgung und Zins aus eigenen Einkünften und
Vermögen leistet, ist Betrug, § 263 StGB.

5.Ein von der Bank mit diesem Wissen mit einem Bankkunden geschlossener
Kreditvertrag ist nichtig, § 134 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 138 BGB.

II. Begründung
Es findet sich in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen keine ausdrückliche
Regelung zur Geldschöpfung durch Geschäftsbanken, insbesondere keine
ausdrückliche Erlaubnis. Ausdrücklich geregelt ist nur die Emission von
Banknoten; dies ist den Zentralbanken (Bundesbank, § 14 BBankG) und der
EZB vorbehalten (Art. 128 AEU-Vertrag). „Auf Euro lautende Banknoten sind
das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ (§ 14 BBankG, Art. 128
AEU-Vertrag).
Sinn und Zweck der Währungs- und Geldregelungen ist in erster Linie die
Sicherung der Preisstabilität (Art. 88 GG, Art. 127 Abs. 1 AEU-Vertrag). Ein
wesentliches Mittel der Geldmengensteuerung ist die Geldschöpfung.
Die Emission von Euros ist deshalb zwecks Steuerung der Geldmenge der EZB
und den Zentralbanken vorbehalten.
Daraus ergibt sich, dass Geschäftsbanken keine Euros durch Ausgabe von
Buchgeld als Kredit an Dritte herstellen können. Sie haben nicht die Befugnisse
einer Zentralbank und verleihen in derartigen Fällen rechtlich betrachtet nur
Zahlenreihen, Bits und Bytes.



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