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Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik
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- Subject: [AG-GOuFP] ESM - Kurzfassung
- Date: Mon, 14 May 2012 16:28:03 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
- List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>
Ahoi, anbei meine Kurzfassung des ESM, wir wollten da mal nen Flugi als Bürgerinfo machen... Wäre eine noch kürzere Fassung nötig ? viele Grüße vom Buzz ESM KURZFASSUNG
1. Der ESM ist ein europäisches, supranationales Finanzinstitut. Sein Zweck ist die Gewährung von Finanzhilfen. Es ist von Lizenzierung befreit (Art. 1, Art. 32, Abs. 9). Die Finanzhilfe kann Mitgliedern des ESM sowie dessen Banken (Art. 15)gewährt werden.
2. Die ESM-Bank kann unbeschränkt Geschäfte jeder Art mit jedermann abschließen (Art. 3).
3. Die 17 an der ESM-Gründung beteiligten Finanzminister bilden den rechtlich unantastbaren Gouverneursrat (Art. 32). Dieser hat uneingeschränkte Kontrolle und letzte Entscheidungsmacht in allen finanziellen und sachlichen Angelegenheiten des ESM. Jeder Rat hat einen Stellvertreter (Art. 5).
4. Das Stammkapital beträgt 700 Milliarden €, aufgeteilt in 80 Milliarden € einzuzahlende Anteile und 620 Milliarden € abrufbare Anteile. (Art. 8 Abs. 1). Die Gouverneure können das Stammkapital beliebig erhöhen (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).
5. Im Verlustfall und aus sonstigen Gründen muss nicht eingezahltes ESM- Stammkapital binnen 7 Tagen eingezahlt werden. Kann ein Mitglied nicht zahlen, wird der dann offene Betrag auf die übrigen ESM Mitglieder umgelegt (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).
6. Der ESM, sein Vermögen und seine Bediensteten genießen absolute Immunität und können nicht vor Gericht belangt werden. Gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahmen gelten nicht. Der ESM seinerseits hat Klagerecht gegen jedermann.6 (Art. 32)
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- [AG-GOuFP] ESM - Kurzfassung, Buzz, 14.05.2012
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