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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext


Chronologisch Thread 
  • From: alex AT twister11.de
  • To: Daniel <ppdaniel71 AT googlemail.com>
  • Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext
  • Date: Wed, 25 Apr 2012 18:22:17 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

2012/4/25 Daniel <ppdaniel71 AT googlemail.com>
Hi,
danke für dein Beispiel, das wollte ich eigentlich auch so ausdrücken...
>Ich gehe mit 100 Münzen zur Landeszentralbank und will dafür Banknoten haben... darf die NÖ! sagen? Und wenn nicht, dann WARUM?

Stückelungswechsel (Fachterminus „Umwechslung“)

Die Bundesbank ermöglicht grundsätzlich jeder Person die Umwechslung von Münzen in Banknoten, Banknoten in Münzen und von Münzen bzw. Banknoten in solche anderer Stückelung(en). (http://www.bundesbank.de/bargeld/bargeld_dienstleistungsangebot_andere.php)


Erstmal vielen Dank :-) ABER: Ist dies eine Selbstverpflichtung, also eine freiwillige Bindung daran das zu tun, die auch nach eigenem Ermessen Jederzeit zurückgenommen werden kann, oder ist die Bundesbank durch ein Gesetz, dass sie und auch die EZB selbst nach Möglichkeit nicht selber verändern können?
Die LINK verweist auf die Website der Deutschen Bundesbank, aber dort auf reinen Text und nicht etwa auf irgendeinen bestimmten Artikel, Paragraphen oder sonstwas...

Zum Beispiel steht dort: "Einzahlungen zu Gunsten eines Bundesbankkontos sind mittels eines Zahlscheins (Vord. 3179)"
Was bedeutet "Vord. 3179" ?

"Zahlt der Kontoinhaber selbst zu Gunsten seines Bundesbankkontos ein, kann er die Einzahlung auch mittels Einlieferungsbeleg (Vordr. 3030-1) vornehmen"
Was bedeutet "Vordr. 3030-1" ?

Ansonsten:

"Stückelungswechsel (Fachterminus „Umwechslung“):
Die Bundesbank ermöglicht grundsätzlich jeder Person die Umwechslung von Münzen in Banknoten, Banknoten in Münzen und von Münzen bzw. Banknoten in solche anderer Stückelung(en). Für Bargeldgeschäftspartner gelten spezielle Verfahrensweisen und Regelungen http://www.bundesbank.de/download/bargeld/pdf/leitfaden_anlage10.pdf"

Ist das eine Regelung die die Bundesbank jederzeit ändern kann? Ist die aktuell, bis zu einer Änderung rechtlich Verbindlich?

  

Hmm. Das einzige was rechtlich definiert ist, ist eben, dass es das gesetzliche Zahlungsmittel ist. Das reicht ja schon. Wenn das definiert ist (und gleichzeitig definiert ist, wer das "herstellen" darf) ist das alles. Alles andere (Giralgeld, Kredite usw.) ist dann in Abhängigkeit davon/in Bezug dazu rechtlich geregelt. (Giralgeld ist also ein Derivat auf Zentralbankengeld)... 

Das reicht nicht. Bzw. kann man VERBINDLICH daraus schließen, dass Zentralbankgeld KEINEN ANSPRUCH begründet?
ZENTRALBANKGELD ist damit auch KEINE SCHULDVERSCHREIBUNG. Richtig?
Macht dies Zentralbankgeld zu einem immaterialen Gut? Das immaterielle Gut "Zentralbankgegeld" ist auch nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur die spezielle "Forderung auf Zentralbankgeld" die Banknote der Münze lautet?
Wo ist genau das gesetzlich festgelegt?

 



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