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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext


Chronologisch Thread 
  • From: "Daniel " <ppdaniel71 AT googlemail.com>
  • To: <alex AT twister11.de>
  • Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext
  • Date: Wed, 25 Apr 2012 14:57:29 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

>"mit Ausnahme der ausgebenden Behöre [...] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen."

>Bedeutet dies, dass vorher eine Geldschuld gegenüber der Behörde existieren muss die ich dann auch mit 51 und mehr Münzen bezahlen kann?
>Schön zu wissen, aber nicht das was mich wirklich interessiert.

Nein, das bedeutet, dass keiner verpflichtet ist, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Als Beispiel: du kaufst im Laden etwas für 97 Euro und zahlt mit 1 cent Münzen. Das muss der Laden nicht mitmachen (kann aber natürlich). Nur die EZB (bzw. die LZBs, die sich mit dem Bargeldumlauf beschäftigen) müssen die Münzen annehmen. Das heisst du kannst zu jeder Landeszentralbank gehen und soviele Münzen in Banknoten tauschen wie du willst.
 
 
>Wenn KEINE GELDSCHULD existiert, welchen rechtlich einklagbaren Anspruch stellen in diesem Fall die Banknoten und Münzen dar?
KEIINEN!!! Im goldgedeckten Währungssystem ist es so, dass du ein Anspruch hättest, die Banknoten in Gold umzutauschen. Aber in den "modernen" Systemen gibt es das nicht mehr. Hier ist Geld dann eben die MÖglichkeit, dass du damit Waren/Dienstleistungen/Vermögenswerte/andere Währungen erwerben kannst und eben dein Gegenüber das Geld annimmt. Und somit ergibt sich der Wert der Währungen immer nur daraus, wieviel von Waren/Dienstleistungen/Vermögenswerte/andere Währungen du mit deinem Bargeld kaufen kannst.
 


Von: alex AT twister11.de [mailto:alex AT twister11.de]
Gesendet: Mittwoch, 25. April 2012 14:32
An: Daniel
Cc: piraten AT manen.de; ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext

Hallo Daniel, 

erstmal Danke :-)
"mit Ausnahme der ausgebenden Behöre [...] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen."

Bedeutet dies, dass vorher eine Geldschuld gegenüber der Behörde existieren muss die ich dann auch mit 51 und mehr Münzen bezahlen kann?
Schön zu wissen, aber nicht das was mich wirklich interessiert.

Wenn KEINE GELDSCHULD existiert, welchen rechtlich einklagbaren Anspruch stellen in diesem Fall die Banknoten und Münzen dar?
Als weitere, wahrscheinlich leichtere Frage, würde mich interessieren, wo genau steht, dass Geschäftsbanken verpflichtet sind mir das Buchgeld in Banknoten und Münzen einzutauschen.


2012/4/25 Daniel <ppdaniel71 AT googlemail.com>
Meinst du das hier:
Gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang): Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde
 
In Deutschland und den übrigen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro- Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel: gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro- Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel.
Beim Euro - Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“


Von: ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces AT lists.piratenpartei.de [mailto:ag-geldordnung-und-finanzpolitik-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von alex AT twister11.de
Gesendet: Mittwoch, 25. April 2012 13:58
An: piraten AT manen.de
Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext

Die Frage ist:

Welchen rechtlich einklagbaren Anspruch hat der Besitzer (Eigentümer?) einer EURO-Banknote oder einer EURO-Münze (Scheidemünze = verbriefter Anspruch auf Zentralbankgeld)?
Beide sind, soweit ich im Wiki gelesen habe, verbrieftes Zentralbankgeld.

Naiv würde man annehmen, dass man einen Anspruch auf einen Teil der in Pension gegebenen Wertpapiere der Geschäftsbanken haben müsste.
Dies ist meines Wissens (ohne das ich es belegen könnte) nicht der Fall.

In einem Ladengeschäft kann ich mir in der Regel einen 10 EUR Schein gegen beispielsweise zwei 5 EUR Scheine wechseln lassen.
Das Ladengeschäft ist nicht dazu verpflichtet das zu tun.
Falls ein 10 EUR Schein einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf etwas darstellt, dann vielleicht die Pflicht der Zentralbank mir diesen zu wechseln, selbst wenn es nur der gleiche 10 EUR Schein ist den ich zur Zentralbank zwecks Einwechselung getragen habe.

Wenn es diesen rechtlich einklagbaren Anspruch gibt, dann möchte ich wissen auf welchem oder welchen Gesetz(en)/Paragraph(en)/Artikel(en) er beruht und wo ich diese nachlesen kann.
 



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