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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext


Chronologisch Thread 
  • From: alex AT twister11.de
  • To: Daniel <ppdaniel71 AT googlemail.com>
  • Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Geld als Zahlungsmittel - Frage zum Wikitext
  • Date: Wed, 25 Apr 2012 14:31:55 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>

Hallo Daniel, 

erstmal Danke :-)
"mit Ausnahme der ausgebenden Behöre [...] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen."

Bedeutet dies, dass vorher eine Geldschuld gegenüber der Behörde existieren muss die ich dann auch mit 51 und mehr Münzen bezahlen kann?
Schön zu wissen, aber nicht das was mich wirklich interessiert.

Wenn KEINE GELDSCHULD existiert, welchen rechtlich einklagbaren Anspruch stellen in diesem Fall die Banknoten und Münzen dar?
Als weitere, wahrscheinlich leichtere Frage, würde mich interessieren, wo genau steht, dass Geschäftsbanken verpflichtet sind mir das Buchgeld in Banknoten und Münzen einzutauschen.


2012/4/25 Daniel <ppdaniel71 AT googlemail.com>
Meinst du das hier:
Gesetzliches Zahlungsmittel ist ein Zahlungsmittel, durch dessen Hergabe nach den Gesetzen eines Landes eine Geldschuld mit rechtlicher Wirkung erfüllt und damit getilgt werden kann und die ein Gläubiger zu akzeptieren hat (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang): Ein Gläubiger ist verpflichtet, die Tilgung einer Geldschuld mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu akzeptieren, sofern nichts anderes wirksam vereinbart wurde
 
In Deutschland und den übrigen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EWU ist seit dem 1. Januar 2002 das Euro- Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel: gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz sind hierbei die von der EZB ausgegebenen Euro- Scheine das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel.
Beim Euro - Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

Die Frage ist:

Welchen rechtlich einklagbaren Anspruch hat der Besitzer (Eigentümer?) einer EURO-Banknote oder einer EURO-Münze (Scheidemünze = verbriefter Anspruch auf Zentralbankgeld)?
Beide sind, soweit ich im Wiki gelesen habe, verbrieftes Zentralbankgeld.

Naiv würde man annehmen, dass man einen Anspruch auf einen Teil der in Pension gegebenen Wertpapiere der Geschäftsbanken haben müsste.
Dies ist meines Wissens (ohne das ich es belegen könnte) nicht der Fall.

In einem Ladengeschäft kann ich mir in der Regel einen 10 EUR Schein gegen beispielsweise zwei 5 EUR Scheine wechseln lassen.
Das Ladengeschäft ist nicht dazu verpflichtet das zu tun.
Falls ein 10 EUR Schein einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf etwas darstellt, dann vielleicht die Pflicht der Zentralbank mir diesen zu wechseln, selbst wenn es nur der gleiche 10 EUR Schein ist den ich zur Zentralbank zwecks Einwechselung getragen habe.

Wenn es diesen rechtlich einklagbaren Anspruch gibt, dann möchte ich wissen auf welchem oder welchen Gesetz(en)/Paragraph(en)/Artikel(en) er beruht und wo ich diese nachlesen kann.
 



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