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ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

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Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer


Chronologisch Thread 
  • From: Patrik Pekrul <patrik.pekrul AT hotmail.de>
  • To: René Röderstein <rene.roederstein AT piratenpartei-nrw.de>
  • Cc: ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer
  • Date: Thu, 10 Oct 2013 16:50:07 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>


Am 10.10.2013 um 13:42 schrieb René Röderstein:

Wer ist denn Eigentümer einer AG, wenn es die Aktionäre nicht sind?
Oder gibt es keine Eigentümer?

Ich werde mal die Diskussion, die auf der PG-Finanzkrise hierzu geführt wurde, im Wiki aufbereiten.

Die AG hat in der Tat keine Eigentümer, sondern nur Mitglieder. Sie ist soz. eine eigenständige juristische Person, vergleichbar einem wirtschaftlichen VEREIN.

X-Post:

"Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e. V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. HandelsregisterVereinsregister)."


"„Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung“, § 22 S. 1 BGB. Solche besonderen „reichs-“ (bzw. heute: bundes-)gesetzlichen Vorschriften sind die Regelungen über die Kapitalgesellschaften (AGGmbH oder KGaA) und die eingetragene Genossenschaft: Alle diese Gesellschaftsformen bauen auf dem Vereinsrecht auf (vgl. nur Anwendbarkeit des § 31BGB) und sind damit Vereine im weiteren Sinne. Prinzipiell hat eine juristische Person aus Gründen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes diese speziell geschaffenen Gesellschaftsformen zu wählen."

Betonung liegt auf: "und sind damit Vereine im weiteren Sinne."

Ein VEREIN hat aber keine Eigentümer, sondern nur MITGLIEDER - verrückt, aber wahr. Ein Verein gehört niemandem, außer sich selbst, ebenso die AG.




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