Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-geldordnung-und-finanzpolitik - Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer

ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer


Chronologisch Thread 
  • From: Patrik Pekrul <patrik.pekrul AT hotmail.de>
  • To: Arne Pfeilsticker <Arne.Pfeilsticker AT piratenpartei-hessen.de>
  • Cc: "ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de" <ag-geldordnung-und-finanzpolitik AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-GOuFP] Aktionäre sind keine Eigentümer
  • Date: Tue, 15 Oct 2013 22:50:13 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-geldordnung-und-finanzpolitik>
  • List-id: Kommunikationsmedium der bundesweiten AG Geldordnung und Finanzpolitik <ag-geldordnung-und-finanzpolitik.lists.piratenpartei.de>


Am 15.10.2013 um 00:42 schrieb Arne Pfeilsticker:
>
> Aus juristischer Sicht kaufst du z.B. auch nicht ein "reales Auto", sondern
> nur das sog. Eigentum an diesem realen Auto. Dieses Eigentum(srecht)
> erlaubt dir dann, dich in das Auto zu setzen und vom Hof des Verkäufers zu
> fahren.
>
> Auf den 1. Blick ist diese juristische Denkweise sehr gewöhnungsbedürftig
> und erst mit der Zeit merkt man, dass sie genial ist.

Der Unterschied ist dennoch, dass du als Halter des Fahrzeugbriefes
tatsächlich Eigentümer des Autos bist und damit verfahren kannst wie du
willst.

Wenn du eine Aktie kaufst, bist du immer noch nicht Eigentümer des
Unternehmens. Und wie ich dargestellt habe, bist du als Aktionär auch nicht
am "Drücker", sondern nur sehr indirekt in der Lage Einfluss zu nehmen.

Aber wer meint, dass die Aktionäre über den Aufsichtsrat als große Zampanos
auftreten können und den Vorständen mit Rausschmiss bei unliebsamen Verhalten
drohen können, ist grade aktuell durch die Vorgänge bei der Commerzbank eines
Besseren gelehrt worden:
http://www.format.at/articles/1342/935/367813/peinliches-schauspiel-commerzbank

"Commerzbank-Aufsichtsratschef Klaus-Peter Müller scheiterte am Montag erneut
bei dem Versuch, sich von zwei der neun Vorstände zu trennen.
Die Commerzbank macht Ernst mit der Abberufung zweier Vorstände. Der
Aufsichtsrat will Jochen Klösges und Ulrich Sieber aus dem Amt drängen,
nachdem ein monatelanges Tauziehen um deren freiwilligen Abgang ergebnislos
geblieben war.
...
Im ersten Anlauf hätte Müller eine Zweidrittel-Mehrheit für die Abberufung
gebraucht. Nun muss das Thema im Vermittlungsausschuss behandelt werden, der
paritätisch besetzt ist. Bei einer zweiten Abstimmung im Aufsichtsrat, die
frühestens in vier Wochen stattfinden kann, reicht eine einfache Mehrheit.
Scheitert Aufsichtsratschef Müller auch hier, könnte er im dritten Wahlgang
ein Doppelstimmrecht in die Waagschale werfen - wenn die Aktionärsvertreter
auch dann mit einer Stimme sprechen.
...
Mit einer Abberufung beträte die Commerzbank juristisches Neuland. Bisher
greifen Unternehmen zu diesem Mittel nur, wenn Top-Manager sich etwas
zuschulden kommen lassen - doch das wirft die Bank Klösges und Sieber nicht
vor. Mit Verweis auf zwei Gutachten der Anwaltskanzleien Hengeler & Mueller
und Linklaters argumentiert Müller, dass schon eine Verkleinerung des
Vorstands ein "wichtiger Grund" sein könne, der diesen Schritt rechtfertige.
Kommt er damit durch, wären Vorstandsverträge in Deutschland das Papier nicht
mehr wert, auf dem sie geschrieben sind, warnen Arbeitsrechtler."

Und weiter: http://www.gssr.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/abberufung.php

" Die Abberufung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft erfordert gemäß §
84 III S. 1 AktG stets einen wichtigen Grund. Durch dieses zwingende
Erfordernis wird die Unabhängigkeit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat
gesichert.
...
Auch bei einer wirksamen Abberufung ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand
nicht schutzlos gestellt. Seine Interessen werden durch den weiterhin
fortbestehenden Anstellungsvertrag geschützt, dessen Beendigung grundsätzlich
nicht mit der Beendigung seiner Organstellung einhergeht. Die Beendigung des
Anstellungsvertrages bedarf mithin einer gesonderten Kündigung.
...
Erfolgt die Abberufung aus wichtigem Grund, kann dieser wichtige Grund
gleichzeitig zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages
berechtigen. Dies muss aber nicht so sein, da an den "wichtigen Grund" für
die Kündigung des Anstellungsverhältnisses strengere Maßstäbe anzulegen sind.
Beispiele für die Kündigung aus wichtigem Grund sind etwa Straftaten, die
Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Überschreiten der
Geschäftsführungsbefugnis, Missachtung von Gesellschafterweisungen,
Konkurrenztätigkeit, Verstöße gegen die Satzung etc. In der Regel hat der
außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voranzugehen. "

All dies konnte den Bankster-Vorständen nicht einmal auf dem Höhepunkt der
Finanzkrise nachgewiesen werden.

Wenn das also die "Fernbedienung" der Aktionäre sein sollte, dann sind die
Akkus ziemlich schwach.





Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang