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Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
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Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
Chronologisch Thread
- From: Maximilian Plenert <max.plenert AT hanfverband.de>
- To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
- Date: Fri, 30 Mar 2012 23:22:27 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
- Organization: Deutscher Hanfverband
Am 30.03.2012 22:28, schrieb Michael Demus:
> § 31a Absehen von der Verfolgung
> (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum
> Gegenstand, so
> kann
> die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des
> Täters als
> gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
> besteht
> und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer
> Menge
> anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in
> sonstiger Weise
> verschafft oder besitzt._Von der Verfolgung *soll* abgesehen werden, wenn
> der Täter
> in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch,
> der nach §
> 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im
> Besitz einer
> schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein._
>
> Satz 2 ist die Rechtsgrundlage. Der BtM Konsument darf danach im Besitz des
> BtM
> bleiben! Nach dem Gesetzestext zwar nur, wenn er sich _im_ Drogenkonsumaum
> befindet, aber es ist absurd anzunehmen, dass da ein großer Unterschied
> zwischen
> "in" und "vor" besteht. Nach dem Gesetzestext kann dieser (illegale) Besitz
> _geduldet werden_, von der Verfolgung _soll abgesehen werden_. Ist doch auch
> logisch. Wozu werden Drogenkonsumräume eingerichtet, wenn sie niemand mit
> Heroin
> in der Tasche erreichen kann?
In habe mal im Körner nachgeschlagen und er schreibt u.a. dass das IN einem
Konsumraum schon genau so gemeint ist und die Vorschrift nicht für den WE oder
VOR gilt. Würde man das Gesetz im Wortlaut anwenden müsste jedem
Konsumraumbesucher sein Btm weggenommen werden. Nur dank genereller Weisungen
an
die Polizei aufgrund der Interpretation: "Der Konsum im DR ist erwünscht und
es
gibt kein Besitzwillen weil ja direkt konsumiert werden soll" wird von
Strafverfolgung und Beschlagnahmung abgesehen - im Regelfall wenn keine
Zweifel
da sind, die sich ein Polizist jederzeit basteln könnte.
lg max
--
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"Abstinenz als subjektive Entscheidung eines Menschen ist zu respektieren,
auch
als Gruppenentscheidung etwa einer Religionsgemeinschaft. Als
gesellschaftliche
Zielvorstellung aber ist Abstinenz Ausdruck einer totalitären Phantasie." -
Günther Amendt
Deutscher Hanf Verband
Maximilian Plenert, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Rykestraße 13 in 10405 Berlin
Tel: 03044716653
Mobil: 017632722152
icq: 197995618 / jabber: maxplenert AT jabber.ccc.de / skype: maximilianplenert /
yahoo: max_plenert / MSN: max.plenert AT web.de
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, (fortgesetzt)
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 30.03.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, florian d, 30.03.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 30.03.2012
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- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Georg v. Boroviczeny, 31.03.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 31.03.2012
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- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Maximilian Plenert, 30.03.2012
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