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ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand

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ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

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Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
  • Date: Fri, 30 Mar 2012 22:28:02 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Am 30.03.2012 21:48, schrieb Maximilian Plenert:
Die Wege vom z.B. Bahnhof zum Konsumraum sind in einigen Städte auch
"kontrollarm" - sonst nix

und dafür "bei Kontrollen den Konsumenten ihre eine Konsumeinheit Heroin zu
belassen" würde mich die Quelle interessieren, das ist mir neu (nicht das es
so
passiert, aber das es legal sei)

Diese Kontrollarmut kommt nicht von irgendwoher. Sie ist angewiesen! Per Dienstanweisung. Ich würde mich strafbar machen, wenn ich den Wortlaut einer solchen Dienstanweisung veröffentliche. Das kann im Parlament nachgefragt werden. Kleine Anfrage z.B. Berline wäre günstig, dort könnte so eine Dienstanweisung vorliegen und per Fernschreiben jedem Polizeibeamten zur Kenntnis gelangt sein ... Könnte, oder so.

Die Rechtsgrundlage für das Belassen des BtM beim Konsumenten hast Du besreits selber zitiert und sogar schon zur Hälfte besprochen. Ich zitiere nochmal

§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann
die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als
gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt._Von der Verfolgung *soll* abgesehen werden, wenn der Täter
in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach §
10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer
schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein._

Satz 2 ist die Rechtsgrundlage. Der BtM Konsument darf danach im Besitz des BtM bleiben! Nach dem Gesetzestext zwar nur, wenn er sich _im_ Drogenkonsumaum befindet, aber es ist absurd anzunehmen, dass da ein großer Unterschied zwischen "in" und "vor" besteht. Nach dem Gesetzestext kann dieser (illegale) Besitz _geduldet werden_, von der Verfolgung _soll abgesehen werden_. Ist doch auch logisch. Wozu werden Drogenkonsumräume eingerichtet, wenn sie niemand mit Heroin in der Tasche erreichen kann?

Ist Euch das wirklich noch nie aufgefallen?


MfG
M.

--
"Es ist nicht wichtig, was die Leute hinter deinem Rücken reden, wichtig ist
nur, wenn du Dich umdrehst,
dass alle ihre Fresse halten!"
"Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann





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