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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes


Chronologisch Thread 
  • From: Malte Sommerfeld <justiziar@piratenpartei-sh.de>
  • To: <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
  • Date: Thu, 18 Jun 2015 11:01:09 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Piratenpartei Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein

Moin Florian, moin Stefan,

der Unterschied zu § 926 ZPO ist beabsichtigt, weil das weitere Antragserfordernis zu einer zusätzlichen und unnötigen Belastung der Gerichte führen würde. Zudem würde es das Verfahren insgesamt verlangsamen. Aus meiner Sicht ist es dem Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz durchaus zuzumuten, binnen eines Monats die Hauptsache anzustrengen. Dabei kommt es weniger darauf an, ob der Antragsgegner weitere Rechtsmittel sucht oder nicht. Denn auch das Rechtsmittel erfolgt nur in einem Verfahren zur vorläufigen Regelung des Streitgegenstandes. Wenngleich die eA kein Hauptsacheverfahren voraussetzt, ist ihr Ziel doch der Schutz eines erst in der Hauptsache festzustellenden Anspruchs. Insofern ist es in sich konsistent, wenn der Antragsteller zwar ohne Hauptsacheverfahren die eA beantragen kann, dann aber die Obliegenheit hat, selbst innerhalb einer hinreichenden Frist die Hauptsache geltend zu machen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er auch die Vorteile aus der eA.

Deine Anregung, dass man auch § 927 ZPO übernehmen sollte, halte ich für sinnvoll. Würde aus Deiner Sicht die folgende Formulierung reichen:

"Auf Antrag kann die die einstweilige Anordnung wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Sicherheitsinteresses oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung, aufgehoben werden."

Ich denke, man sollte zusätzlich regeln, wo dieser Antrag anzubringen ist (erste oder zweite Instant) und ob die Entscheidung (bei erster Instanz) anfechtbar sein soll.

Mit der Übergangsregelung hast Du ebenfalls Recht.

Hinsichtlich der § 11 Abs. 5 S. 2 SGO und § 13 Abs. 1 S. 2 SGO habe ich bislang § 11 Abs. 5 S. 2 SGO tatsächlich als lex specialis gelesen, obwohl es wenig sinnvoll ist. Da hast Du mich gerade zum Zweifeln gebracht. Wenn aber die Berufungsinstanz jedenfalls bei eAen des BSG wegfällt, haben wir auf der Ebene des Rechtsschutzes tatsächlich "nur noch" den gleichen Umfang wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das spricht dafür, die Regelungen der §§ 926, 927 ZPO zu übernehmen.

@Stefan: Wenn es Dir aufstößt, dass ich Deine Auffassung als "vertretbar" bezeichnet habe, war das nicht beabsichtigt. Eine vertretbare Auffassung ist eine vertretbare Auffassung, ganz ohne Wertung; ich schrieb ja nicht "gerade noch so vertretbar" oder ähnliches. Hinsichtlich der Kommentierung eigener Entscheidungen habe ich meine Erfahrungen mehrheitlich aus dem Referendariat und einigen weiteren Kontakten zu Richtern, in denen die Eigenkommentierung schon fast als anstößig angesehen wurde; aber da wirst Du tatsächlich den tieferen Einblick haben.

Hinsichtlich der "politischen Menschen" in Schiedsgerichten ist aber schon ein stärkere Differenzierung erforderlich. Natürlich sollen die Richter nicht qua Amtes von der politischen Meinungskundgabe ausgeschlossen sein; vor allem nicht in einer Partei. Die Nutzung des Amtes und der Amtsposition für politische Betätigung - gerade parteiintern - verbietet sich meiner Auffassung hingegen vollständig. Deshalb stellt sich eine Beschränkung der Kommunikation über die Verfahren kaum als Beschränkung ihrer innerparteilichen Beteiligungsrechte dar. Kann es sein, dass wir gerade an diesem Punkt den erheblichen Dissens haben?

Zum Widerspruch gegen die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs hast Du zu Recht auf den expliziten Ausschluss im Verwaltungsrecht hingewiesen - bleiben noch die anderen Rechtsordnungen. Da sind gerade - ohne Dir zu nahe treten zu wollen - die Gerichtsbarkeiten betroffen, die eine deutlich kürzere durchschnittliche Verfahrensdauer als die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben.

Es geht nicht um die Verweisung an einen Spruchkörper, sondern um die Verweisung an ein Gericht. Nach deiner Auffassung ist § 53 VwGO verfassungswidrig?

Bei uns sind Spruchkörper und Gerichte identisch (Ausnahme BSG bei Besetzung mit mehr als 5 Richtern), weshalb ich dazwischen auch nicht differenzieren würde. Bei Verweisungen ohne abstrakt-generelle Vorgabe habe ich grundsätzlich Bauschmerzen; die materiellen Auswahlkriterien des BVerwG dämpfen das etwas, beseitigen sie aber nicht. In der Parteigerichtsbarkeit werden sie dagegen auch dadurch verstärkt, dass in den Verweisungsbeschlüssen des BSG keine Begründungen für die Auswahl des neu zuständigen Gerichts genannt werden.

Offenkundig ein Fehlzitat, das betrifft Prozesskostenhilfe. Falls du § 317 ZPO meinst: da steht das Gegenteil drin.

Eigentlich meinte ich § 127 Abs. 2 S. 2 BGB und gar nicht die ZPO. Dieser sieht ja gerade bei gewillkürter Schriftform vor, dass die telekommunikative Übermittlung ausreichend ist, aber dann ein Anspruch auf Ausfertigung besteht.

Wie gesagt, deine Argumentation ist widersprüchlich, weil damit die Bestimmtheit des Gerichtes, an das verwiesen wird, wieder einer Ermessensentscheidung unterworfen wird.

Ich würde das ja eher als Beurteilungsspielraum bezeichnen; allerdings ist der mangels übergeordneter Instanz natürlich nicht nachprüfbar. Insofern müsste man ausschließlich auf definierte Zustände (Handlungsunfähigkeit) abstellen.

Die Bundespartei darf wegen der föderalen Ordnung den LVn nur solche Dinge vorgeben, sie zwingend sind.

Dem "darf" wage ich schon mit Blick auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG zu widersprechen:

"Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält."

Auch die anderen Parteien haben, soweit ich das jetzt ad hoc geprüft habe, ihre Ordnungsmaßnahmen parteieinheitlich in der Bundessatzung geregelt. Unabhängig davon, ob die Frage der Ungleichbehandlung vor Gericht bereits behandelt wurde (könntest Du mir btw. das Urteil nennen?), liegt eine solche in jedem Fall vor, wenn die gleiche Handlung zu verschiedenen "Strafen" führt ohne dass ein sachliches Unterscheidungskriterium existiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die "Strafe" auch in das Rechtsverhältnis Bundespartei <-> Mitglied einwirkt, was aktuell der Fall ist. Denn in dem Rechtsverhältnis der Bundespartei zu ihren Mitgliedern gibt es unter den Mitgliedern keinen Unterschied.

PS: Ich bitte den bissigen Tonfall zu entschuldigen, mich ärgert einfach auch, dass wir hier so massiv unter Zeitdruck gesetzt werden.

Ich kenne bissigere Tonfälle und kann das bestens nachvollziehen.

Der Passus über rügeloses Verhandeln oder Antragstellen im Vorschlag zur Befangenheitsablehnung ist aus der ZPO kopiert und passt nicht so recht auf die SGO, die die mündliche Verhandlung nicht als Regelfall vorsieht.

Der Passus ist auch aktuell in § 5 Abs. 2 S. 3 SGO vorhanden, den Einwand sehe ich allerdings auch. Die Frage wäre an dieser Stelle: Gänzlich streichen oder doch lieber umformulieren?

Ich werde jedenfalls die nächsten zwei Tage kaum dazu kommen, hier schreiben, lese aber weiterhin mit und bin am WE auch wieder schreibfähig.

Viele Grüße
Malte

Am 2015-06-16 22:58, schrieb Stefan Kalhorn:
Hallo,

was für ein schrecklicher Tonfall, wenn das jetzt die neue
Piratenpartei ist, dann gute Nacht. Tut mir leid, das sagen zu
müssen.

Nur zu ein paar Punkten, obwohl die Entscheidung, die Sachen "bis auf
Nachsteuerungen" so einzubringen, schon gefallen zu sein scheint.
Früher war es ja durchaus üblich, solche Sachen im Vorfeld von BPTn
mit diesen Sachen wie Wiki, Pad und Mumble gemeinsam auszuarbeiten,
anstatt einen Durchmarsch zu machen. Naja, egal.

Am 16. Juni 2015 um 21:36 schrieb Malte Sommerfeld
<Justiziar@piratenpartei-sh.de [1]>:

....

"Maulkorberlass" (Antrag 2, § 2 Abs. 4 S. 1 SGO-E) - ja, so mag es
wirken. Und es ist mir auch klar, dass dies für die Richter als
Watsche wirken mag. So ist es nicht gedacht. Es ist eine Abbildung
der Neutralitätspflicht der Gerichte und ihrer Beschränkung auf
ihre Aufgabe. Richter schreiben und kommentieren meiner Erfahrung
nach kaum bis gar nicht öffentlich über ihre eigenen
Entscheidungen; über die anderer Spruchkörper oder Richter
durchaus. Die Veröffentlichung von Hinweisen zur SGO oder der
Bundessatzung ist nicht Aufgabe des BSG oder der LSGe, kann aber
natürlich von ihren Richtern auch nach diesem Entwurf erfolgen. Ich
gestehe aber ein, dass eine andere Auffassung vertretbar ist.

Das ist ja lieb, dass du hier andere Auffassungen für vertretbar
hältst. Ich weiß ja nicht, woher du deine Erfahrungen hast, kann dir
aber als Richter im Hauptberuf versichern, dass es vollkommen normal
ist, zu seinen eigenen Entscheidungen Seminare zu halten, Kommentare
und Aufsätze zu schreiben, gerade habe ich die Dissertation eines
Bundesrichters gelesen, die sich mit der Rechtssprechung des eigenen
Senats zum Windenergierecht beschäftigte. Insofern stimmt schon die
Prämisse nicht. Das Ganze auf ein Parteischiedsgericht zu
übertragen, in dem per se politisch interessierte Menschen sitzen,
funktioniert erst recht nicht. 
 

Gerade bei Handlungen der Gerichte - Presseerklärungen usw. - aber
auch Äußerungen von Richtern unter Bezug auf diese Funktion ist
die massive Beeinflussung der Öffentlichkeit zu beachten, welche
weit außerhalb des Aufgabenbereichs von Gerichten liegt.

Ganz erstaunlich, dass gleichwohl sämtliche staatlichen Gerichte
Pressearbeit machen. Gerichte bestehen nämlich nicht nur aus
Rechtsprechung, sondern auch aus Selbstverwaltung.
 

Bleibt die Beschwerde. Ich

. Es wäre aber natürlich hilfreich, wenn das Bundesschiedsgericht
eine monatsweise Aufstellung der letzten Jahre nach Eingangszahlen
bis heute hätte. Die Auffassung von Stefan, dass diese in der
staatlichen Gerichtsbarkeit nicht existiere kann ich mit Blick auf
§§ 46 Abs. 2 ZPO, 28 Abs. 2 StPO, 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 46 ZPO
sowie § 24 JN (Österreich) und Art. 50 ZPO (Schweiz) nicht ganz
nachvollziehen.

Dann lies doch bitte einfach mal § 146 Abs. 2 VwGO. Ich habe
übrigens noch kein einziges Verfahren gehabt, in dem nicht ALLE
Entscheidungen angefoc
deswegen wäre stattdessen eine Zulassungsberufung oder ein
Annahmeverfahren für Berufungen eine sinnvolle Reform). Wenn wir das
auch auf Verfahrenshandlungen ausdehnen wollen - bitte sehr.
 

Die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandliung durchgeführt und
sollte gerade bei dem BSG aufgrund der regelmäßigen Beratungstermine
ohne weiteres zügig bearbeitet werden k�

rien, wenn sie bei den Gerichten Stellen abbauen und den
Rechtsschutz für die Bürger verlängern. Vielleicht sollten wir
auch mal daran denken, dass unsere Schiedsgerichte ehrenamtliche
Laiengerichte sind.
 
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GVP bei Verweisungen (Antrag 2, § 6 Abs. 6 SGO-E). Die Verweisung
ohne ein abstrakt im Voraus bestimmten Spruchkörper ist mE mit dem
Anspruch den gesetzlichen Richter unvereinbar.

Es geht nicht um die Verweisung an einen Spruchkörper, sondern um die
Verweisung an

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solid;padding-left:1ex">
So erfolgt die Auswahl der Kammer bei einer Rückverweisung nach §
354 Abs. 2 StPO auf Grundlage des gerichtsint
ftsverteilungsplanes. Die Ausnahmeregelungen sind in diesem Fall ein
Mittel der Verfahrensbeschleunigung, damit die Verfahrensbeteiligten
nicht drei Monate bis zu Erhebung der Verzögerungsrüge warten
müssen oder unnötige Verfahrenshandlungen vornehmen müssen.
Aufgrund des Amtsermittlungsgru

�higkeit des eigentlich zuständigen Gerichtes zu prüfen.

Wie gesagt, deine Argumentation ist widersprüchlich, weil damit die
Bestimmtheit des Gerichtes, an das verwiesen wird, wieder einer
Ermessensentscheidung unterworfen wird.
 

Urteilsausfertigungen (Antrag 2, § 12 Abs. 6 SGO-E). Der Vorschlag
übernimmt den Regelungsgehalt von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei
gewillkürter Schriftform; Mehrfache Ausfertigungen existieren
insoweit n
e Rechtswirkung kommt es auf das Dokument in Textform an.

Offenkundig ein Fehlzitat, das betrifft Prozesskostenhilfe. Falls du
§ 317 ZPO meinst: da steht das Gegenteil drin. 

Links:
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[1] mailto:Justiziar@piratenpartei-sh.de




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