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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes


Chronologisch Thread 
  • From: Holger van Lengerich <hvl@piraten-bayern.de>
  • To: marco.hauke@piratenpartei-bw.de, Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
  • Date: Tue, 16 Jun 2015 22:51:57 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Piratenpartei Deutschland

Hallo Marco,

Ich kann Deinen Gedankengang sehr gut nachvollziehen. Ich habe das
früher mal ganz ähnlich gesehen.

Nach den diversen Beschlüssen des Bundesschiedsgerichts zu unserem
Umgang im LSG BY mit Befangenheitsanträgen und anschliessender langer
intensiver Diskussion der Beschlüsse und der zugrunde liegenden Gesetze
unter den Richtern des LSG BY, muss ich Dir leider widersprechen und
mich der Argumentation des BSG anschliessen, dass ein Richter sich eben
nicht einfach so aus einem Verfahren zurückziehen kann.

Als Lektüre empfehle ich hierzu dringend einen oder mehrere der
Beschlüsse von BSG 3/15-H S bis BSG 7/15-H S (s.
http://piraten-bsg.de/#1235059576 ), so wie der in diesen Beschlüssen
zitierte Beschluss des BverfG mit dem Leitsatz:

"Zeigt ein Richter Umstände an, die seine Ablehnung rechtfertigen
können, so darf das nicht als innerdienstlicher Vorgang behandelt
werden. Art. 103 I GG gebietet, daß die Anzeige den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt wird und diese Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten."

Unser BSG nimmt meiner Meinung nach völlig zurecht an, dass in der
Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsmässige Grundsätze gelten müssen und
wird daher weiterhin Urteile, die dem nicht genügen unabhängig von der
Satzunglage ebenso völlig zu recht kassieren.

Über die im Antrag fehlende Selbstablehnung denke ich noch nach. Solange
aber der Richter die entsprechenden Umstände anzeigen muss, sehe ich
aber (noch) kein Problem.

Viele Grüße
Holger

Am 16.06.2015 um 22:20 schrieb Marco Hauke:
> Hallo zusammen,
>
> nachdem ich vorhin das Ganze überflogen habe, ist mir insbesondere der
> Punkt Befangenheit aufgefallen (bzw. "aufgestoßen"). Ich vermisse hier
> insbesondere die Möglichkeit für die Richter sich selbst Befangen zu
> erklären wie dies die bisherige Satzung vorsah.Wenn ein Richter erkennt,
> dass er möglicherweise Befangen ist, muss er aus meiner Sicht diese
> Möglichkeit haben und zwar auch OHNE Näher auf seine Gründe einzugehen
> wenn er dies nicht will. Denkbar ist eine solche Konstellation
> beispielsweise wenn der Richter eine nicht offizielle Liaison mit
> einer/einem Verfahrenbeteiligten hat. Es ist ein Unding, dass er dies
> gegenüber den anderen Verfahrenbeteiligten aufzudecken hat sondern es
> ist aus meiner Sicht völlig ausreichend wenn er sich selbst aus dem
> Verfahren zurückzieht. In diesem Zusammenhang denke ich sollte man auch
> bedenken, dass alle Richter hier Ehrenamtlich tätig sind und nicht etwa
> in einem Dienstverhältnis stehen wie dies ordentliche Richter tun. Hier
> geht der SÄA aus meiner Sicht zu weit, insbesondere wenn er fordert dass
> abgelehnte Richter "dienstlich Stellung" nehmen müssen. Auch hier finde
> ich es ausreichend wenn der Richter sagt: "Gut, dann mache ich es
> sicherheitshalber nicht."
>
> Ich werde mir das ganze noch genauer durchlesen, daher nur mal vorab
> diese spontane Äußerung.
>
> Grüße aus BaWü
> Marco
>
> Am 16. Juni 2015 um 21:36 schrieb Malte Sommerfeld
> <Justiziar@piratenpartei-sh.de <mailto:Justiziar@piratenpartei-sh.de>>:
>
>
> Moin,
>
> als Initiator der Auseinandersetzung gleich in zweierlei Hinsicht
> möchte ich natürlich auch etwas sagen.
>
> Ich finde es natürlich sehr schade, dass einigen der Richter das im
> normalen Gesetzgebungsverfahren absolut übliche Einbeziehen der
> Justiz und über diesen Weg der Gerichte und der Richter nicht
> begrüßenswert erscheint. Tatsächlich sollten gerade diejenigen
> einbezogen werden, die tagtäglich mit der Satzung arbeiten. Dass es
> auch erhebliche Kritik an den Anträgen geben wird, war erwünscht und
> absehbar. Tatsächlich scheinen mir bei der Übertragung der
> Mailadressen Fehler unterlaufen zu sein, so dass einige
> Schiedsgerichte nicht erreicht wurden (Berlin ist angeschrieben
> worden). Dafür muss ich um Entschuldigung bitten.
>
> Keine Arbeit kommt ohne Fehler aus. Von daher bin ich natürlich
> gerade bei Hinweisen auf Bugs und Fehler immer dankbar; der Ton
> könnte allerdings angemessener sein. Von den Anmerkungen von Markus
> zu den Anträgen habe ich bereits zwei identifiziert, mittels derer
> nachgesteuert werden kann bzw. sollte. Keinesfalls geht es darum,
> die Schiedsgerichte zu maßregeln. Den Eindruck, den gerade Georg
> erlangt hat, bitte ich zu entschuldigen. Da Du, Georg, aber
> eingewandt hast, dass ein Großteil der Vorschläge rechtswidrig sein
> soll, bitte ich Dich, dies zu konkretisieren.
>
> Das betrifft zum einen den § 14 BS-E, in dem tatsächlich die in § 9b
> Abs. 5 BS vorhandene Erwähnung der Einheitlichkeit übersehen wurde.
> Insofern kann man hier den vorgeschlagenen Satz 1 ohne weiteres
> streichen.
>
> Zum anderen der Ausschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGO-E, der nach gut
> vertretbarer Auslegung einen Ausschluss der Richter bei Teilnahme an
> einem BPT bewirkt. Hier kann ebenfalls nachgesteuert werden.
>
> Bereits an dieser Stelle danke, Markus.
>
> Zu den einzelnen hier kritisierten Punkten.
>
> "Maulkorberlass" (Antrag 2, § 2 Abs. 4 S. 1 SGO-E) - ja, so mag es
> wirken. Und es ist mir auch klar, dass dies für die Richter als
> Watsche wirken mag. So ist es nicht gedacht. Es ist eine Abbildung
> der Neutralitätspflicht der Gerichte und ihrer Beschränkung auf ihre
> Aufgabe. Richter schreiben und kommentieren meiner Erfahrung nach
> kaum bis gar nicht öffentlich über ihre eigenen Entscheidungen; über
> die anderer Spruchkörper oder Richter durchaus. Die Veröffentlichung
> von Hinweisen zur SGO oder der Bundessatzung ist nicht Aufgabe des
> BSG oder der LSGe, kann aber natürlich von ihren Richtern auch nach
> diesem Entwurf erfolgen. Ich gestehe aber ein, dass eine andere
> Auffassung vertretbar ist.
>
> Gerade bei Handlungen der Gerichte - Presseerklärungen usw. - aber
> auch Äußerungen von Richtern unter Bezug auf diese Funktion ist die
> massive Beeinflussung der Öffentlichkeit zu beachten, welche weit
> außerhalb des Aufgabenbereichs von Gerichten liegt. Der Status einer
> öffentlichen Erklärung eines Gerichtes hat eine deutlich größere
> Wirkung als die anderer Personen. Bereits aus diesem Grund existiert
> im Richterdienstrecht das Mäßigungsgebot aus § 39 DRiG. Aus diesem
> folgt bereits eine grundsätzliche Pflicht, sich nicht zu eigenen
> Verfahren - auch abgeschlossenen - öffentlich zu äußern (vgl. BVerfG
> NJW 2011, 3637, 3639; Arndt, Stellungnahme für das
> Schleswig-Holsteinische Justizministerium, Umdr. 18/4098, S. 11).
> Während diese Einschränkung im Bereich der staatlichen
> Gerichtsbarkeit durch die Dienstaufsicht ausgeübt wird, existiert
> eine solche innerhalb der Piratenpartei nicht. Aus diesem Grund ist
> eine entsprechende Regelung in der Satzung durchaus angezeigt.
>
> Wie es schon in der recht kurzen Begründung steht: Richter sollen
> Recht sprechen. Wenn es einer Partei gelingt, der Öffentlichkeit
> eine vollständig unsinnige Auslegung eines Urteils zu verkaufen, ist
> das ein Problem der anderen Seite. Das Gericht spielt hier keine
> Rolle. Die von Stefan eingewandte Reichweite der Regelung und ihre
> Auswirkung auf die Veröffentlichung von Zusammenfassungen der
> Verfahren kann ich durchaus teilen.
>
> Befangenheit, (Antrag 2, § 5 SGO-E). Die Ablehnung von Richtern
> wegen der Besorgnis der Befangenheit ist eines der essentiellen
> Verfahrensrechten der Verfahrensbeteiligten. Es ist dabei in der SGO
> nur teilweise geregelt und lässt sich gerade wenn die Fälle des § 41
> ZPO oder § 5 Abs. 1 SGO-E aus der Rechtsprechung der Schiedsgerichte
> herzuleiten sind für den durchschnittlichen Rechtsanwender innerhalb
> der Piratenpartei nur bedingt erschließen.
>
> Dabei hat der Bundesgesetzgeber mit §§ 41 ZPO, 22 StPO, 54 VwGO
> ebenso wie die Schweiz (Art. 47 ZPO) und Österreich (§§ 20 JN)
> Sachverhalte typisiert, in denen immer eine Besorgnis der
> Befangenheit anzunehmen ist. Es spricht kaum etwas dagegen, diese
> Technik zu übernehmen. Die Typisierung schafft zum einen mehr
> Rechtssicherheit und Absehbarkeit für die Verfahrensbeteiligten und
> zum anderen vereinfacht sie den Gerichten die Arbeit der
> ausführlichen Würdigung der Sachverhalte. Einen Verweis auf die ZPO
> halte ich nicht für angebracht, weil Verweistechniken die Lesbarkeit
> erschweren. Das gilt vor allem für die Mitglieder, die keine
> Erfahrung im Umgang mit Gesetzen haben. Der Umfang der SGO hat auch
> bei Weitem nicht das Maß der Unzumutbarkeit erreicht. Die im Entwurf
> genannten typisierten Sachverhalte wurden aus der ZPO übertragen;
> dank Markus ist da ein Fehler ja bereits aufgefallen. Weitere Kritik
> an den einzelnen Punkten, z.B. die von Florian angesprochene
> Problematik der Lebenspartnerschaften, ist herzlich willkommen.
>
> Die Beschränkung auf unaufschiebbare Handlung (§ 5 Abs. 4 SGO-E) ist
> mE als absoluter Standard aller staatlichen Verfahrensordnungen; sie
> findet sich auch in Österreich.
>
> Bleibt die Beschwerde. Ich gehe nicht davon aus, dass das Peak aus
> 2014 an Verfahren in nächster Zeit wieder erreicht wird. Es wäre
> aber natürlich hilfreich, wenn das Bundesschiedsgericht eine
> monatsweise Aufstellung der letzten Jahre nach Eingangszahlen bis
> heute hätte. Die Auffassung von Stefan, dass diese in der
> staatlichen Gerichtsbarkeit nicht existiere kann ich mit Blick auf
> §§ 46 Abs. 2 ZPO, 28 Abs. 2 StPO, 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 46 ZPO sowie
> § 24 JN (Österreich) und Art. 50 ZPO (Schweiz) nicht ganz
> nachvollziehen.
>
> Die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandliung durchgeführt und
> sollte gerade bei dem BSG aufgrund der regelmäßigen Beratungstermine
> ohne weiteres zügig bearbeitet werden können.
>
> GVP bei Verweisungen (Antrag 2, § 6 Abs. 6 SGO-E). Die Verweisung
> ohne ein abstrakt im Voraus bestimmten Spruchkörper ist mE mit dem
> Anspruch den gesetzlichen Richter unvereinbar. So erfolgt die
> Auswahl der Kammer bei einer Rückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO
> auf Grundlage des gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplanes. Die
> Ausnahmeregelungen sind in diesem Fall ein Mittel der
> Verfahrensbeschleunigung, damit die Verfahrensbeteiligten nicht drei
> Monate bis zu Erhebung der Verzögerungsrüge warten müssen oder
> unnötige Verfahrenshandlungen vornehmen müssen. Aufgrund des
> Amtsermittlungsgrundsatzes ist es dem verweisenden Gericht damit im
> Vorfeld möglich, die Belastung und Handlungsfähigkeit des eigentlich
> zuständigen Gerichtes zu prüfen.
>
> Urteilsausfertigungen (Antrag 2, § 12 Abs. 6 SGO-E). Der Vorschlag
> übernimmt den Regelungsgehalt von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei
> gewillkürter Schriftform; Mehrfache Ausfertigungen existieren
> insoweit nicht, für die Rechtswirkung kommt es auf das Dokument in
> Textform an.
>
> "Lex Lauer" (Antrag 1, § 5 Abs. 3 BS-E) - erstaunlich ist die Kritik
> hieran. Holger hat das bereits erläutert.
>
> Die Vereinheitlichung der OMs und des Mindestrechtsschutzes (Antrag
> 1, §§ 6, 6a BS-E) auf einen Standard ist aufgrund der
> Gleichbehandlung aller Mitglieder in der Bundespartei meiner
> Auffassung nach unabdingbar. Ein anderer Weg wären OMs, die nur auf
> Ebene der Gliederungen wirken und damit entsprechend der
> Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichbehandlung bei verschiedenen
> Landesgesetzen die föderalistische Struktur als sachlichen
> Unterscheidungsgrund nutzen.
>
> In der Beratung eines von einer OM betroffenen Mitgliedes würde ich
> in jedem Fall vor den ordentlichen Gerichten die Ungleichbehandlung
> der Mitglieder anführen und sehe dabei ganz gute Chancen durchzudringen.
>
> Außerkrafttreten der eA (Antrag 2). Das Außerkrafttreten ist auch
> bei einstweiligen Anordnungen im Zivilrecht über §§ 936, 926 ZPO und
> der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. 926
> ZPO Usus und nicht weiter kritisch. Auch dort existiert das
> Widerspruchsverfahren, §§ 936, 924 ZPO, bzw. die Berufung, §§ 936,
> 922, 511 ZPO. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet die
> Beschwerde statt, §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 146 Abs. 1 VwGO. Mit der
> Berufung im schiedsgerichtlichen Verfahren existiert ein
> Rechtsmittel mehr, welches allerdings u.U. bei dem gleichen
> Spruchkörper stattfindet, der auch bereits über den Widerspruch
> entschieden hat. Es darf bezweifelt werden, dass dies einen
> besonders starken Rechtsschutz bewirkt. Hinzu kommt, dass es nicht
> Aufgabe des Beklagten ist, sich von der Beschwer einer eA zu
> befreien, sondern Aufgabe des Klägers, ihre Erforderlichkeit in
> einem Hauptsacheverfahren nachzuweisen.
>
> Doppelmitgliedschaft (Antrag 3): Die Weisheit der Versammlung setzt
> eine über den Umstand in Kenntnis gesetzte Versammlung voraus. Hier
> sollte man hinsichtlich des eklatanten Loyalitätskonfliktes eine
> klare Regelung treffen, die ggf. bei Kenntniserlangung nach der Wahl
> die Enthebung von dem Amt bzw. die Nichtigkeit des Amtes ermöglicht.
>
> Abweichungsbefugnis (Antrag 4): Die Klarstellung, dass die
> Abweichung nur von Abschnitt A erforderlich ist, halte ich in
> Anbetracht zahlreicher an mich und andere Personen in diversen LVen
> herangetragenen Ideen zur Schaffung einer eigenen FO und auch zur
> Abweichung von der SGO für angezeigt. Irgendwann kommt sonst ein
> depperter KV auf die Idee, das umzusetzen.
>
> Wiedereinsetzung (Antrag 5): Ich teile im Grunde die Auffassung von
> Stefan, dass dies ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist. Allerdings
> hat das BSG, vorgehend das LSG Berlin, in einem Verfahren, in dem
> sich diese aufdrängen würde, BSG 18/14-H 1, eben diese nicht einmal
> angeprüft. Hinzu kommt, dass viele Richter - gerade die neu
> gewählten - sich nicht gerade im Bereich allgemeiner
> Rechtsgrundsätze auskennen und sich maßgeblich an der Satzung
> einschl- der SGO orientieren. Insofern haben wir dort
> Regelungsbedarf gesehen. Es schadet jedenfalls nicht, zum Verweis
> auf die VwGO gilt das bereits oben gesagte.
>
> Ich hoffe, ich habe jetzt keinen Punkt übersehen. Wenn doch, dann
> gerne mit der Nase drauf stoßen. Auch im Übrigen freue ich mich auf
> Rückmeldungen.
>
> Mit besten Grüßen
> Malte
>
>
>
> Am 16.06.2015 um 14:35 schrieb Florian Zumkeller-Quast:
>> Hallo zusammen,
>
>> Ich gebe jetzt doch mal noch zu drei Punkten inhaltlich meinen
> Senf ab.
>
>> tl;dr: Die Anträgsentwürfe des Bundesvorstandes sind bei genauerer
> Betrachtung
>> größtenteils pure Regelungswut ohne wirklichen Rechtsschutzbedarf.
> Dazu, dass
>> das meiste eh schon so ist, haben Simon und Stefan ja schon
> ausführlicher was
>> geschrieben.
>
>> Am Dienstag, 16. Juni 2015, 13:34:16 schrieb Stefan Kalhorn:
>>> * Befangenheitsregel: Bürokratie, was soll das? Wenn schon, dann
> einfach
>>> einen Verweis auf die ZPO und fertig.
>
>> Nicht nur Bürokratie, sondern tatsächlich gefährlich. Wurde hier
> ja von
>> mehreren auch schon erläutert. Es berücksichtigt nicht, dass
> Richter in der
>> Regel aktive Parteimitglieder sind und sein sollten.
>
>> Zudem ist die Definition von Lebenpartnerschaft hier ein krasses
> Problem: Soll
>> das auf verrechtlichte Partneraschaften (wirtschaftliche-rechtliche
>> Verflechtung) abstellen oder tatsächliche Partnerschaften (Wo wird
> die Grenze
>> gezogen und wie wird das definiert? Und wie ist das bei weiter
> Auslegung ggf.
>> vereinbar mit Art. 8 EMRK?)
>
>>> Ganz schlimm finde ich es, die Verfahren noch dadurch zu
> verlängern, dass man
>>> da eine Beschwerdeinstanz zu Befangenheitsbeschlüssen eröffnet.
>
>> Das jetzige BSG hat in der bishrigen Amtszeit schon 104
> Entscheidungen
>> veröffentlicht, noch mehr Anrufungen bearbeitet und 2 weitere sind
> derzeit
>> anhängig. Alle 5,4 Tage eine Entscheidung. Klar kann man die
> Arbeitslast
>> erhöhen. Ist aber nicht zwingend intelligent, v.a. wenn nicht
> wirklih ein
>> Rechtsschutzmangel nachgewiesen ist.
>
>> Es gibt Gründe, warum die meisten einfach verfahrensleitenden
> Beschlüsse in
>> der SGO nicht beschwerdefähig sind ;-)
>
>>> * Außerkrafttreten von einstweiligen Anordnungen ist sinnvoll.
>
>> Hier gebe ich mal vollen Widerspruch und verweise auf den Widerspruch.
>> Es gibt das grundsätzlich zusätzlich berufungsfähige (nicht "nur"
>> beschwerdefähige) Rechtsmittel des Widerspruchs. Eine automatisch und
>> lediglich zeitlich bedingter Verfall der erlassenen einstweiligen
> Anordnung
>> steht systemisch im Konflikt zu diesem. Der automatische Verfall
> wäre ein
>> krasser Fremdkörper und würde zudem die Rechtsmittelfähigkeit ad
> absurdum
>> führen.
>
>> Wenn überhaupt könnte man über eine Klageerzwingungsbefugnis nach
> Rechtskraft
>> bei vollständiger Ausnutzung aller bestehenden Rechtsmittel
> nachdenken - oder
>> man müsste die bestehenden Rechtsmittel alternativ streichen.
>
>> Allerdings steht es jedem durch einstweilige Anordnung belasteten
> frei, selbst
>> Klage in der Hauptsache zu erheben (hat bisher noch nie jemand
> gemacht; Ich
>> halte das aber von § 8 Abs. 1 SGO gedeckt). Da wir keine
> Kostenverteilung
>> haben und die Beweislast nicht einseitig auf Seiten des Klägers liegt
>> (Amtsermittlungsgrundsatz etc.) sehe ich keinen Bedarf für die
> Möglichkeit zur
>> Erzwingung der Klageerhebung durch an Anordnungsanstragsteller.
>
>> Ich persönlich finde das bisherige Widerspruchssystem zzgl. ggf.
> Berufung
>> besser und halte es für vollkommen ausreichend, um einen
> Rechtsschutz zu
>> gewährend und halte eine Klageerzwingung eben nicht
> regelungsnotwendig, einen
>> rein zeitlich bedingten Verfall aber für definitiv falsch.
>
>> -Florian
>
>
>
>
>
>
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>
> Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft.
> www.avast.com <https://www.avast.com/antivirus>
>
>
>
> --
> Schiedsgericht-Koordination mailing list
> Schiedsgericht-Koordination@lists.piratenpartei.de
> <mailto:Schiedsgericht-Koordination@lists.piratenpartei.de>
> https://service.piratenpartei.de/listinfo/schiedsgericht-koordination
>
>
>
>
> --
>
>
> Marco Hauke
>
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