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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
Chronologisch Thread
- From: Stefan Kalhorn <stefan.kalhorn@piraten-mv.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
- Date: Fri, 19 Jun 2015 10:03:09 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hallo zusammen,
> Auf Antrag kann die die einstweilige Anordnung wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Sicherheitsinteresses oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung, aufgehoben werden.
ja, bei aller Liebe, das ist schlicht übertrieben. Zu Ende gedacht müssten die Schiedsgericht dann eine Hinterlegungsstelle für mögliche Sicherheitsleistungen einrichten, etwa ein treuhänderisch verwaltetes Anderkonto. Lasst uns mal wieder einfacher werden.
Was den Braindrain betrifft: Jetzt sollte es meines Erachtens in erster Linie darum gehen, die Partei zusammenzuhalten. Ich hoffe, dass das in Würzburg gelingt. Vom "liberalen" Flügel erwarte ich dafür, dass die von manchen angekündigte "Säuberung" des BSG ausfällt. Ich habe mir mit Markus zwar mal einen legendären Flamewar auf der ML-MV geliefert, das bedeutet aber nicht, dass ich nicht zu würdigen wüsste, dass er das BSG trotz einiger Abgänge absolut arbeitsfähig gehalten hat, während mancher "liberale" Landesverband Auflösungstendenzen bei den LSGn zeigte. Vom "linken" Flügel erwarte ich, dass er ein paar wählbare Kandidat/innen für den BuVo aufstellt und mit seinen Spitzenleuten Verantwortung übernimmt, das war in Halle m.E. leider nicht der Fall.
Zurück zum Thema: Wir werden nach meiner Einschätzung noch eine Weile in diesem Loch bleiben (allein in Berlin gibt es Chancen auf den Wiedereinzug, große Koalition + gute soziodemographischen Voraussetzungen für ein Piraten-Milieu). Das wäre jetzt die Zeit, der Partei eine vernünftige schlanke Struktur zu geben und in diese Diskussion gehören dann auch die Schiedsgerichte und ihre Verfahrensordnung. Der Zusammenbruch ab 2012 hängt in meinen Augen auch damit zusammen, dass die Partei keine Organisation hatte, um mit dem Mitgliederwachstum und den Wahlerfolgen klarzukommen.
Viele Grüße
Stefan
Am 18. Juni 2015 um 17:36 schrieb Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>:
Nochmal ein paar Kommentare von mir:
Am 18.06.2015 um 11:01 schrieb Malte Sommerfeld:
Deine Anregung, dass man auch § 927 ZPO übernehmen sollte, halte ich fürMalte, diese Regelungswut macht mich wahnsinnig. Es mag ja sehr piratig sein, strikt „an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“ (§ 133 BGB), der Klarheit der Satzung und auch ihren Anwendern erweist Du damit mE einen Bärendienst.
sinnvoll. Würde aus Deiner Sicht die folgende Formulierung reichen:
"Auf Antrag kann die die einstweilige Anordnung wegen veränderter
Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Sicherheitsinteresses oder
auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung, aufgehoben werden."
Wenn der Antragsteller seinen Antrag aufgehoben haben will, dann muss das nicht extra in die Satzung. Jeder denkende (!) Pirat wird schon nach seinem allgemeinen Rechtsgefühl (da kannst Du jetzt § 242 BGB als sinnstiftendes Zitat heranziehen; viel schöner fände Ich persönlich ja eine sinnbildliche Analogie des Art. 38 I b) nach BGBl 1973 II S. 505 ff.) salopp feststellen: „Wenn er das beantragen kann, dass er das kriegt, dann kann er das ja auch wieder abgeben.“ Das schwere Wort dazu lautet glaube Ich „actus contrarius“…
Zum Widerspruch gegen die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs hast Du zuMalte, Ich glaube, Du willst diese Diskussion jetzt nicht noch auf andere Rechtsordnungen eskalieren (lies: derailen).
Recht auf den expliziten Ausschluss im Verwaltungsrecht hingewiesen -
bleiben noch die anderen Rechtsordnungen.
Andere Rechtsgebiete reichen völlig aus und strukturell ist Parteienrecht dem öffentlichen Recht immernoch am nächsten: Am deutlichsten tritt das bei Ordnungsmaßnahmen zu Tage, die dem Disziplinar- (meinetwegen auch Strafrecht) nachgebildet sind (also öffentliches Recht); die restlichen Streitigkeiten sind entweder klassische Organstreitverfahren oder aber Klagen gegen mit Sonderrechten (Buzzword!) handelnde Entitäten. Einen klassischen Zivilfall, bei dem die Kontrahenten auf Augenhöhe stehen, haben wir in den seltensten Konstellationen. Wenn hier also auf Verwaltungsprozessrecht Bezug genommen wird, dann ist das nur Folgerichtig (vgl. auch die Satzung der CSU…). Davon, dass die Partei ohnehin langsam zum größten Staatssimulations-MMOG der Bundesrepublik wird, muss Ich da garnicht anfangen…
Eigentlich meinte ich § 127 Abs. 2 S. 2 BGB und gar nicht die ZPO.Ausnahmsweise mal ein Lob: Guter Gedanke; auch derart nachgebildet, dass mir diese Vorschrift beim Lesen direkt als Parallele im Hinterkopf aufploppte. Inwiefern man das auf die Parteisatzung anwenden kann, ohne, dass es einer satzungsmäßigen Bestimmung bedarf, kannst zu z.B. in LSG Bbg 14/6 Rn. 57–61 nachlesen. Aber Ich bin sicher, dass Du Dich im Vorfeld der Änderungen intensiv mit der Rechtsprechung der betroffenen Gerichte auseinander gesetzt hast und das daher schon kennst.
Dieser sieht ja gerade bei gewillkürter Schriftform vor, dass die
telekommunikative Übermittlung ausreichend ist, aber dann ein Anspruch
auf Ausfertigung besteht.
Ausführlich sollte dazu (§ 6 I 2 PartG) eigentlich in den MIP 2015 (Institut für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung) etwas erscheinen. Ich hatte eigentlich den Plan, das in der Ausgabe 2016 unterzubringen; zweifle aber im Moment, ob das nicht vielleicht ein Verstoß gg. § 3 RDG wäre…Die Bundespartei darf wegen der föderalen Ordnung den LVn nur solche
Dinge vorgeben, sie zwingend sind.
Dem "darf" wage ich schon mit Blick auf § 6 Abs. 1 S. 2 PartG zu
widersprechen:
"Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen,
soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber
keine Vorschriften enthält."
Auch die anderen Parteien haben, soweit ich das jetzt ad hoc geprüft
habe, ihre Ordnungsmaßnahmen parteieinheitlich in der Bundessatzung
geregelt.
Unabhängig davon, ob die Frage der Ungleichbehandlung vorDas Unterscheidungskriterium existiert zumindest insoweit, als dass die zuständigen Organe unterschiedlich sind.
Gericht bereits behandelt wurde (könntest Du mir btw. das Urteil
nennen?), liegt eine solche in jedem Fall vor, wenn die gleiche Handlung
zu verschiedenen "Strafen" führt ohne dass ein sachliches
Unterscheidungskriterium existiert.
Das gilt jedenfalls dann, wenn dieIch verweise einfach mal auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und führe Deine Argumentation des „Rechtsverhältnisses der Bundespartei zu ihren Mitgliedern“ mit der Anmerkung, dass bestimmtes Verhalten in einigen Bundesländern strafbar, in anderen straffrei ist, die Einträge im Zentralregister aber aus allen Bundesländern abgerufen werden können, ad absurdum. Gern geschehen. :)
"Strafe" auch in das Rechtsverhältnis Bundespartei <-> Mitglied
einwirkt, was aktuell der Fall ist. Denn in dem Rechtsverhältnis der
Bundespartei zu ihren Mitgliedern gibt es unter den Mitgliedern keinen
Unterschied.
Jetzt mal an Stefan: Du bist zu konstruktiv.PS: Ich bitte den bissigen Tonfall zu entschuldigen, mich ärgert
einfach auch, dass wir hier so massiv unter Zeitdruck gesetzt werden.
Ich kenne bissigere Tonfälle und kann das bestens nachvollziehen.
Anders: Du lässt Dich unter Zeitdruck setzen. Lass das doch!
Das Verhalten des Bundesvorstandes und diverser Mitglieder gerade des Justiziariats, unter Zeitdruck mit umfangreichen Dokumenten und Konzepten auf eingespielt Arbeitende einzuwirken und in bestimmender Diktion ihre Arbeitsbereiche auf den Kopf zu stellen, ist kein Einzelfall (ich verweise mal vorsichtig auf die Bundespresse).
Klar kann man das mit sich machen lassen und unter Zeitdruck gegen diese Widerstände versuchen, da irgendwas zu retten. Dann muss man aber auch damit leben, dass genau das die neue Piratenpartei sein wird. ¯\_(ツ)_/¯
Nochmal das Fazit:
Lieber Bundesvorstand, liebes Justiziariat, lieber Malte: Es besteht für keine der Änderungen ein akuter Regelungsbedarf. Es gibt daher kein Argument, dieses Konvolut an Änderungen durchzupeitschen. Im Gegenteil wäre es sinnvoll, die Schiedsgerichte (und ehemalige Schiedsrichter, Ihr werdet bis August einen massiven Brain-Drain erleben, herzlichen Glückwunsch!) und ggf. sonstige Interessierte etwas längerfristiger und auf Augenhöhe einzubeziehen.
Ich erwarte ja garnicht, dass wir jetzt einen Dicken Engel machen und uns die üblichen Mumble-Trolle eintreten. Aber ein "Hey, das sind abstrakt die Dinge die wir uns überlegt haben, ist das sinnvoll und wollt Ihr an der Formulierung vielleicht mitbauen?" ist sowohl höflicher als auch produktiver (in mehr als einer Hinsicht) als 20 Seiten Vorlage zu produzieren und unter Zeitdruck um Stellungnahmen zu einem fixen Text zu bitten und damit jedwede Diskussion links oder rechts des Entwurfs im Keim zu ersticken.
Das aber natürlich nur unter der Prämisse, dass Ihr an Kooperation interessiert seid, näch…? ;)
Grüße,
Simon
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Vorsitzender Richter
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Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern
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