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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes


Chronologisch Thread 
  • From: <nutellaberliner@yahoo.de>
  • To: "marco.hauke@piratenpartei-bw.de" <marco.hauke@piratenpartei-bw.de>, Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>, Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
  • Date: Wed, 17 Jun 2015 06:48:32 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Es gab da ja mal einen Fall in Bayern, in dem das ganze Gericht nach und nach feststellte, befangen zu sein (ohne Gründe dafür anzugeben) und die Richter untereinander noch darauf aufmerksam machten, dass sie sich doch auch noch für befangen erklären wollten. Das sah von außen eher wie Unlust, sich mit einem bestimmten, in Bayern eher unbeliebten Komplex von Verfahren zu beschäftigen aus. 
Insofern finde ich schon, dass auch aus der Erfahrung heraus, eine Begründung doch eine ganz sinnvolle Sache ist.



Marco Hauke <marco.hauke@piratenpartei-bw.de> schrieb am 8:34 Mittwoch, 17.Juni 2015:




Am 16. Juni 2015 um 22:51 schrieb Florian Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>:
Hallo Marco,

Für die weitere Einarbeitung in das Thema empfehle ich die Lektüre einer
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung: Die Richterablehnung ist nicht als
innerdienstlicher Vorgang zu behandeln (vgl. BVerfGE 89, 28–38 = JurionRS
1993, 12726, abrufbar unter https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1993-06-08/1-BvR-878_90 ).


> Wenn ein Richter erkennt,
> dass er möglicherweise Befangen ist, muss er aus meiner Sicht diese
> Möglichkeit haben und zwar auch OHNE Näher auf seine Gründe einzugehen wenn
> er dies nicht will.

Nein. Das ist in meinen Augen nicht mit dem verfassungsgemäß garantierten
gesetzlichen Richter vereinbar, denn das wäre willkürlicher Entzug eines
Richters aus dem Verfahren.

Um es mit den Worten meines ehem. Strafprozessrecht-Professors zu sagen: "Hier irrt der 5. Senat". Zunächst habe ich so meine Zweifel dass dieses Urteil einfach 1:1 auf die Parteienschiedsgerichte übertragen werden kann. Doch auch wenn man dies unbeachtet lässt bleiben meine Zweifel. Eine Anhörung macht dann Sinn, wenn diese etwas an dem Sachverhalt ändern kann. In dieser Frage würde dies bedeuten, dass einem Richter der von sich selbst sagt, dass er sich in einem Verfahren daran gehindert sieht eine neutrale Entscheidung zu treffen, also Befangen ist, vorschreiben will, dass er dies nicht ist und somit an dem Verfahren teilnehmen muss. Wie soll dies Möglich sein? Ich kann mir keinen Fall vorstellen, in welchem ein Richter ohne jeden Grund aus einem Verfahren ausscheiden will und wenn ein solcher Vorliegt der ihn dazu bringt, dann IST er Befangen. Und wenn er Befangen ist, dann hat er aus dem Verfahren auszuscheiden, Punkt.

Innerhalb der Piratenpartei gibt es im Unterschied zur gesamtdeutschen Gesellschaft extrem viele Verknüpfungen, Sympathien und Antipathien und aus meiner Sicht kann jede davon ein Befangenheitsgrund sein unabhängig von Eurer Regelfallliste. 

Zustimmen muss ich bei dem Umstand, in welchem die Befangenheit eines oder mehrerer Richter zur Handlungsunfähigkeit eines Gerichts führt. Hier ist die Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten aber auch wesentlich höher als wenn nur ein Ersatzrichter den Platz des Stammrichters einnimmt. In einem solchen Fall ist ein Nachhaken des BSG sicherlich angezeigt und auch angemessen. 

Marco
 






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