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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
Chronologisch Thread
- From: "Therese Lehnen" <harmony@alice-dsl.de>
- To: marco.hauke@piratenpartei-bw.de, Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
- Date: Tue, 16 Jun 2015 22:39:46 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hallo Hauke,
die Besorgnis der Befangenheit kann und konnte ein Richter schon immer äußern und wird dies, bei welcher Satzungsänderung auch immer, auch künftig tun können und oft auch müssen, aber bitte mit Begründung, Auch nach der jetzigen SGO verfahren wir in Berlin so, dass begründete Befangenheitsgesuche die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter erfordern, auch wenn die Richter sich selbst für befangen erklären.
Diese dienstliche Stellungnahme wird den Beteiligten mit Frist zur Stellungnahme übersandt danach entscheidet das Gericht ohne den betroffenen Richter über die Befangenheit. Dieser Beschluss des Gerichts war, egal mit welchem Ergebnis, bislang unanfechtbar, nach dem SÄÄ soll demnächst immer das BSG über abgelehnte Befangenheitsgesuche entscheiden, was ich sehr aufwändig und überflüssig empfinde, es zeugt von wenig Vertrauen und Respekt in die Urteilsfähigkeit der Landesschiedsrichter*innen.
Die expliziet aufgeführten Befangheitsgründe im SÄÄ finde ich überflüssig, weil es m. E. genauso bislang gehandhabt wurde und auch die Schiedsgerichte dieses Rechtsverständnis meiner Erfahrung nach haben. Die Satzung allein als Rechtsquelle wird für Entscheidungen der Pareischiedsgerichte, insbesondere was die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe betrifft, niemals ausreichen.
--
viele Grüße
Therese
Ein Tue, 16 Jun 2015 22:20:42 +0200, Marco Hauke
<marco.hauke@piratenpartei-bw.de> schrieb:
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Moin,
als Initiator der Auseinandersetzung gleich in zweierlei Hinsicht möchte ich natürlich auch etwas sagen.
Ich finde es natürlich sehr schade, dass einigen der Richter das im normalen Gesetzgebungsverfahren absolut übliche Einbeziehen der Justiz und über diesen Weg der Gerichte und der Richter nicht begrüßenswert erscheint. Tatsächlich sollten gerade diejenigen einbezogen werden, die tagtäglich mit der Satzung arbeiten. Dass es auch erhebliche Kritik an den Anträgen geben wird, war erwünscht und absehbar. Tatsächlich scheinen mir bei der Übertragung der Mailadressen Fehler unterlaufen zu sein, so dass einige Schiedsgerichte nicht erreicht wurden (Berlin ist angeschrieben worden). Dafür muss ich um Entschuldigung bitten.
Keine Arbeit kommt ohne Fehler aus. Von daher bin ich natürlich gerade bei Hinweisen auf Bugs und Fehler immer dankbar; der Ton könnte allerdings angemessener sein. Von den Anmerkungen von Markus zu den Anträgen habe ich bereits zwei identifiziert, mittels derer nachgesteuert werden kann bzw. sollte. Keinesfalls geht es darum, die Schiedsgerichte zu maßregeln. Den Eindruck, den gerade Georg erlangt hat, bitte ich zu entschuldigen. Da Du, Georg, aber eingewandt hast, dass ein Großteil der Vorschläge rechtswidrig sein soll, bitte ich Dich, dies zu konkretisieren.
Das betrifft zum einen den § 14 BS-E, in dem tatsächlich die in § 9b Abs. 5 BS vorhandene Erwähnung der Einheitlichkeit übersehen wurde. Insofern kann man hier den vorgeschlagenen Satz 1 ohne weiteres streichen.
Zum anderen der Ausschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGO-E, der nach gut vertretbarer Auslegung einen Ausschluss der Richter bei Teilnahme an einem BPT bewirkt. Hier kann ebenfalls nachgesteuert werden.
Bereits an dieser Stelle danke, Markus.
Zu den einzelnen hier kritisierten Punkten.
"Maulkorberlass" (Antrag 2, § 2 Abs. 4 S. 1 SGO-E) - ja, so mag es wirken. Und es ist mir auch klar, dass dies für die Richter als Watsche wirken mag. So ist es nicht gedacht. Es ist eine Abbildung der Neutralitätspflicht der Gerichte und ihrer Beschränkung auf ihre Aufgabe. Richter schreiben und kommentieren meiner Erfahrung nach kaum bis gar nicht öffentlich über ihre eigenen Entscheidungen; über die anderer Spruchkörper oder Richter durchaus. Die Veröffentlichung von Hinweisen zur SGO oder der Bundessatzung ist nicht Aufgabe des BSG oder der LSGe, kann aber natürlich von ihren Richtern auch nach diesem Entwurf erfolgen. Ich gestehe aber ein, dass eine andere Auffassung vertretbar ist.
Gerade bei Handlungen der Gerichte - Presseerklärungen usw. - aber auch Äußerungen von Richtern unter Bezug auf diese Funktion ist die massive Beeinflussung der Öffentlichkeit zu beachten, welche weit außerhalb des Aufgabenbereichs von Gerichten liegt. Der Status einer öffentlichen Erklärung eines Gerichtes hat eine deutlich größere Wirkung als die anderer Personen. Bereits aus diesem Grund existiert im Richterdienstrecht das Mäßigungsgebot aus § 39 DRiG. Aus diesem folgt bereits eine grundsätzliche Pflicht, sich nicht zu eigenen Verfahren - auch abgeschlossenen - öffentlich zu äußern (vgl. BVerfG NJW 2011, 3637, 3639; Arndt, Stellungnahme für das Schleswig-Holsteinische Justizministerium, Umdr. 18/4098, S. 11). Während diese Einschränkung im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit durch die Dienstaufsicht ausgeübt wird, existiert eine solche innerhalb der Piratenpartei nicht. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Regelung in der Satzung durchaus angezeigt.
Wie es schon in der recht kurzen Begründung steht: Richter sollen Recht sprechen. Wenn es einer Partei gelingt, der Öffentlichkeit eine vollständig unsinnige Auslegung eines Urteils zu verkaufen, ist das ein Problem der anderen Seite. Das Gericht spielt hier keine Rolle. Die von Stefan eingewandte Reichweite der Regelung und ihre Auswirkung auf die Veröffentlichung von Zusammenfassungen der Verfahren kann ich durchaus teilen.
Befangenheit, (Antrag 2, § 5 SGO-E). Die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit ist eines der essentiellen Verfahrensrechten der Verfahrensbeteiligten. Es ist dabei in der SGO nur teilweise geregelt und lässt sich gerade wenn die Fälle des § 41 ZPO oder § 5 Abs. 1 SGO-E aus der Rechtsprechung der Schiedsgerichte herzuleiten sind für den durchschnittlichen Rechtsanwender innerhalb der Piratenpartei nur bedingt erschließen.
Dabei hat der Bundesgesetzgeber mit §§ 41 ZPO, 22 StPO, 54 VwGO ebenso wie die Schweiz (Art. 47 ZPO) und Österreich (§§ 20 JN) Sachverhalte typisiert, in denen immer eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen ist. Es spricht kaum etwas dagegen, diese Technik zu übernehmen. Die Typisierung schafft zum einen mehr Rechtssicherheit und Absehbarkeit für die Verfahrensbeteiligten und zum anderen vereinfacht sie den Gerichten die Arbeit der ausführlichen Würdigung der Sachverhalte. Einen Verweis auf die ZPO halte ich nicht für angebracht, weil Verweistechniken die Lesbarkeit erschweren. Das gilt vor allem für die Mitglieder, die keine Erfahrung im Umgang mit Gesetzen haben. Der Umfang der SGO hat auch bei Weitem nicht das Maß der Unzumutbarkeit erreicht. Die im Entwurf genannten typisierten Sachverhalte wurden aus der ZPO übertragen; dank Markus ist da ein Fehler ja bereits aufgefallen. Weitere Kritik an den einzelnen Punkten, z.B. die von Florian angesprochene Problematik der Lebenspartnerschaften, ist herzlich willkommen.
Die Beschränkung auf unaufschiebbare Handlung (§ 5 Abs. 4 SGO-E) ist mE als absoluter Standard aller staatlichen Verfahrensordnungen; sie findet sich auch in Österreich.
Bleibt die Beschwerde. Ich gehe nicht davon aus, dass das Peak aus 2014 an Verfahren in nächster Zeit wieder erreicht wird. Es wäre aber natürlich hilfreich, wenn das Bundesschiedsgericht eine monatsweise Aufstellung der letzten Jahre nach Eingangszahlen bis heute hätte. Die Auffassung von Stefan, dass diese in der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht existiere kann ich mit Blick auf §§ 46 Abs. 2 ZPO, 28 Abs. 2 StPO, 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 46 ZPO sowie § 24 JN (Österreich) und Art. 50 ZPO (Schweiz) nicht ganz nachvollziehen.
Die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandliung durchgeführt und sollte gerade bei dem BSG aufgrund der regelmäßigen Beratungstermine ohne weiteres zügig bearbeitet werden können.
GVP bei Verweisungen (Antrag 2, § 6 Abs. 6 SGO-E). Die Verweisung ohne ein abstrakt im Voraus bestimmten Spruchkörper ist mE mit dem Anspruch den gesetzlichen Richter unvereinbar. So erfolgt die Auswahl der Kammer bei einer Rückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO auf Grundlage des gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplanes. Die Ausnahmeregelungen sind in diesem Fall ein Mittel der Verfahrensbeschleunigung, damit die Verfahrensbeteiligten nicht drei Monate bis zu Erhebung der Verzögerungsrüge warten müssen oder unnötige Verfahrenshandlungen vornehmen müssen. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist es dem verweisenden Gericht damit im Vorfeld möglich, die Belastung und Handlungsfähigkeit des eigentlich zuständigen Gerichtes zu prüfen.
Urteilsausfertigungen (Antrag 2, § 12 Abs. 6 SGO-E). Der Vorschlag übernimmt den Regelungsgehalt von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei gewillkürter Schriftform; Mehrfache Ausfertigungen existieren insoweit nicht, für die Rechtswirkung kommt es auf das Dokument in Textform an.
"Lex Lauer" (Antrag 1, § 5 Abs. 3 BS-E) - erstaunlich ist die Kritik hieran. Holger hat das bereits erläutert.
Die Vereinheitlichung der OMs und des Mindestrechtsschutzes (Antrag 1, §§ 6, 6a BS-E) auf einen Standard ist aufgrund der Gleichbehandlung aller Mitglieder in der Bundespartei meiner Auffassung nach unabdingbar. Ein anderer Weg wären OMs, die nur auf Ebene der Gliederungen wirken und damit entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichbehandlung bei verschiedenen Landesgesetzen die föderalistische Struktur als sachlichen Unterscheidungsgrund nutzen.
In der Beratung eines von einer OM betroffenen Mitgliedes würde ich in jedem Fall vor den ordentlichen Gerichten die Ungleichbehandlung der Mitglieder anführen und sehe dabei ganz gute Chancen durchzudringen.
Außerkrafttreten der eA (Antrag 2). Das Außerkrafttreten ist auch bei einstweiligen Anordnungen im Zivilrecht über §§ 936, 926 ZPO und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. 926 ZPO Usus und nicht weiter kritisch. Auch dort existiert das Widerspruchsverfahren, §§ 936, 924 ZPO, bzw. die Berufung, §§ 936, 922, 511 ZPO. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet die Beschwerde statt, §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 146 Abs. 1 VwGO. Mit der Berufung im schiedsgerichtlichen Verfahren existiert ein Rechtsmittel mehr, welches allerdings u.U. bei dem gleichen Spruchkörper stattfindet, der auch bereits über den Widerspruch entschieden hat. Es darf bezweifelt werden, dass dies einen besonders starken Rechtsschutz bewirkt. Hinzu kommt, dass es nicht Aufgabe des Beklagten ist, sich von der Beschwer einer eA zu befreien, sondern Aufgabe des Klägers, ihre Erforderlichkeit in einem Hauptsacheverfahren nachzuweisen.
Doppelmitgliedschaft (Antrag 3): Die Weisheit der Versammlung setzt eine über den Umstand in Kenntnis gesetzte Versammlung voraus. Hier sollte man hinsichtlich des eklatanten Loyalitätskonfliktes eine klare Regelung treffen, die ggf. bei Kenntniserlangung nach der Wahl die Enthebung von dem Amt bzw. die Nichtigkeit des Amtes ermöglicht.
Abweichungsbefugnis (Antrag 4): Die Klarstellung, dass die Abweichung nur von Abschnitt A erforderlich ist, halte ich in Anbetracht zahlreicher an mich und andere Personen in diversen LVen herangetragenen Ideen zur Schaffung einer eigenen FO und auch zur Abweichung von der SGO für angezeigt. Irgendwann kommt sonst ein depperter KV auf die Idee, das umzusetzen.
Wiedereinsetzung (Antrag 5): Ich teile im Grunde die Auffassung von Stefan, dass dies ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist. Allerdings hat das BSG, vorgehend das LSG Berlin, in einem Verfahren, in dem sich diese aufdrängen würde, BSG 18/14-H 1, eben diese nicht einmal angeprüft. Hinzu kommt, dass viele Richter - gerade die neu gewählten - sich nicht gerade im Bereich allgemeiner Rechtsgrundsätze auskennen und sich maßgeblich an der Satzung einschl- der SGO orientieren. Insofern haben wir dort Regelungsbedarf gesehen. Es schadet jedenfalls nicht, zum Verweis auf die VwGO gilt das bereits oben gesagte.
Ich hoffe, ich habe jetzt keinen Punkt übersehen. Wenn doch, dann gerne mit der Nase drauf stoßen. Auch im Übrigen freue ich mich auf Rückmeldungen.
Mit besten Grüßen
Malte
Am 16.06.2015 um 14:35 schrieb Florian Zumkeller-Quast:
> Hallo zusammen,
>
> Ich gebe jetzt doch mal noch zu drei Punkten inhaltlich meinen Senf ab.
>
> tl;dr: Die Anträgsentwürfe des Bundesvorstandes sind bei genauerer Betrachtung
> größtenteils pure Regelungswut ohne wirklichen Rechtsschutzbedarf. Dazu, dass
> das meiste eh schon so ist, haben Simon und Stefan ja schon ausführlicher was
> geschrieben.
>
> Am Dienstag, 16. Juni 2015, 13:34:16 schrieb Stefan Kalhorn:
>> * Befangenheitsregel: Bürokratie, was soll das? Wenn schon, dann einfach
>> einen Verweis auf die ZPO und fertig.
>
> Nicht nur Bürokratie, sondern tatsächlich gefährlich. Wurde hier ja von
> mehreren auch schon erläutert. Es berücksichtigt nicht, dass Richter in der
> Regel aktive Parteimitglieder sind und sein sollten.
>
> Zudem ist die Definition von Lebenpartnerschaft hier ein krasses Problem: Soll
> das auf verrechtlichte Partneraschaften (wirtschaftliche-rechtliche
> Verflechtung) abstellen oder tatsächliche Partnerschaften (Wo wird die Grenze
> gezogen und wie wird das definiert? Und wie ist das bei weiter Auslegung ggf.
> vereinbar mit Art. 8 EMRK?)
>
>> Ganz schlimm finde ich es, die Verfahren noch dadurch zu verlängern, dass man
>> da eine Beschwerdeinstanz zu Befangenheitsbeschlüssen eröffnet.
>
> Das jetzige BSG hat in der bishrigen Amtszeit schon 104 Entscheidungen
> veröffentlicht, noch mehr Anrufungen bearbeitet und 2 weitere sind derzeit
> anhängig. Alle 5,4 Tage eine Entscheidung. Klar kann man die Arbeitslast
> erhöhen. Ist aber nicht zwingend intelligent, v.a. wenn nicht wirklih ein
> Rechtsschutzmangel nachgewiesen ist.
>
> Es gibt Gründe, warum die meisten einfach verfahrensleitenden Beschlüsse in
> der SGO nicht beschwerdefähig sind ;-)
>
>> * Außerkrafttreten von einstweiligen Anordnungen ist sinnvoll.
>
> Hier gebe ich mal vollen Widerspruch und verweise auf den Widerspruch.
> Es gibt das grundsätzlich zusätzlich berufungsfähige (nicht "nur"
> beschwerdefähige) Rechtsmittel des Widerspruchs. Eine automatisch und
> lediglich zeitlich bedingter Verfall der erlassenen einstweiligen Anordnung
> steht systemisch im Konflikt zu diesem. Der automatische Verfall wäre ein
> krasser Fremdkörper und würde zudem die Rechtsmittelfähigkeit ad absurdum
> führen.
>
> Wenn überhaupt könnte man über eine Klageerzwingungsbefugnis nach Rechtskraft
> bei vollständiger Ausnutzung aller bestehenden Rechtsmittel nachdenken - oder
> man müsste die bestehenden Rechtsmittel alternativ streichen.
>
> Allerdings steht es jedem durch einstweilige Anordnung belasteten frei, selbst
> Klage in der Hauptsache zu erheben (hat bisher noch nie jemand gemacht; Ich
> halte das aber von § 8 Abs. 1 SGO gedeckt). Da wir keine Kostenverteilung
> haben und die Beweislast nicht einseitig auf Seiten des Klägers liegt
> (Amtsermittlungsgrundsatz etc.) sehe ich keinen Bedarf für die Möglichkeit zur
> Erzwingung der Klageerhebung durch an Anordnungsanstragsteller.
>
> Ich persönlich finde das bisherige Widerspruchssystem zzgl. ggf. Berufung
> besser und halte es für vollkommen ausreichend, um einen Rechtsschutz zu
> gewährend und halte eine Klageerzwingung eben nicht regelungsnotwendig, einen
> rein zeitlich bedingten Verfall aber für definitiv falsch.
>
> -Florian
>
>
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