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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
Chronologisch Thread
- From: Stefan Kalhorn <stefan.kalhorn@piraten-mv.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
- Date: Tue, 16 Jun 2015 22:58:47 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hallo,
was für ein schrecklicher Tonfall, wenn das jetzt die neue Piratenpartei ist, dann gute Nacht. Tut mir leid, das sagen zu müssen.
Nur zu ein paar Punkten, obwohl die Entscheidung, die Sachen "bis auf Nachsteuerungen" so einzubringen, schon gefallen zu sein scheint. Früher war es ja durchaus üblich, solche Sachen im Vorfeld von BPTn mit diesen Sachen wie Wiki, Pad und Mumble gemeinsam auszuarbeiten, anstatt einen Durchmarsch zu machen. Naja, egal.
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Am 16. Juni 2015 um 21:36 schrieb Malte Sommerfeld <Justiziar@piratenpartei-sh.de>:
....
"Maulkorberlass" (Antrag 2, § 2 Abs. 4 S. 1 SGO-E) - ja, so mag es wirken. Und es ist mir auch klar, dass dies für die Richter als Watsche wirken mag. So ist es nicht gedacht. Es ist eine Abbildung der Neutralitätspflicht der Gerichte und ihrer Beschränkung auf ihre Aufgabe. Richter schreiben und kommentieren meiner Erfahrung nach kaum bis gar nicht öffentlich über ihre eigenen Entscheidungen; über die anderer Spruchkörper oder Richter durchaus. Die Veröffentlichung von Hinweisen zur SGO oder der Bundessatzung ist nicht Aufgabe des BSG oder der LSGe, kann aber natürlich von ihren Richtern auch nach diesem Entwurf erfolgen. Ich gestehe aber ein, dass eine andere Auffassung vertretbar ist.
Das ist ja lieb, dass du hier andere Auffassungen für vertretbar hältst. Ich weiß ja nicht, woher du deine Erfahrungen hast, kann dir aber als Richter im Hauptberuf versichern, dass es vollkommen normal ist, zu seinen eigenen Entscheidungen Seminare zu halten, Kommentare und Aufsätze zu schreiben, gerade habe ich die Dissertation eines Bundesrichters gelesen, die sich mit der Rechtssprechung des eigenen Senats zum Windenergierecht beschäftigte. Insofern stimmt schon die Prämisse nicht. Das Ganze auf ein Parteischiedsgericht zu übertragen, in dem per se politisch interessierte Menschen sitzen, funktioniert erst recht nicht.
Gerade bei Handlungen der Gerichte - Presseerklärungen usw. - aber auch Äußerungen von Richtern unter Bezug auf diese Funktion ist die massive Beeinflussung der Öffentlichkeit zu beachten, welche weit außerhalb des Aufgabenbereichs von Gerichten liegt.
Ganz erstaunlich, dass gleichwohl sämtliche staatlichen Gerichte Pressearbeit machen. Gerichte bestehen nämlich nicht nur aus Rechtsprechung, sondern auch aus Selbstverwaltung.
Bleibt die Beschwerde. Ich gehe nicht davon aus, dass das Peak aus 2014 an Verfahren in nächster Zeit wieder erreicht wird. Es wäre aber natürlich hilfreich, wenn das Bundesschiedsgericht eine monatsweise Aufstellung der letzten Jahre nach Eingangszahlen bis heute hätte. Die Auffassung von Stefan, dass diese in der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht existiere kann ich mit Blick auf §§ 46 Abs. 2 ZPO, 28 Abs. 2 StPO, 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 46 ZPO sowie § 24 JN (Österreich) und Art. 50 ZPO (Schweiz) nicht ganz nachvollziehen.
Dann lies doch bitte einfach mal § 146 Abs. 2 VwGO. Ich habe übrigens noch kein einziges Verfahren gehabt, in dem nicht ALLE Entscheidungen angefochten wurden (deswegen wäre stattdessen eine Zulassungsberufung oder ein Annahmeverfahren für Berufungen eine sinnvolle Reform). Wenn wir das auch auf Verfahrenshandlungen ausdehnen wollen - bitte sehr.
Die Beschwerde wird ohne mündliche Verhandliung durchgeführt und sollte gerade bei dem BSG aufgrund der regelmäßigen Beratungstermine ohne weiteres zügig bearbeitet werden können.
Das ist genau übrigens der Tonfall der Justizministerien, wenn sie bei den Gerichten Stellen abbauen und den Rechtsschutz für die Bürger verlängern. Vielleicht sollten wir auch mal daran denken, dass unsere Schiedsgerichte ehrenamtliche Laiengerichte sind.
GVP bei Verweisungen (Antrag 2, § 6 Abs. 6 SGO-E). Die Verweisung ohne ein abstrakt im Voraus bestimmten Spruchkörper ist mE mit dem Anspruch den gesetzlichen Richter unvereinbar.
Es geht nicht um die Verweisung an einen Spruchkörper, sondern um die Verweisung an ein Gericht. Nach deiner Auffassung ist § 53 VwGO verfassungswidrig?
So erfolgt die Auswahl der Kammer bei einer Rückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO auf Grundlage des gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplanes. Die Ausnahmeregelungen sind in diesem Fall ein Mittel der Verfahrensbeschleunigung, damit die Verfahrensbeteiligten nicht drei Monate bis zu Erhebung der Verzögerungsrüge warten müssen oder unnötige Verfahrenshandlungen vornehmen müssen. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ist es dem verweisenden Gericht damit im Vorfeld möglich, die Belastung und Handlungsfähigkeit des eigentlich zuständigen Gerichtes zu prüfen.
Wie gesagt, deine Argumentation ist widersprüchlich, weil damit die Bestimmtheit des Gerichtes, an das verwiesen wird, wieder einer Ermessensentscheidung unterworfen wird.
Urteilsausfertigungen (Antrag 2, § 12 Abs. 6 SGO-E). Der Vorschlag übernimmt den Regelungsgehalt von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bei gewillkürter Schriftform; Mehrfache Ausfertigungen existieren insoweit nicht, für die Rechtswirkung kommt es auf das Dokument in Textform an.
Offenkundig ein Fehlzitat, das betrifft Prozesskostenhilfe. Falls du § 317 ZPO meinst: da steht das Gegenteil drin.
"Lex Lauer" (Antrag 1, § 5 Abs. 3 BS-E) - erstaunlich ist die Kritik hieran. Holger hat das bereits erläutert.
Die Vereinheitlichung der OMs und des Mindestrechtsschutzes (Antrag 1, §§ 6, 6a BS-E) auf einen Standard ist aufgrund der Gleichbehandlung aller Mitglieder in der Bundespartei meiner Auffassung nach unabdingbar. Ein anderer Weg wären OMs, die nur auf Ebene der Gliederungen wirken und damit entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichbehandlung bei verschiedenen Landesgesetzen die föderalistische Struktur als sachlichen Unterscheidungsgrund nutzen.
Was für eine Rechtsprechung? Der Verweis auf Föderalismus ist nicht gerade sinnhaft. Warum sollten Entscheidungen auf Ebene der Landespartei nicht auf Bundesebene wirken? Bei einem Parteiausschluss oder einem Parteieintritt treffen auch nur lokale Gliederungen die Entscheidungen, die in der ganzen Bundespartei wirken. Umgekehrt wird ein Schuh daras: Die Bundespartei darf wegen der föderalen Ordnung den LVn nur solche Dinge vorgeben, sie zwingend sind.
In der Beratung eines von einer OM betroffenen Mitgliedes würde ich in jedem Fall vor den ordentlichen Gerichten die Ungleichbehandlung der Mitglieder anführen und sehe dabei ganz gute Chancen durchzudringen.
wurde schon versucht, hat nicht geklappt :)
Viele Grüße
Stefan
PS: Ich bitte den bissigen Tonfall zu entschuldigen, mich ärgert einfach auch, dass wir hier so massiv unter Zeitdruck gesetzt werden.
PPS: Der Passus über rügeloses Verhandeln oder Antragstellen im Vorschlag zur Befangenheitsablehnung ist aus der ZPO kopiert und passt nicht so recht auf die SGO, die die mündliche Verhandlung nicht als Regelfall vorsieht.
PPPS: Gerade wegen der Nichtjuristen in unseren Schiedsgerichten müsste man IMHO die Formulierungen aus der SGO zunächst mal an lebenden Testpersonen ausprobieren, bevor massiv Gesetzessprache importiert wird.
Stefan Kalhorn
Vorsitzender Richter
Landesschiedsgericht
Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern
Vorsitzender Richter
Landesschiedsgericht
Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern
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