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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes


Chronologisch Thread 
  • From: Florian Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
  • Date: Tue, 16 Jun 2015 22:18:19 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo zusammen,

auch wenn das hier eine Art Baumhausdiskussion ist (Wir diskutieren hier
aufgrund der privilegierten Schreibzugriffe sehr exklusiv ohne das eine
zwingende Notwendigkeit dafür besteht imho), antworte ich an dieser Stelle
nochmal zu Maltes Antwort auf meinen Einwand.

Am Dienstag, 16. Juni 2015, 21:36:23 schrieb Malte Sommerfeld:
> Außerkrafttreten der eA (Antrag 2). Das Außerkrafttreten ist auch bei
> einstweiligen Anordnungen im Zivilrecht über §§ 936, 926 ZPO und der
> Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. 926 ZPO Usus
> und nicht weiter kritisch. Auch dort existiert das
> Widerspruchsverfahren, §§ 936, 924 ZPO, bzw. die Berufung, §§ 936, 922,
> 511 ZPO. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet die Beschwerde statt,
> §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 146 Abs. 1 VwGO.

Dein § 11 Abs. 8 SGO-E hat einen entscheidenden Unterschied zu § 926 ZPO (iVm
§ 123 II VwGO bzw. § 936 ZPO): Er greift ohne Antrag rein auf einer
zeitlichen
Bedingung ein, und dass sogar für den Fall, dass der Anordnungsverpflichtete
die Rechtsmittel nicht nutzt. Das war Hauptpunkt meiner Kritik.

Wie bereits gesagt, sehe ich persönlich allerdings auch kein
Handlungserfordernis, weil meiner Ansicht nach auch der
Anordnungsverpflichtete
imho die Klage erheben kann und das nach unserer SGO keinen Nachteil ggü. der
Klageerzwingung hätte.

Nur wenn schon eine derartige Regelung aufgebaut wird, dann sollte sie sich
imho an den beiden Varianten § 926 ZPO (Klageerwingung) und § 927 ZPO
(Änderung der Umstände) orientieren (und daher zwei entsprechende neue
Absätze
einführen) und nicht ein rein zeitlich bedingter Automatismus sein. Zudem
sollte dann ggf. noch eine Übergangsregelung für die alten Anordnungen in §
17
SGO (etwa: "(3) […] § 11 Abs. X (und Y) SGO-E finden auch bei Verfahren nach
alter SGO entsprechend Anwendung") aufgenommen werden.

> Mit der Berufung im
> schiedsgerichtlichen Verfahren existiert ein Rechtsmittel mehr, welches
> allerdings u.U. bei dem gleichen Spruchkörper stattfindet, der auch
> bereits über den Widerspruch entschieden hat. Es darf bezweifelt werden,
> dass dies einen besonders starken Rechtsschutz bewirkt.

Du würdest also die von mir bezweifelte Auslegung des § 11 Abs. 5 S. 2 SGO
als
verdrängende lex specialis zu § 13 Abs. 1 S. 2 SGO anwenden? Wieso das? Bzw.
wieso nimmst du das an? Die Zweifel an der Sinnhaftigkeit
(Rechtsschutzbedenken) scheinst du ja zu teilen…

Argumente, die doch dafür sprechen (Außer dem systematischen Punkt
Widerspruchsfreiheit iVm mit der unbedingtheit beider Sätze) würde ich dann
doch gern lesen ;-)

> Hinzu kommt,
> dass es nicht Aufgabe des Beklagten ist, sich von der Beschwer einer eA
> zu befreien, sondern Aufgabe des Klägers, ihre Erforderlichkeit in einem
> Hauptsacheverfahren nachzuweisen.
>

Dazu schweigt der Satzungsgeber ja eben (bisher). Und angesichts der üblichen
Parteienkonstellation und den Pflichten, die auf die Parteien zukommen
(Defacto: Keine wirklichen), sehe ich nicht wirklich, warum es in SGO-
Verfahren wirklich eine relevante Beschwer ist, selbst die Hauptsachenklage
dagegen einzureichen statt einen Antrag auf Erzwingung zu stellen (Dass ich
die rein zeitlich bedingte Version für unsinnig halte, sagte ich bereits ;-) )


-Florian

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