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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
Chronologisch Thread
- From: Florian Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
- Date: Tue, 16 Jun 2015 14:35:58 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hallo zusammen,
Ich gebe jetzt doch mal noch zu drei Punkten inhaltlich meinen Senf ab.
tl;dr: Die Anträgsentwürfe des Bundesvorstandes sind bei genauerer
Betrachtung
größtenteils pure Regelungswut ohne wirklichen Rechtsschutzbedarf. Dazu, dass
das meiste eh schon so ist, haben Simon und Stefan ja schon ausführlicher was
geschrieben.
Am Dienstag, 16. Juni 2015, 13:34:16 schrieb Stefan Kalhorn:
> * Befangenheitsregel: Bürokratie, was soll das? Wenn schon, dann einfach
> einen Verweis auf die ZPO und fertig.
Nicht nur Bürokratie, sondern tatsächlich gefährlich. Wurde hier ja von
mehreren auch schon erläutert. Es berücksichtigt nicht, dass Richter in der
Regel aktive Parteimitglieder sind und sein sollten.
Zudem ist die Definition von Lebenpartnerschaft hier ein krasses Problem:
Soll
das auf verrechtlichte Partneraschaften (wirtschaftliche-rechtliche
Verflechtung) abstellen oder tatsächliche Partnerschaften (Wo wird die Grenze
gezogen und wie wird das definiert? Und wie ist das bei weiter Auslegung ggf.
vereinbar mit Art. 8 EMRK?)
> Ganz schlimm finde ich es, die Verfahren noch dadurch zu verlängern, dass
> man
> da eine Beschwerdeinstanz zu Befangenheitsbeschlüssen eröffnet.
Das jetzige BSG hat in der bishrigen Amtszeit schon 104 Entscheidungen
veröffentlicht, noch mehr Anrufungen bearbeitet und 2 weitere sind derzeit
anhängig. Alle 5,4 Tage eine Entscheidung. Klar kann man die Arbeitslast
erhöhen. Ist aber nicht zwingend intelligent, v.a. wenn nicht wirklih ein
Rechtsschutzmangel nachgewiesen ist.
Es gibt Gründe, warum die meisten einfach verfahrensleitenden Beschlüsse in
der SGO nicht beschwerdefähig sind ;-)
> * Außerkrafttreten von einstweiligen Anordnungen ist sinnvoll.
Hier gebe ich mal vollen Widerspruch und verweise auf den Widerspruch.
Es gibt das grundsätzlich zusätzlich berufungsfähige (nicht "nur"
beschwerdefähige) Rechtsmittel des Widerspruchs. Eine automatisch und
lediglich zeitlich bedingter Verfall der erlassenen einstweiligen Anordnung
steht systemisch im Konflikt zu diesem. Der automatische Verfall wäre ein
krasser Fremdkörper und würde zudem die Rechtsmittelfähigkeit ad absurdum
führen.
Wenn überhaupt könnte man über eine Klageerzwingungsbefugnis nach Rechtskraft
bei vollständiger Ausnutzung aller bestehenden Rechtsmittel nachdenken - oder
man müsste die bestehenden Rechtsmittel alternativ streichen.
Allerdings steht es jedem durch einstweilige Anordnung belasteten frei,
selbst
Klage in der Hauptsache zu erheben (hat bisher noch nie jemand gemacht; Ich
halte das aber von § 8 Abs. 1 SGO gedeckt). Da wir keine Kostenverteilung
haben und die Beweislast nicht einseitig auf Seiten des Klägers liegt
(Amtsermittlungsgrundsatz etc.) sehe ich keinen Bedarf für die Möglichkeit
zur
Erzwingung der Klageerhebung durch an Anordnungsanstragsteller.
Ich persönlich finde das bisherige Widerspruchssystem zzgl. ggf. Berufung
besser und halte es für vollkommen ausreichend, um einen Rechtsschutz zu
gewährend und halte eine Klageerzwingung eben nicht regelungsnotwendig, einen
rein zeitlich bedingten Verfall aber für definitiv falsch.
-Florian
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