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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes


Chronologisch Thread 
  • From: <nutellaberliner@yahoo.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge des Bundesvorstandes
  • Date: Tue, 16 Jun 2015 16:30:09 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

@stefan: stimmt schon, dass es um beweisfragen geht. aber beweisfragen stellen sich ja bei den üblichen streitigkeiten, insbesondere bei denen es um einstweilige geht, in der partei nicht. das sind immer rechtsfragen. und die sollten in beiden verfahrensarten gleich gründlich bearbeitet werden. 
die einzigen verfahrensarten, in denen es um beweisfragen geht, sind OMs und die sind den normalen einstweiligen nicht zugänglich. 



Stefan Kalhorn <stefan.kalhorn@piraten-mv.de> schrieb am 17:08 Dienstag, 16.Juni 2015:


Hallo zusammen,
 
nur zwei kurze Anmerkungen von mir.
 
@Florian: Ja, der Widerspruch existiert als Rechtsbehelf bei einstweiligen Anordnungen, deswegen sehe ich im Moment auch keinen dringenden Regelungsbedarf. Man darf aber nicht vollkommen aus den Augen verlieren, dass das Anordnungsverfahren anderen prozessualen Maßstäben folgt (Glaubhaftmachung statt Vollbeweis), insoweit würde ich es gut finden, wenn es entsprechend der ZPO eine Möglichkeit für die unterlegene Seite gibt, die Sache endgültig rechtskräftig in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Aber das ist vielleicht auch fast eine Geschmacksfrage, weil die Schiedsgerichte bei einem Widerspruch die Prüfungsdichte auch "hochziehen" könnten. Ob man eine e.A. über ein normales weiteres Verfahren nach § 8 SGO wieder aus der Welt schaffen könnte, wäre noch zu klären, ich finde das nicht zweifelsfrei.
 
@Georg: Fast schon off topic, in meiner Außenwahrnehmung machen die Ausgetreteten teilweise massiv in der Öffentlichkeit Stimmung gegen die Piratenpartei. Das ist ihr gutes Recht und es gibt dafür sogar manchmal Anlass. Aber ich würde es besser finden, wenn man dann einen saubere Trennung vornimmt (mit Selbstachtung meine ich durchaus beide "Seiten"). Für Unbeteiligte macht das einfach einen irritierenden Eindruck. Wenn man sich getrennt hat, sollte man auch ausziehen.
 
Back to topic: Die vorgeschlagene Satzungsregel könnte eher ein Problem für verbliebene Piraten sein, die sich dann mit dem Vorwurf konfrontiert sehen könnten, dass sie satzungswidrig (=parteischädigend) handeln, wenn sie nicht den Fraktionsausschluss betreiben. Davon sollten wir die Finger lassen. Politische Differenzen müssen m.E. politisch gelöst werden, nicht juristisch.
 
Viele Grüße
Stefan
 






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