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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Zuständigkeit für Schlichtung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-koordination] Zuständigkeit für Schlichtung


Chronologisch Thread 
  • From: Christian Benad <christian.Benad@gmx.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Zuständigkeit für Schlichtung
  • Date: Thu, 26 Aug 2010 14:27:49 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Am Donnerstag, 26. August 2010 schrieb Bastian:
> > -----Ursprüngliche Nachricht-----
> > Von: Christian Benad
> > Gesendet: Donnerstag, 26. August 2010 10:31
> > Betreff: Re: [Schiedsgericht-koordination] Zuständigkeit für
> > Schlichtung
> >
> > Eine außergerichtliche Einigung oder gar eine
> > Streitschlichtung ist immer der Königsweg bei einem Konflikt
> > und meist einem Urteil vorzuziehen.
> > Das Parteigesetz sieht die Streitschlichtung sogar als erste
> > Aufgabe der Schiedsgerichte an.
> > § 14 Parteischiedsgerichte
> > (1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der
> > Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mit-gliedern
> > und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung sind ...
> >
> > In unserer Satzung wurde das nicht 1zu1 übernommen, wir
> > sollten uns jedoch an diese Vorgabe halten.
>
> Hier liegt genau das Problem. Und man darf hier nicht Vergleich
> (Schlichtung) innerhalb eines formelle Verfahrens und außergerichtliche
> Einigung verwechseln.
>
> Unsere SGO sieht ausschließlich ein formalistisches Verfahren vor, hier
> gibt es zunächst nur ein geringen Spielraum. Sie verschärft den Ansatz
> sogar, indem "Anklage" und "Anklageschrift" beschrieben wird - ich habe mir
> den Mist nicht ausgedacht.
>
> > Als Prozedere kann man dabei die klassischen
> > Mediadiationsregeln zu Hilfe
> > nehmen, die ja auch während eines normalen Verfahrens beachtet werden
> > sollten. Nur hier nicht mit dem Ziel eines Urteils sonder
> > einer Schlichtung.
> >
> > http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation#Methoden
>
> Auch hier nicht verwechseln: Mediation ist ein anderes Verfahren als das
> Klageverfahren und wird im Zivilrecht strikt getrennt.
>
> > Um ehrlich zu sein, ich hätte mir auch vom BSG eine
> > Schlichtung im Konflikt
> > zwischen unseren Landesvorstand und dem Bundesschatzmeister gewünscht.
> > Der Konflikt und der Groll aufeinander zwischen den
> > Beteiligten ist immernoch
> > da, was nicht gerade die Basis für gute zukünftige Teamarbeit ist.
>
> Ja, das glaube ich wohl. Aber entweder man hält sich an die Regeln oder
> macht sein eigenes Ding. Letzteres schließt sich für Schiedsgerichte aus.

Ich sehe keinen Regelverstoß, wenn im Laufe des Verfahrens es sich
abzeichnet,
dass die Streitparteien zu einer Problemlösung kommen können und beide
gewillt sind darauf hinzuarbeiten.
Die Streitparteien müssen für einer außergerichtliche Lösung ihre
Klageanträge
zurückziehen, sonst muss das Gericht darüber befinden und ein Urteil fällen.
In so einem Fall, wenn beide Streitparteien damit einverstanden sind, kann
das
Gericht das Verfahren aussetzen und nach Mediationsregeln zwischen den
Streitparteien vermitteln.

Dabei sehe ich nicht die Unparteilichkeit des Gerichtes gefährdet, solange es
sich an die Mediationsregeln hält.
Die Aufnahme das Sachstandes kann nach den allgemeinen Verfahrensregeln der
SGO erfolgen. Statt sich für die Urteilsfindung zurückzuziehen, kann das
Gericht bei einem Schlichtungsversuch die Lösungsoptionen erkunden und statt
eines Urteils, die Erstellung einer Abschlussvereinbarung zwischen den
Streitparteien begleiten.

Sollte eine Schlichtung scheitern, z.B. wenn eine Partei eine Weiterführung
des Schlichtungsversuches ablehnt, kann das Verfahren mit dem Ziel eines
Urteils weitergeführt werden. Auch sehe ich keine Probleme bei einer erneuten
Klage, wenn eine der Streitparteien die Abschlussvereinbarung nicht einhält.

Ich sehe in unserer SGO auch keine Regelung, die eine Schlichtung
ausschließen, wenn beide Streitparteien dazu gewillt sind.
Ansonsten sollten wir schleunigst die SGO ändern um die Vorgaben des
Parteigesetzes zu erfüllen.


Gruß Christian
Man merkt sicher, dass ich Sozialpädagoge bin.

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