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nrw-pg-struktur - Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen

nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-pg-struktur mailing list

Listenarchiv

Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen


Chronologisch Thread 
  • From: Orangebay <orangebay AT mac.com>
  • To: nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen
  • Date: Sun, 11 Jul 2010 18:34:40 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-pg-struktur>
  • List-id: <nrw-pg-struktur.lists.piratenpartei.de>

Äääääh, das ist der neue Satzungsentwurf?
Ich lese da überall nur "werden
durch die Bundessatzung geregelt."!

Gibt's dann noch ne neue Bundessatzung vorher?

Als einzig selbst formulierten Punkt sehe ich die Möglichkeit der
Satzungsänderung durch LQFB und die geht, so wie beschrieben, meiner
Meinung nach nicht: hier fehlen Fristen für Vorlage der Anträge und
Abstimmungszeiträume! Ist mir nur so beim drüberlesen aufgefallen.
Ansonsten muss ich ja jetzt erstmal die Bundessatzung lesen, denn da
soll NRW demnächst anscheinend gestaltet werden....

Bis später (stecke gerade noch in etwas anderem)

Frank


-----Original Message -----
From: Dave-Kay davekay.de AT gmail.com
Sent: Sun, 11 Jul 2010 17:45:07 +0200

>Fullquote Satzungsentwurf auf Wunsch aus
>https://lqpp.de/nw/initiative/show/262.html :
>
>Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen
>§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
>
>(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei
>Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene
>gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Die
>Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen (PIRATEN
>Nordrhein-Westfalen) ist der nordrhein-westfälische Landesverband der
>Piratenpartei Deutschland. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der
>Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen
>Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des
>Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
>Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung
>geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
>Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art
>lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
>
>(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen
>führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet:
>Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die
>Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.
>
>(3) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Landesverband
>Nordrhein-Westfalen ist Dortmund. Dort befindet sich auch die
>Landesgeschäftsstelle.
>
>(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband
>Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
>§ 2 - Mitgliedschaft
>
>(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch
>die Bundessatzung geregelt.
>§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten
>
>(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes werden
>durch die Bundessatzung geregelt.
>§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
>
>(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch
>auf Landesebene.
>§ 5 - Gliederung
>
>(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.
>§ 6 - Organe der Landespartei
>
>(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das
>Landesschiedsgericht.
>§ 6a - Der Landesparteitag
>
>(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
>Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Gäste haben
>Rederecht, aber kein Stimmrecht.
>
>(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die
>Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel
>der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail
>oder Brief mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
>zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der
>Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
>enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung
>in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem
>Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
>
>(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein
>außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht
>schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
>Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl
>eines neues Vorstandes.
>
>(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des
>Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine
>Entlastung.
>
>(5) Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil
>dieser Satzung ist.
>
>(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein
>Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
>Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das
>Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei
>Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
>
>(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den
>finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der
>Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem
>Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die
>Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
>
>(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen
>obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den
>folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und
>das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle
>finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien
>persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei
>Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
>durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt,
>Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
>§ 6b - Der Landesvorstand
>
>(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Piraten an: Ein
>Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische
>Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und
>optional bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.
>
>(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland
>Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die
>Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
>
>(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden mindestens jährlich vom
>Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines
>neuen Landesvorstands im Amt.
>
>(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
>
>(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum
>Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst
>werden.
>
>(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und
>politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
>
>(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
>veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen
>zu:
>
>1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
>2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
>3. Dokumentation der Sitzungen
>4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
>5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
>6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
>7. Beschlussfähigkeit
>8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung
>9. Turnus der Vorstandsitzungen
>
>(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
>beauftragt und beaufsichtigt.
>
>(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen
>Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
>Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
>erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
>Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder
>der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein
>Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen
>Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
>
>(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen
>Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich
>auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als
>nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder
>zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können
>oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des
>Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst
>für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist
>schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
>einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der
>Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Die
>kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem
>Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.
>
>(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
>Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand
>kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener
>außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen
>neuen Landesvorstand gewählt hat.
>
>(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Landesparteitag ein
>Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss
>mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand
>eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit
>der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.
>§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
>
>(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen
>gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
>§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
>
>(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag
>mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende
>Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann
>die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem
>Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung
>schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid
>Democracy Tool einverstanden erklären.
>
>(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur auf einem
>Landesparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor
>Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
>
>(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine
>Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Landesverband
>Nordrhein-Westfalen.
>§ 9 - Auflösung und Verschmelzung
>
>(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung. (2)
>Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder
>Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
>§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
>
>(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den
>grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung
>übereinstimmen.
>§ 11 - Parteiämter
>
>(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
>Abschnitt B: Finanzordnung
>
>Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.
>Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
>
>Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.
>_______________________________________________
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>https://service.piratenpartei.de/mailman/listinfo/nrw-pg-struktur






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