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nrw-pg-struktur - Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen

nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Nrw-pg-struktur mailing list

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Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen


Chronologisch Thread 
  • From: Dave-Kay <davekay.de AT gmail.com>
  • To: nrw-pg-struktur AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [NRW PG Struktur] Entwurf kurzfristiger Regelungen
  • Date: Sun, 11 Jul 2010 17:45:07 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-pg-struktur>
  • List-id: <nrw-pg-struktur.lists.piratenpartei.de>

Fullquote Satzungsentwurf auf Wunsch aus
https://lqpp.de/nw/initiative/show/262.html :

Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei
Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene
gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Die
Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen (PIRATEN
Nordrhein-Westfalen) ist der nordrhein-westfälische Landesverband der
Piratenpartei Deutschland. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der
Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen
Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des
Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung
geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art
lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen
führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet:
Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die
Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Landesverband
Nordrhein-Westfalen ist Dortmund. Dort befindet sich auch die
Landesgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband
Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.
§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch
die Bundessatzung geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes werden
durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch
auf Landesebene.
§ 5 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.
§ 6 - Organe der Landespartei

(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das
Landesschiedsgericht.
§ 6a - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Gäste haben
Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel
der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail
oder Brief mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der
Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu
enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung
in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem
Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein
außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl
eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des
Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine
Entlastung.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil
dieser Satzung ist.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein
Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das
Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei
Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den
finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der
Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem
Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die
Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen
obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den
folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und
das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle
finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien
persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei
Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt,
Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 6b - Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Piraten an: Ein
Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische
Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und
optional bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die
Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden mindestens jährlich vom
Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines
neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum
Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst
werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und
politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen
zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
7. Beschlussfähigkeit
8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung
9. Turnus der Vorstandsitzungen

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand
beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder
der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich
auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als
nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder
zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können
oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des
Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst
für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist
schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der
Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Die
kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem
Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand
kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener
außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen
neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Landesparteitag ein
Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss
mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand
eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit
der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen
gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag
mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende
Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann
die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem
Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung
schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid
Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur auf einem
Landesparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor
Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine
Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Landesverband
Nordrhein-Westfalen.
§ 9 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung. (2)
Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder
Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den
grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung
übereinstimmen.
§ 11 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.




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