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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] "Recht auf Widerstand" - Womit denn ?

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] "Recht auf Widerstand" - Womit denn ?


Chronologisch Thread 
  • From: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] "Recht auf Widerstand" - Womit denn ?
  • Date: Fri, 27 Apr 2012 21:46:50 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

ist auch differenzierter zu betrachten.
Ich ging jetzt mal vom einfachen normalen Fall aus.

Das Betreten der Wohnung ist ja nur in den Fällen gestattet, wenn der Inhaber zustimmt.
Wenn das zwei Inhaber sind und ein Inhaber stimmt nicht zu, dann kann nicht betreten werden.

Das Problem entsteht aber in der Regel, wenn die Behörde meint es sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorhanden. Dann ist der Wille des Wohnungsinhabers unbeachtlich.
Dann wird die Wohnung betreten.
Du kannst Dich dann im nach hinein wehren und feststellen lassen, dass das Betreten der Wohnung durch die Behörde rechtswidrig war. Nun ja - aber drinnen waren sie dann schon.


Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim

Am 27.04.2012 19:57, schrieb Willard:
Broken Arrow schrieb:
+Meiner Meinnung nach eindeutig:
Wohnungsinhaber ist die Person, die die Wohnung bewohnt, ob als Eigentümer, Mieter oder Familienangehöriger, Untermieter oder Hausbesetzer (gabs mal in den 70-er. Gibt es überhaupt noch Hausbesetzer mit Peace-Fahne vor dem Fenster? :-))

Es kann aber auch der Sohn eines Wohnungsmieters gemeint sein, der Waffenbesitzer ist und seine Waffen beispielsweise im Hausflur der Wohnung im abgeschlossenen Safe verwahrt.
Die Behörde dürfte dann also unter den genannten Bedingungen auch sein Zimmer ansehen und nicht nur den Waffenschrank.
Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim
Mike Sigurado schrieb: #

Die Voll-Bewaffnung bewährt sich, denn wenn jeder normale Mensch eine Waffe hat, hat der kriminelle keinen Vorteil mehr.
Hört sich an wie "Harte Drogen unter Staatlicher Aufsicht legalisieren".
Die Fakten und Argumente haben etwas für sich, leider sind die Emotionen die mit Themen wie Waffen, Drogen usw. asoziiert werden irrational.Damit ist im Moment keine Salami zu gewinnen.

Frage an Susane:
Auszug aus der "Spezialverordnung für Waffenbesitzer"

"Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen *gegen den Willen des Inhabers* nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Inhaber = Mieter? Eigentümer? Der Eigentümer könnte ja entgegen dem Willen des Mieters das Betreten der Wohnräume zulassen?
Danke

Sehe ich etwas differenzierter. Wenn der legale Waffenbesitzer mit anderen Personen zusammenlebt, bleibt deren Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unberührt. Wenn ich also im gemeinsamen Elternschlafzimmer meine Waffen im Waffenschrank aufbewahre und meine Frau stimmt einem Betreten nicht zu, darf die Behörde da auch nicht rein.

Und wenn in deinem Beispiel der Tresor im Flur steht UND DA SIND ALLE WAFFEN DRIN, dann entfällt auch das Bedürfnis der Behörde ein weiteres Zimmer zu betreten. Wenn da natürlich nicht alle registrierten Waffen drin sind, tja, dann hat der Betreffende wohl ein Problem...




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