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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand


Chronologisch Thread 
  • From: Andreas Gutwirth <gutwirth AT gmx.de>
  • To: "m.schieferdecker" <m.schieferdecker AT piratenpartei-nrw.de>, Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand
  • Date: Tue, 22 May 2012 09:37:42 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,

aber zur Bundestagswahl dürfen 18-jährige auch ohne Psychologisches Gutachten!
Nich wahr?


MfG
Speedy









Am 22.05.2012 08:46, schrieb m.schieferdecker:
GK schießen geht erst ab 18.
Besitz nur mit Psychogutachten etc pp...

Das ist leider so.
(Hatten wir in der Sachkunde)

Gruß,
Marc


Mike Sigurado<Mike+Sigurado AT news.piratenpartei.de> hat am 21. Mai 2012 um
21:12
geschrieben:

Danke fuer den Link, leider soll hier nicht mit luftdruckwaffen geschossen
werden, sondern mit Waffen ueber Kaliber 5.6mm mit Zentralfeuerzuendung.
Er darf ja bereits KK schiessen, das ist nicht das Problem. Er moechte
aber GK schiessen.
LG
Mike

techwessel schrieb:

Grundsätzlich relativiert jede beschriebene Ausnahme vorherige
Regelungen. Eben im engen Rahmen der beschriebenen Ausnahmen.

Davon ab finde ich das Du das Rad nicht neu erfinden mußt schließlich
gibt es jede Menge an Vordrucken die sogar auflisten was Du als Anlage
beifügen solltest...
Einen Antrag stellen kostet nichts.
Wenn Du vorrauseilend alle möglicherweise denkbaren Auflagen erfüllen
willst machst Du Dir und denen die nach Dir kommen nur das Leben schwer.

http://www.google.de/search?q=Antrag+Ausnahme+Alterserfordernis+%C2%A7+27+Abs.+3&btnG=Suche

Mike Sigurado schrieb: #

Meine erste Mail zum Thema ist ein Kopie einer meiner Mails an meinen
Schützenmeister - auch da hatte ich bei "Gesetze im Internet" und in
meinem Sachkundeordner nachgeprüft.
ok.

Also es geht um folgende Punkte:

Gilt das WaffG wie geschrieben? Denn wenn ja, wird

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.

durch

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines
weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften
Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein
oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

und

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum
Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

und

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht,
wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

relativiert.

Ich moechte das ganze moeglichst logisch begruenden.

LG
Mike

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