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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand


Chronologisch Thread 
  • From: Mike Sigurado <Mike+Sigurado AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand
  • Date: Mon, 21 May 2012 19:12:53 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


Danke fuer den Link, leider soll hier nicht mit luftdruckwaffen geschossen werden, sondern mit Waffen ueber Kaliber 5.6mm mit Zentralfeuerzuendung. Er darf ja bereits KK schiessen, das ist nicht das Problem. Er moechte aber GK schiessen.
LG
Mike

techwessel schrieb:

Grundsätzlich relativiert jede beschriebene Ausnahme vorherige Regelungen. Eben im engen Rahmen der beschriebenen Ausnahmen.

Davon ab finde ich das Du das Rad nicht neu erfinden mußt schließlich gibt es jede Menge an Vordrucken die sogar auflisten was Du als Anlage beifügen solltest...
Einen Antrag stellen kostet nichts.
Wenn Du vorrauseilend alle möglicherweise denkbaren Auflagen erfüllen willst machst Du Dir und denen die nach Dir kommen nur das Leben schwer.

http://www.google.de/search?q=Antrag+Ausnahme+Alterserfordernis+%C2%A7+27+Abs.+3&btnG=Suche

Mike Sigurado schrieb: #

Meine erste Mail zum Thema ist ein Kopie einer meiner Mails an meinen Schützenmeister - auch da hatte ich bei "Gesetze im Internet" und in meinem Sachkundeordner nachgeprüft.
ok.

Also es geht um folgende Punkte:

Gilt das WaffG wie geschrieben? Denn wenn ja, wird

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

durch

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

und

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

und

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

relativiert.

Ich moechte das ganze moeglichst logisch begruenden.

LG
Mike






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