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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand


Chronologisch Thread 
  • From: techwessel <techwessel AT googlemail.com>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Schiessen von Minderjaehrigen auf einem Schiessstand
  • Date: Mon, 21 May 2012 20:33:52 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Grundsätzlich relativiert jede beschriebene Ausnahme vorherige Regelungen. Eben im engen Rahmen der beschriebenen Ausnahmen.

Davon ab finde ich das Du das Rad nicht neu erfinden mußt schließlich gibt es jede Menge an Vordrucken die sogar auflisten was Du als Anlage beifügen solltest...
Einen Antrag stellen kostet nichts.
Wenn Du vorrauseilend alle möglicherweise denkbaren Auflagen erfüllen willst machst Du Dir und denen die nach Dir kommen nur das Leben schwer.

http://www.google.de/search?q=Antrag+Ausnahme+Alterserfordernis+%C2%A7+27+Abs.+3&btnG=Suche

On 21.05.2012 20:21, Mike Sigurado wrote:

Meine erste Mail zum Thema ist ein Kopie einer meiner Mails an meinen Schützenmeister - auch da hatte ich bei "Gesetze im Internet" und in meinem Sachkundeordner nachgeprüft.

ok.

Also es geht um folgende Punkte:

Gilt das WaffG wie geschrieben? Denn wenn ja, wird

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

durch

§ 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

und

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

und

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.

relativiert.

Ich moechte das ganze moeglichst logisch begruenden.

LG
Mike





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