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ag-soziale_marktwirtschaft - Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Warum immer Einkommen besteuern?

ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft

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Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Warum immer Einkommen besteuern?


Chronologisch Thread 
  • From: Patrik74 <Patrik74 AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-soziale_marktwirtschaft AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-soziale_marktwirtschaft] Warum immer Einkommen besteuern?
  • Date: Wed, 09 May 2012 19:10:39 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-soziale_marktwirtschaft>
  • List-id: "Wirtschaft, Finanzen, Soziales - soziale Marktwirtschaft" <ag-soziale_marktwirtschaft.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


milton2011 schrieb:
Patrik,
Sie dürfen sich gern selbst belügen. Im Rahmen der Meinungsfreiheit haben auch Sie das Recht auf Ignoranz.:)

Da sie offensichtlich erkenntnisresistent sind, schenke ich ihnen frei Haus noch etwas zur Nachtlektüre, das sie vielleicht probieren könnten nachzuvollziehen, wenn ihre Ignoranz sie nicht daran hindert:

BVerfG schrieb:
aa) Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, _wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will_ (vgl. BVerfGE 38, 61 [79 ff.]; 84, 239 [274]; stRspr). Eine solche Intervention, die das Steuerrecht in den Dienst außerfiskalischer Verwaltungsziele stellt, setzt aber eine erkennbare Entscheidung des Gesetzgebers voraus, mit dem Instrument der Steuer auch andere als bloße Ertragswirkungen erzielen zu wollen.

Für sie übersetzt: Der Gesetzgeber darf also explizit Vermögen unterschiedlich besteuern, wenn er damit einen konkreten Zweck verfolgt, der Fehler bei der "alten" Vermögenssteuer war lediglich, dass sich dieser Unterschied aus Schludrigkeit und nicht aus Absicht ergab, weil Grundstücke anders bewertet wurden und die Bewertungsansätze seit den 60ern nicht mehr angepasst wurden. Diese _Praxis_ war verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber eigentlich eine einheitliche Bewertung vorsah und diese _entgegen_ der ursprünglichen Absicht aufgrund systematisch fehlerhafter Wertermittlung nicht erreicht wurde.

Zum Halbteilungssatz:

Der Zugriff auf das Eigentum ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Aus dem Eigentumsgrundrecht lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ("Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen") kann nicht als ein striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden. Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Übersetzung: Das BVerfG stellt klar, der Halbteilungsgrundsatz gilt NICHT!

Lassen sie es sacken und setzen sie sich dann wieder mit der real existierenden Realität auseinander.




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