schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG
- Date: Sat, 14 Nov 2015 17:59:56 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hi Emanuel,
Markus K. hat gesagt "Ich trete hiermit aus dem KV Münster aus."
Da im selben Posting auch ein Vorstand aus dem KV Münster angesprochen
wird ("Aber nach dem herablassenden Posting des Herrn Vorsitzenden sehe
ich dazu keinen Anlass mehr."), im unmittelbar vorhergehendem Satz, ist
eher von einem Austritt auszugehen; ein Widerruf ist nicht erkennbar.
Dazu:
"...Grundsatz aus BSG 39/14 auf
(http://piraten-bsg.piratenpartei-rhein-erft.de/git/BSG%2039-14-H%20S.pdf),
dass die Erklärung gegenüber dem zuständigen Organ (=Vorstand einer
Gliederung, in dem man Mitglied ist; ggf. sogar der jeweiligen untersten
Gliederung?) abgegeben werden muss? Das ist nicht falsch, greift aber
hier nicht..."
und weiter
" das
ganze mal Ausführlicher.
Der Austritt aus einer Partei ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht und
setzt
eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Partei voraus, wobei
sich konkrete Vorgaben (Zuständige Stelle; Form) aus der Satzung ergeben
können. Nicht eingeschränkt werden kann der Geltungszeitpunkt der
Erklärung (§
10 Abs. 2 S. 3 PartG), allerdings können sich aus der Erklärung selbst
einschränkungen ergeben (Eine Befristung - also Austritt zum Zeitpunkt X in
der Zukunft - ist in jedem Fall möglich, ggf. sogar eine Bedingung,also
z.B.
Anknüpfung an einen Wahlerfolg o.ä., wobei das umstritten ist; Beides
ist hier
aber nicht relevant).
Eine Willenserklärung muss den äußeren und inneren Erklärungstatbestand
erfüllen und abgegeben werden um wirksam zu werden. Durch die
Empfangsbedürftigkeit der Austrittserklärung muss diese dem Gegenüber,
gegen
den sie Gelten soll (Also der Partei bzw. ihrem zuständigen Organ) zugehen.
1. äußerer Erklärungstatbestand
Die Erklärung muss für einen objektiven Dritten eine Äußerung
darstellen, die
auf eine Rechtsfolge abzielt. DIe Aussage eines Mitglieds »Ich trete
hiermit
aus dem KV Münster aus.« zielt objektiv eindeutig darauf ab, nicht mehr
Mitglied im KV Münster sein zu wollen. »Danke für sechs spannende Jahre.«
verstärkt diesen Eindruck nochmals. Andere gleichzeitige Rechtsfolgewünsche
sind aus dem Posting nicht entnehmbar.
Fraglich ist allerhöchstens ob die Umstänge - wie du und die
Mitgliederverwaltung anmerken - also das Posting in einem öffentlichen
Forum
die Konsequenz haben,dass die konkrete Erklärung keinen Rechtsfolgewillen
haben soll. Das würde ich grundsätzlich auch so sehen. Hier allerdings sagt
Kompa ganz klar »Ich trete _hiermit_ […] aus«. Das Wort »hiermit« zeigt,
dass
Kompa mit ebendieser Erklärung objektiv eine Rechtsfolgewirkung erzielen
will.
Anders ist das rein objektiv nicht interepretierbar meiner Ansicht nach, da
jede andere Interpretation entgegen dem objektiv geäußerten Wortlaut steht.
2. Innerer Erklärungstatbestand
Der innere Erklärungstatbestand deckt nun die subjektive Seite ab, also was
Kompa selbst wollte und setzt sich aus drei Elementen, Handlungswillen,
Erklärungsbewußtsein und Geschäftswillen zusammen, wobei grundsätzlich die
Beurteilung vom objektivierten Empfängerhorizont aus vorzunehmen ist und
bei
Abweichung vom tatsächlichen Willen des Erklärenden diesem meist ein
Anfechtungsrecht zusteht.
a. Handlungswille
ist das bewusstsein des Handelns als solches (also hier: Tippen eines
Textes)
und entfällt etwa bei Bewußtlosigkeit oder Volltrunkenheit. Dafür gibt es
keinerlei Anzeichen. Das liegt also wohl vor.
b. Erklärungsbewußtsein
liegt vor, wenn der Erklärende sich bewusst ist, etwas Rechtsgeschäftliches
(also mit einer Rechtsfolgewirkung) erklärt. Liegt bei einem
Rechtsanwalt, dem
der Tatbestand und die Auslegung von Willenserklärungserklärungen bestens
bekannt sein müsste, wohl vor. Auch gibts keine anderen Anzeichen. Objektiv
zumindest gibt der Satz »Danke für sechs spannende Jahre.« wieder, dass ihm
sogar die konkrete Rechtsfolge »Ende der Mitgliedschaft« bewusst war.
Wäre das nicht der Fall gewesen, könnte er anfechten, § 119 Abs. 1 Var.
1 BGB.
Allerdings hat er das wohl nicht, sonst hätte er das ja auf die Nachfragen
gesagt. Die Frist nach § 121 BGB dafür ist jedenfalls verstrichen, daher
ist
jetzt eine Anfechtung eher nicht mehr möglich.
c. Geschäftswille
ist der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Kompa wollte ganz
klar den Austritt aus dem KV, anders sind die beiden bereits zitierten
Sätze
nicht interpretierbar. Ein Wechsel, wie später scheinbar beantragt,ist dort
definitiv nicht enthalten. Eine Interpretation als »vertikal freie
Gliederungswahl« ist dem nicht direkt entnehmbar, wäre aber auch nicht
möglich
(vgl. was wir zu § 7 PartG gesagt hatten). Auch ist das eigentlich egal, da
Kompa objektiviert gesehen definitiv die Rechtsfolge »Austritt aus dem KV«
setzen wollte und nur auf die konkrete kommt es erstmal an. Diese hat zwar
wegen § 7 PartG noch weitere automatische Rechtsfolgen
(Gesamtparteiaustritt,
Stimmrechtsrverlust, Richteramtsverlust, …), aber streng genommen folgen
diese
eben nur aus dem Gliederungsaustritt und nicht aus der Willenserklärung
selbst
(sog. strenge Akzessorität, vgl zitierte Stelle von Kersten/Rixen)."
Dies alles aus einer mir zugegangenen Mail. Ist in sich schlüssig.
weiter:
"Wenn Kompa die Ganzheit der Rechtsfolgen nicht setzen wollen, hat er
möglicherweise ein Anfechtungsrecht (vgl. § 119 I Var. 2 BGB; siehe auch
Wesentlichkeitswertung des § 119 II BGB). Das hat er aber (s.o.) wohl nicht
fristgemäß genutzt, da er u.a. am selben Tag auf Twitter sowie später
von mir
per Mail ans BSG darauf hingewiesen worden ist, welche Rechtsfolgen
insgesamt
folgen. Von einer Anfechtung ist bis dato nichts bekannt, jetzt wäre es
wohl
zu spät. (Man könnte zwar eine Anfechtungserklärung jetzt als
Wiederaufnahmeantrag auslegen, aber das führt wie schon richtig auf der ML
gesagt wurde, nicht zum wiederaufleben der Richtereigenschaft)."
und weiter:
"3. Abgabe
ist willentliche Entäußerung der WIllenserklärung in den Verkehr. Das Kompa
die Email nicht willentlich versendet hat, behauptet nichtmal er. Liegt
also
vor.
4. Zugang
ist das gelangen in den Herrschaftsbereich des Empfängers dergestalt,
dass er
nach üblichen Ablauf der Geschehnisse die Möglichkeit der Kenntniserlangung
hatte.
Die Willenserklärung wurde an die ML versendet. DIe ML ist nach piratigem
Gewohnheitsrechts wohl Herrschaftsbereich der zuständigen Gliederung (vgl.
immer wieder aufkeimende Hausrechts/Moderationsdebatten). Ist aber hier
sogar
egal.
Muss eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abgegeben werden,
reicht die
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. D.h. es muss auch nur einem
Mitglied des Vorstands zugehen (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB). Das gilt auch für
Parteien.
Dem Nutzer einer ML ist bekannt, dass der Inhalt allen anderen
Abonnenten/Lesern zugestellt wird. Die Inbox/der Browser (bei Nutzung des
Forums) der Vorstandsmitglieder ist deren eigener jeweiliger
Herrschaftsbereich. Innerhalb der Partei ist es üblich, dass die
Vorstandsmitglieder die eigenen MLs regelmäßig lesen. Zumindest für Daniel
Düngel als Kreisvorsitzenden ist das wohl auch bekannt (vgl. Beitrag
u.a. von
Corax auf der SG-Koord-ML) und dies war Kompa auch bekannt.
Daher war nach üblichem Ablauf der Geschehnisse (Verteilung via ML)
damit zu
rechnen dass mind. ein Kreisvorstandsmitglied die Willenserklärung in seine
Inbox erhalten hat. Damit ist diese zugegengen.
5. Ergebnis
Die Willenserklärung »Austritt Markus Kompa aus dem Kreisverband
Münster« ist
wirksam geworden. Möglicherweise bestehende Anfechtungsrechte wurden wohl
nicht genutzt,wären jetzt aber auch jedenfalls verfristet.
Rechtsfolge: Der Austritt aus dem Kreisverband hat streng akzessorisch den
Austritt aus der gesamten Partei, den Verlust des aktiven und passiven
Wahlrechts in der Partei und des Amts als Parteischiedsrichter zur Folge
(sowie ggf. noch weiteres).
Also: Ja, ich kann Bedenken verstehen, dass eine Äußerung auf einer ML eine
Rechtsfolge setzt. Allerdings hat sich Kompa hier konkret so klar geäußert,
dass es nicht eine x-beliebige Aussage auf einer ML ist. Auch die möglichen
Anfechtungsrechte, die eine Korrektur darstellen würden, helfen dem ja ab.
Hat er halt nicht genutzt."
auch wenn hier von einer ML die Rede ist, gilt das genau so auf/in einem
Forum, insbesondere eben, wenn ein Vorstandsmitglied der Gliederung
unmittelbar angesprochen ist/wird.
Somit ist davon auszugehen, dass M. Kompa wirksam aus der Partei
ausgetreten ist und sein Richteramt somit verloren hat.
Es wäre interessant zu hören, was er selbst dazu meint, nachdem er sagt,
er sei noch Mitglied.....
PG
Georg
Am 14.11.2015 um 13:12 schrieb Emanuel Schach:
>
> Moin,
>
> statt vieler Worte:
>
> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
> § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
> (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
> wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt
> wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem
> anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
>
> Erst mal brauche ich eine zugegangene Austrittserklärung. Eine
> Aussage, dass man etwas (angeblich) getan hat, erfüllt diese
> Voraussetzung imho eindeutig nicht.
>
> Vermutlich wird der Streit, der letztlich ein persönlicher zwischen
> Markus und Markus ist, von einigen munter unterstützt. Das mag jeder
> halten, wie er will. Diese Liste hier finde ich allerdings denkbar
> ungeeignet dafür, persönliche Animosiäten zu pflegen.
>
> Beste Grüße
> Emanuel
>
>
>
> Am 13.11.2015 um 13:25 schrieb Georg von Boroviczeny:
>> Huch Simon,
>> die Sache ist schon spannend:
>> selbst wenn ich deiner Argumentation betreffend des frei wählbaren
>> Austrittsweges folgte, so bleiben 'Komplikationen' aus Satzung(en):
>> die Bundessatzung regelt den Austritt garnicht, sagt nur, dass damit
>> eine Mitgliedschaft beendet ist (§ 5), § 3 (1) Punkt 2 legt ihn auf die
>> Wohnsitzgliederung fest (hier Münster), §3 (2a), Satz 2 gewährt freie
>> Wahl; zu einem Wechsel in freier Wahl müsste (mMn) aber auch ein
>> Verlassen der derzeitigen niedrigsten Gliederung gehören....
>> Für den KV Münster finde ich keine eigene Satzung, daher NRW:
>> §2 ist da mE etwas widersprüchlich:
>> (2) lässt da recht freie Wahl "horizontal wie "vertikal", damit sollte
>> auch ein Verlassen einer Untergliederung möglich sein; dagegen spricht
>> (3), "Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie
>> alle vorgeordneten Verbände.", was bei einem Austritt idT einen Austritt
>> aus der Partei an sich impliziert.
>> Die Willenserklärung Kompa sagt eindeutig, dass er die KV verlassen
>> will, mehr nicht; ich frage mich schon, was ein (ordentliches) Gericht
>> daraus ersehen/machen würde, wenn die Partei einen Austritt feststellte
>> und K. dagegen vorgeht.....
>> wie weitere MLs jetzt zeigen, ist selbst deine Ansicht zur
>> Wirksamkeit/Zustellung des Austritts umstritten.
>> Zwei Dinge wären mir wichtig:
>> a.) Michael Ebner sollte als vors. Richter des BSG klären, ob Markus K.
>> selbst sich als aus der Partei ausgetreten erklärt/sieht (causa finita)
>> b.) egal ob oder ob nicht: Markus K. sollte den Anstand besitzen, als
>> Richter zurückzutreten; seine Integrität ist auf jeden Fall beschädigt.
>> Ich würde bei JEDEM Fall vor dem BSG, in dem ich irgendwie verwickelt
>> wäre, einen Antrag auf Erkennen der Befangenheit stellen.
>> Wie gesagt, es ist spannend, wir sollten das als Schiedsrichter der
>> Partei nicht aus den Augen verlieren und in nicht allzuferner Zukunft
>> mal (real life am besten) ausführlich diskutieren und dabei möglichst zu
>> einer gerichtsfesten Entscheidung kommen.
>> PG
>> Georg
>>
>> Am 13.11.2015 um 12:33 schrieb Simon Gauseweg:
>>> Moin,
>>>
>>> Am 13.11.2015 um 08:28 schrieb Stefan Kalhorn:
>>>> § 2 Absatz 2 der NRW-Satzung
>>>> widerspricht schlicht höherrangigem Recht und ist nichtig.
>>> Ich behaupte, dass es nicht nichtig, sondern lediglich unanwendbar ist
>>> (Verdrängung statt Vernichtung). Aber das ist eine völlig andere
>>> Diskussion.
>>>
>>>> Das Posting auf einer Mailingliste geht deshalb einfach ins Leere, ein
>>>> Austritt aus der Piratenpartei ist es jedenfalls nicht.
>>> Anderer Ansicht: Morlok.
>>>
>>> Ich zitiere:
>>>> Die Parteimitgliedschaft knüpft an einen konkreten, regionalen
>>> Gebietsverband der untersten Stufe an, zugleich vermittelt sie dem
>>> Einzelnen die Mitgliedschaft in den höheren Organisationsstufen bis
>>> hin zur (Gesamt-)Partei, es entsteht damit eine »gestufte
>>> Mehrfachmitgliedschaft« [div. Nachweise]
>>>> Ein Austritt aus dem jeweiligen Gebietsverband führt automatisch zum
>>> Ausscheiden aus der (Gesamt-)Partei. Aus dem akzessorischen Charakter
>>> der Mitgliedschaft folgt, dass eine ausschließliche Mitgliedschaft in
>>> der (Gesamt-)Partei ebenso ausgeschlossen ist wie die Möglichkeit,
>>> Mitglied bloß in einem konkreten Gebietsverband auf einer einzelnen
>>> Organisationsstufe zu sein, ohne zugleich der (Gesamt-)Partei
>>> anzugehören.
>>> Morlok, PartG, München, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 21.
>>>
>>> Ich finde das ja ebenso einleuchtend wie eindeutig. ;-)
>>>
>>>
>>> Und zu Georg angeht:
>>> Ja, eine Austrittserklärung ist prinzipiell eine empfangsbedürftige
>>> Erklärung. Allerdings kann man schlecht einen bestimmten Weg
>>> vorschreiben, da das PartG zum Recht auf "jederzeitigen sofortigen
>>> Austritt" relativ eindeutig ist. Ich gehe davon aus, dass eine
>>> Austrittserklärung öffentlich bei Günther Jauch ebenso wirksam und
>>> gültig wäre, wie eine, die per E-Mail oder per Bierdeckel beim
>>> Vorsitzenden ankommt. Nur, dass der Vorsitzende den Jauch nicht
>>> zwingend schauen muss. Wegen der Öffentlichkeit und des relativ
>>> klaren, starken Rechts auf sofortigen Austritt.
>>>
>>> Auf der Mailingliste haben wir zumindest das Kriterium der
>>> Öffentlichkeit und offenschtlich auch einen Monat später noch
>>> Nachvollziehbarkeit der relativ eindeutigen Austrittserklärung. Da
>>> Herr RA Kompa auch auf der Mailingliste kurz zuvor mit dem
>>> Vorsitzenden des KV, Daniel Düngel (MdL) debattiert hatte und
>>> insgesamt davon auszugehen ist (insb. bei PIRATEN), dass der 1V des KV
>>> die KV-ML liest, dürfte diese Erklärung auch zugegangen sein.
>>>
>>> Fazit: Herr RA Kompa ist ausgetreten und nicht mehr Schiedsrichter.
>>> Selbst, wenn er wieder eingetreten wäre (bspw. durch einen "Widerruf",
>>> der letztlich als erneuter Aufnahmeantrag zu sehen wäre), wäre er kein
>>> Schiedsrichter mehr.
>>>
>>> Eindeutig auch daran zu sehen, dass er hier auf dieser ML nicht
>>> mitschreibt. Holger achtet ja sehr akkurat darauf, dass nur
>>> Zugriffsberechtigte einen Zugriff haben.
>>>
>>> Ich kann nur hoffen, dass er nicht mehr an BSG-Sitzungen teilhat, weil
>>> sonst sämtliche Beschlüsse und Urteile wg. Verletzung des Rechts auf
>>> den gesetzlichen Richters fehlerhaft zu Stande gekommen sind.
>>> Ich fände es sehr schade, wenn die bisherige Bestandsquote der
>>> BSG-Urteilen vor den ordentlichen Gerichten von bislang 100% durch das
>>> neue BSG, das ja immerhin Korruption und Filz bekämpfen und für mehr
>>> Rechtssicherheit sorgen will, nun sinke.
>>>
>>>
>>> Grüße,
>>> Simon
>>
>>
--
mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, (fortgesetzt)
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Xander Dorn, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Georg von Boroviczeny, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Stefan Kalhorn, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Michael Ebner, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Mario Longobardi, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Georg von Boroviczeny, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Emanuel Schach, 14.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Georg von Boroviczeny, 14.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Stefan Kalhorn, 15.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, fledi, 15.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 20.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, fledi, 20.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, fledi, 20.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 13.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 17.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Georg von Boroviczeny, 17.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 17.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Mario Longobardi, 17.11.2015
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG, Simon Gauseweg, 17.11.2015
Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.