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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Behauptung zu aktuelle Mitglieder des BSG
  • Date: Fri, 13 Nov 2015 12:33:16 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin,

Am 13.11.2015 um 08:28 schrieb Stefan Kalhorn:
§ 2 Absatz 2 der NRW-Satzung
widerspricht schlicht höherrangigem Recht und ist nichtig.
Ich behaupte, dass es nicht nichtig, sondern lediglich unanwendbar ist (Verdrängung statt Vernichtung). Aber das ist eine völlig andere Diskussion.

Das Posting auf einer Mailingliste geht deshalb einfach ins Leere, ein
Austritt aus der Piratenpartei ist es jedenfalls nicht.
Anderer Ansicht: Morlok.

Ich zitiere:
> Die Parteimitgliedschaft knüpft an einen konkreten, regionalen Gebietsverband der untersten Stufe an, zugleich vermittelt sie dem Einzelnen die Mitgliedschaft in den höheren Organisationsstufen bis hin zur (Gesamt-)Partei, es entsteht damit eine »gestufte Mehrfachmitgliedschaft« [div. Nachweise]
> Ein Austritt aus dem jeweiligen Gebietsverband führt automatisch zum Ausscheiden aus der (Gesamt-)Partei. Aus dem akzessorischen Charakter der Mitgliedschaft folgt, dass eine ausschließliche Mitgliedschaft in der (Gesamt-)Partei ebenso ausgeschlossen ist wie die Möglichkeit, Mitglied bloß in einem konkreten Gebietsverband auf einer einzelnen Organisationsstufe zu sein, ohne zugleich der (Gesamt-)Partei anzugehören.
Morlok, PartG, München, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 21.

Ich finde das ja ebenso einleuchtend wie eindeutig. ;-)


Und zu Georg angeht:
Ja, eine Austrittserklärung ist prinzipiell eine empfangsbedürftige Erklärung. Allerdings kann man schlecht einen bestimmten Weg vorschreiben, da das PartG zum Recht auf "jederzeitigen sofortigen Austritt" relativ eindeutig ist. Ich gehe davon aus, dass eine Austrittserklärung öffentlich bei Günther Jauch ebenso wirksam und gültig wäre, wie eine, die per E-Mail oder per Bierdeckel beim Vorsitzenden ankommt. Nur, dass der Vorsitzende den Jauch nicht zwingend schauen muss. Wegen der Öffentlichkeit und des relativ klaren, starken Rechts auf sofortigen Austritt.

Auf der Mailingliste haben wir zumindest das Kriterium der Öffentlichkeit und offenschtlich auch einen Monat später noch Nachvollziehbarkeit der relativ eindeutigen Austrittserklärung. Da Herr RA Kompa auch auf der Mailingliste kurz zuvor mit dem Vorsitzenden des KV, Daniel Düngel (MdL) debattiert hatte und insgesamt davon auszugehen ist (insb. bei PIRATEN), dass der 1V des KV die KV-ML liest, dürfte diese Erklärung auch zugegangen sein.

Fazit: Herr RA Kompa ist ausgetreten und nicht mehr Schiedsrichter. Selbst, wenn er wieder eingetreten wäre (bspw. durch einen "Widerruf", der letztlich als erneuter Aufnahmeantrag zu sehen wäre), wäre er kein Schiedsrichter mehr.

Eindeutig auch daran zu sehen, dass er hier auf dieser ML nicht mitschreibt. Holger achtet ja sehr akkurat darauf, dass nur Zugriffsberechtigte einen Zugriff haben.

Ich kann nur hoffen, dass er nicht mehr an BSG-Sitzungen teilhat, weil sonst sämtliche Beschlüsse und Urteile wg. Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richters fehlerhaft zu Stande gekommen sind.
Ich fände es sehr schade, wenn die bisherige Bestandsquote der BSG-Urteilen vor den ordentlichen Gerichten von bislang 100% durch das neue BSG, das ja immerhin Korruption und Filz bekämpfen und für mehr Rechtssicherheit sorgen will, nun sinke.


Grüße,
Simon




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