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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] mit Interesse

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] mit Interesse


Chronologisch Thread 
  • From: "Guido Heymann" <guido AT drheymann.de>
  • To: "AG Gesundheit" <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] mit Interesse
  • Date: Fri, 10 Jun 2011 12:38:30 +0200
  • Importance: Normal
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Morgan le Fay schrieb:
Bei offensichtlichen Behandlungsfehlern soll der Arzt die Beweislast
erhalten. Ich begrüße das, halte das "offensichtlich" aber für nicht
ganz ausreichend. Der Patient ist bei Streitigkeiten regelmäßig dadurch
im Nachteil, als er die Behandlungsunterlagen und sonstigen Akten nicht
ohne Weiteres einsehen kann und die Gefahr der Manipulation besteht.

Im Rahmen eines groben Behandlungsfehlers wird i.A. (auch) ein Strafverfahren angestrengt, in dessen Verlauf die Unterlagen (meist sehr rasch und natürlich ohne Vorankündigung) beschlagnahmt werden. Hier ist gar keine Zeit zur Manipulation.
Ferner ist es nur korrekt, dass ein Patient die Unterlagen nur mittelbar (z.B. über einen Anwalt) einsehen darf. Dieser haftet dann nämlich für die Vertraulichkeit der persönlichen Angaben Dritter, die natürlich auch in den Akten stehen und die nicht primäres Ziel der Vorwürfe waren. Die Eskalation der Anzeigen von Patienten, die weitere Namen in ihren Akten finden, kann nicht wirklich Ziel einer Partei sein, die sich Datenschutz auf ihre Fahnen schreibt.
Das "offensichtlich" (oder ähnlich offen formuliert) ist m.E.n. eine juristisch notwendige Formulierung. Sie impliziert die Festlegung des Grades einer Pflichtverletzung durch dazu berufene und kompetente Gutachter. Und jetzt bitte nicht wieder der Vorwurf mit den Krähen und den Augen... Glaubt mir, oft genug ist sogar das Gegenteil der Fall!
Welche Auswüchse Klagen haben können, zeigt ein Verfahren, in dem es um das nebenbefundliche Nichterkennen eines Lungentumors ging (Befunderhebungsfehler vs. Diagnoseirrtum) siehe BGH vom 21.12.2010 AZ VI ZR 284/09.

Guido (MaHe Berlin)




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