Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-drogen - Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Drogenpolitik] Fallbeispiel: Cannabiskonsum als Ausschlusskriterium für Psychotherapie
  • Date: Tue, 08 May 2012 18:05:26 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogenpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Am 08.05.2012 17:43, schrieb bettinamail AT arcor.de:

Zur Psychotherapie-Richtlinie:
Darin wird auf 23 Seiten geregelt, unter welchen Umständen bei welchen
Erkrankungen welche Therapieformen von den Kassen übernommen werden müssen.

Der von TomKarla zitierte Abschnitt betrifft besondere Konstellationen, wie z.B.
bestimmte "Sucht"erkrankungen.

Hier ein größerer Abschnitt:
D. Anwendungsbereiche
§ 22 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie
(1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und
Maßnahmen der Psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der
Richtlinie bei der Behand-lung von Krankheiten können nur sein:
1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive
Störungen, Dysthy-mie;
2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
5. Essstörungen;
6. Nichtorganische Schlafstörungen;
7. Sexuelle Funktionsstörungen;
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
(2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung
von Krank-heiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische
Faktoren einen we-sentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein
Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür
können nur sein:
1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Falle
der Ab-hängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der
Suchtmittelfrei-heit beziehungsweise Abstinenz.
Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von
psycho-tropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit
beziehungsweise Absti-nenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum
Ende von maximal 10 Behand-lungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen
der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser
Behandlungsstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem
Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Beschei-nigung festzustellen.
Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von
der Therapeutin oder von dem Therapeuten als Teil der
Behandlungsdoku-mentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse
vorzulegen
Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem
Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur
fortzusetzen, wenn unver-züglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur
Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz ergriffen werden.
1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile
substituti-onsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie „Methoden vertragsärztliche
Versorgung", An-lage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung
Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zu-stand der Beigebrauchsfreiheit.
Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei
regelmäßiger Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele
und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin
oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder
Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen.
2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände
oder tiefgrei-fender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische
Krankheiten, die im Zu-sammenhang mit frühkindlichen körperlichen
Schädigungen oder Missbildungen stehen.
3. Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.

Grüße
Bettina


uff
Wie wollen wir das je aufdröseln? Das wird unglaublich speziell. Ich bitte Euch daher jetzt ein Ziel zu definieren in welche Richtung wir gehen wollen. Was wollen wir erreichen? Ich mein jetzt nicht den steten Tropfen, sondern eher, ob wir irgendeine oder mehrere Forderungen erarbeiten möchten/wollen und wenn, dann welchen Inhaltes diese Forderungen sein sollen und an wen sie sich richten. Irgendwas muss geändert werden. Aber was?

überfordert guck:-(

--
"Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann
http://wiki.piratenpartei.de/AG_Drogenpolitik





Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang