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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Sat, 9 Sep 2017 11:50:48 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo,

On 08.09.2017 11:37, Holger Hofmann (pirat37304@yahoo.de via
schiedsgericht-koordination Mailing List) wrote:
> Probleme sehe ich, wenn das nunmehr originär zuständige Schiedsgericht auch
> handlungsunfähig oder gar nicht besetzt wird (mangels Kandidaten bei
> Neuwahl).

das würde ich dadurch lösen wollen, dass in diesem Fall eine neue
Vertretungsregelung getroffen wird. Ansonsten sollte diese Regelung aber
zur Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter bis zur
Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des ursprünglichen Gerichtes
unveränderlich sein.

> Zudem müßte ein Verfahren bei Neuwahl des bisher handlungsunfähigen / nicht
> besetzten Schiedsgerichtes eingeführt werden (als neuer Richter denkt man
> sicherlich nicht als erstes daran, dem BSG mitzuteilen, daß das LSG wieder
> handlungsfähig ist).

Bezüglich der Mitteilung an das BSG würde ich es sinnvoll finden, einige
Mitteilungspflichten generell vorzuschreiben. Meiner Meinung nach könnte
es sinnvoll sein, dass alle Gerichte dem jeweils übergeordneten Gericht
Änderungen an ihrer Zusammensetzung (durch Wahlen, Nachwahlen
Rücktritte, …) sowie den Eintritt dauerhafter Beschlussunfähigkeit
unverzüglich mitteilen. Der Aufwand dafür dürfte sich in einem
vertretbaren Rahmen halten und wenn das immer so gemacht wird und in der
SGO steht, sollten neu gewählte Richter auch daran denken.

Man könnte sogar überlegen, das gleiche direkt auch für Vorstände
vorzuschreiben, aber das ist hier ja weitgehend irrelevant.

Bereits an einem anderen Gericht anhängige Verfahren sollten m.E. auch
dort anhängig bleiben und nicht zurück zum ursprünglichen Gericht gehen.
Man könnte allenfalls überlegen, was mit noch nicht eröffneten Verfahren
ist, aber ich würde dazu tendieren, auch diese am vertretenden Gericht
zu belassen.

> Auch würde dieses Verfahren dazu einladen, überhaupt kein Schiedsgericht
> mehr zu
> wählen (macht doch eh das andere).
> Hier müßte also eine Sanktionsmöglichkeit gegen die Landesverbände
> geschaffen
> werden.

Hier würde ich Melano zustimmen. Die Pflicht zur Einrichtung von
Schiedsgerichten auf Landesebene (zu der ich die korrekte Besetzung
zählen würde) ist Teil der Schiedsgerichtsordnung und damit der Satzung
(§ 9b Abs. 5 Satzung) und auch im PartG vorgeschrieben (§ 14 Abs. 1 S. 1
PartG). Damit ist die Verweigerung der Einrichtung bzw. Besetzung
zumindest nach Ermahnung durch den Bundesvorstand o.ä. ein beharrlicher
Verstoß gegen die Satzung, auf Grund dessen nach § 6 Abs. 6 Satzung eine
Ordnungsmaßnahme verhängt werden kann.

Fraglich wäre hierbei nur, ob der Bundesvorstand auf Grund dieses
Verstoßes auch willens wäre, eine der wenigen und starken
Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände (Auflösung, Ausschluss,
Amtsenthebung des Vorstandes) auszusprechen. Wenn ich mich recht
erinnere, hatten wir eine Diskussion über diese Gruppe von
Ordnungsmaßnahmen auch schon bei der Überarbeitung der
Ordnungsmaßnahmenregelungen insgesamt; vielleicht sollten wir uns die
Entwürfe dazu nochmal ansehen.

Gute Lösungsansätze zur Garantie einer Sanktionierung fallen mir leider
nicht ein. Dem Bundesvorstand eine solche vorzuschreiben, wäre eventuell
zu unflexibel und könnte als zu starker Eingriff in dessen generelle
Freiheit bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gesehen werden. Ich
würde es auch für ungünstig halten, dem Bundesschiedsgericht die
Aussprache von Maßnahmen für diesen Fall zu erlauben, da diese dann wohl
ohne Antragsteller und insbesondere ohne echte Berufungsmöglichkeit
stattfinden würde. Man könnte überlegen, für jedes Mitglied (bundesweit
oder aus dem betroffenen Landesverband) ein Antragsrecht auf
Ordnungsmaßnahme durch den Bundesparteitag einzuführen.

> /(Eine Sanktionsmöglichkeit bräuchten wir auch gegen Richter, die sich
> wählen
> lassen, anschließend jedoch nicht mitarbeiten.
> /
> /Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 SGO ist umständlich und zeitaufwendig.)/

Darüber hatte ich auch schon nachgedacht. Ich halte das Verfahren nach §
4 Abs. 1 SGO allgemein für sinnvoll, würde es jedoch um den Fall
erweitern wollen, dass sich ein Richter verfahrensübergreifend nicht
beteiligt. In diesem Fall sollte (ggf. unter stregeren Voraussetzungen)
der Ausschluss von allen zukünftigen Verfahren möglich sein, entweder
bis der Richter seine Beteiligung wiederherstellt und glaubhaft macht,
auch in Zukunft seinen Pflichten nachkommen zu wollen, oder durch
dauerhaften Ausschluss aus dem Schiedsgericht. Meinungen dazu?

> Am 07.09.2017 um 23:42 schrieb Stefan Thöni:
> > Falk hat kürzlich vorgeschlagen, das Problem der unbesetzten
> > Landesschiedsgerichte zu lösen, indem das BSG die Kompetenz erhält, für
> > dauerhaft handlungsunfähige LSG ein anderes LSG zur ständigen Vertretung
> > zu benennen. Die Vertretung würde enden, sobald ein neues LSG gewählt
> wurde.
> >
> > Ich finde die Idee gut, da sie das Problem löst ohne etwas an der
> > Schiedsgerichtsstruktur zu ändern, dem BSG die Verweisungsarbeit spart
> > und den Rechtssuchenden schnelleren Rechtsschutz bietet.

Grundsätzlich finde ich die Idee gut. Sie würde auch das Recht auf den
gesetzlichen Richter besser schützen als die nicht vorher bestimmten
Verweisungen durch das BSG.

Ich würde es für erwägenswert halten, auch die Möglichkeit der
dauerhaften Zuteilung an mehrere Schiedsgerichte zuzulassen, etwa in
Anlehnung an die Geschäftsverteilung nach §§ 21e, 21g GVG.

Der Vorschlag von Georg sollte auch überlegt werden. Es wurde (auch
unabhängig von Besschlussunfähigkeiten) schon mal argumentiert, dass die
Entsendung von Richtern durch die Landesparteitage oder
Landesschiedsgerichte in ein höheres Schiedsgericht sinnvoll sein könnte.

--
Viele Grüße
Karsten
aka Piratonym

Richter am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen

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