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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Melano <melano.gaertner@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Fri, 8 Sep 2017 18:59:28 +0200



Am 08.09.2017 um 11:37 schrieb Holger Hofmann (pirat37304@yahoo.de via schiedsgericht-koordination Mailing List):
Hallo

Probleme sehe ich, wenn das nunmehr originär zuständige Schiedsgericht auch handlungsunfähig oder gar nicht besetzt wird (mangels Kandidaten bei Neuwahl).
Zudem müßte ein Verfahren bei Neuwahl des bisher handlungsunfähigen / nicht besetzten Schiedsgerichtes eingeführt werden (als neuer Richter denkt man sicherlich nicht als erstes daran, dem BSG mitzuteilen, daß das LSG wieder handlungsfähig ist).
Handlungsunfähigkeit gibt es immer mal und das aus verschiedenen Gründen. Faktisch greift da eigentlich der Verwaltungskat, ein noch anwesender Richter leitet alles in die Wege und gibt es entsprechend an das BSG ab. Das BSG hat in der Vergangenheit diesen Teilabschnitt des Verwaltungskats unstrittig und unbürokratisch verkürzt und gleich das Verfahren an sich gezogen. Finde ich soweit auch gut.
Das nicht besetzen eines Schiedsgerichtes auf Landesebene, aus welchen Gründen auch immer, ist eine ganz andere Hausnummer. Denn hier geht es in Richtung Verstoß gegen das PartG. Als Lieblingsbeispiel nehme ich mal Bremen. Bremen ist ein LV und kann seit Jahren kein LSG vorweisen. Man könnte da jetzt anfanfen zu Spekulieren, in wie weit Bremen überhaupt noch den Status eines LV haben könnte usw. usw.

Auch würde dieses Verfahren dazu einladen, überhaupt kein Schiedsgericht mehr zu wählen (macht doch eh das andere).
Hier müßte also eine Sanktionsmöglichkeit gegen die Landesverbände geschaffen werden.
Ich lehne mich jetzt mal weit aus dem Fenster und nutz mal ein paar skurril klingende Sätze.
Brauch es fixierte Sanktionen gegen einen LV, wenn ein LV bei Nichtwahl eines LSG gegen geltendes deutsches Recht verstößt?
Das PartG ist nun mal ein spez. Gesetz vom Vereinsgesetzt abgeleitet welches Teil des BGbs ist und somit Teil des deutschen Gesetzescanon.

(Eine Sanktionsmöglichkeit bräuchten wir auch gegen Richter, die sich wählen lassen, anschließend jedoch nicht mitarbeiten.
Das Verfahren nach § 4 Abs. 1 SGO ist umständlich und zeitaufwendig.)
Was den einzelnen Richter dann angeht, ja dass ist ein Problem für sich wo einem angagierten Richter auch mal gegenüber seinem Kollegen/Kollegin der Halskragen platzen könnte.
 
Gruß Holger







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