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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Sun, 17 Sep 2017 07:07:23 +0200

Hi,
mE geht deine Argumentation in's Leere:
der gesetzliche Richter ist das jeweilige LSG. Eine Verweisung kommt ja
erst zustande, wenn das warum auch immer nicht handlungsfähig ist. (Ich
gebe zu, wenn gar kein Gericht gewählt wird, ist das ev. anders)
Das BSG kann ja nur dann verweisen (nicht einfach 'jedes Verfahren'!),
wenn konkret Handlungunfähigkeit besteht.
Auch hat das nichts damit zu tun, dass die Verzögerungsbeschwerde
abgeschafft werden soll; diese bleibt weiterhin gültig.
§10 SGO, (9) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung
können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung
einlegen. Wenn es kein handlungsfähiges SG gibt, wird ja auch nicht
eröffnet. Damit (ohne Eröffnung) gibt es nicht mal die
Verzögerungsbeschwerde, es müsste gesondert wg. Nichteröffnung geklagt
werden. Ist das wünschenswert?
Aber: sobald ein SG erkennbar nicht handlungsfähig ist, sollte umgehend
a.) Meldung dazu an's BSG, b.) Weiterleitung von Eingaben an das SG an
das BSG. Einfach.
Das BSG verweist lt. GO an das SG, das nach Liste dasjenige ist, das
'dran' ist, nicht willkürlich. Aber es macht auch keinen Sinn, ein SG zu
nehmen, das selbst nur eingeschränkt/gar nicht handlungsfähig ist
SGO §2, (6) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese
enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der
Verwaltungsorganisation,
also ist dieses Verfahren satzungsgemäß
Es besteht Anspruch auf ein zügiges Handeln: §12, (1) Das Urteil soll
drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf
ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Dem ist Folge zu leisten, was derzeit
schon kritisch ist, alsosehe ich keine Verbesserung in einer
Satzungskomplikation, es ist der Ablauf besser zu gestalten.


Am 17.09.2017 um 01:40 schrieb Piratonym:
> Hallo Georg,
>
> On 17 September 2017 01:23:42 GMT+02:00, Georg von Boroviczeny
> <georg@von-boroviczeny.de> wrote:
>> das Argument 'gesetzlicher Richter' zieht mE nicht,
>> da
>> die Satzung diese Verteilung so vorsieht und somit dann alle Richter
>> einer handlungsfähigen SG gesetzliche Richter sind.
> ich zitiere mal Wikipedia: "Das Recht auf den gesetzlichen Richter [...]
> ist ein Justizgrundrecht, das festlegt, dass für Rechtsstreitigkeiten und
> Prozesse bereits im Voraus [!] bestimmt sein muss, welches Gericht und
> welcher Richter zuständig ist."
>
> Nach der aktuellen Verweisungsregelung ist diese Bestimmung im Voraus eben
> nicht gegeben. Das BSG kann jedes Verfahren quasi beliebig verweisen.
> Antragsteller (oder -gegner) können im Voraus nicht erkennen, an welchem
> Gericht sie landen werden. Für Einzelfälle (Befangenheit u.ä.) mag das
> vertretbar sein, für dauerhaft handlungsunfähige Schiedsgerichte aber nicht.
>
>> Was fehlt: (muss nicht unbedingt durch ein SÄA geregelt werden) eine
>> schnelle Meldung über Handlungsunfähigkeit seitens eines SGs oder des
>> zuständigen LaVos sollte genügen. Dann kann alles ohne eine
>> Verzögerung(sbeschwerde) laufen. Ist das sonstwie einfach regelbar?
> Dein Vorschlag wäre also, die Fristen für Verzögerungsbeschwerden bei
> bekannter Handlungsunfähigkeit abzuschaffen? Oder wie sollte eine
> Verweisung ohne Verzögerungsbeschwerden ablaufen?
>
> Damit würde zwar das Verfahren etwas beschleunigt werden, es wäre aber
> immer noch länger und das o.g. Problem würde weiter bestehen. Vorteile kann
> ich nicht erkennen.
>

--

mit freundlichen Grüßen
Georg v. BoroviczenyW





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