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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Sun, 17 Sep 2017 18:27:56 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo Georg,

On 17.09.2017 15:33, Georg von Boroviczeny wrote:
> mMn sieht es in mehrfacher Hinsicht anders aus:
> du schreibst, dass "[…]"
> das sind organisatorische Fragen (Mailweiterleitung,
> Responderfunktionen), die nicht in der Satzung zu regeln sind.

nein, das sind keine organisatorischen Fragen. Nach der aktuellen
Regelung ist es _notwendig_, dass

1. der Antragsteller das zuständige LSG anruft,
2. der Antragsteller das BSG anruft (oder das LSG es dorthin verweist),
3. das BSG ggf. die Handlungsunfähigkeit feststellt und das Verfahren
verweist und
4. das neue LSG sich mit dem Verfahren befasst.

Egal wie viel man da mit Mailweiterleitungen o.ä. macht, diese
Beteiligung von drei Gerichten ist notwendig. Das macht es auch
notwendig, dass der Antragsteller überhaupt merkt, dass das LSG
handlungsunfähig ist (wofür schon mehrere Wochen vergehen können), das
BSG anruft, das BSG sich damit befasst (wofür wieder Zeit vergeht) und
die Anrufung anschließend dem neuen LSG übersendet wird (was wieder Zeit
benötigt).

Nach der neuen Regelung kann es z.B. so ablaufen, dass genau ein mal das
folgende geschieht:
1. Das LSG X wird dauerhaft handlungsunfähig.
2. Der zuständige Vorstand X beantragt beim BSG, für _alle_ Verfahren
ein vertretendes LSG zu bestimmen.
3. Das BSG überträgt die Zuständigkeit auf ein anderes LSG.
4. BSG und Vorstand veröffentlichen die Vertretungsregelung, z.B. auf
der Wikiseite des handlungsunfähigen Gerichtes.

Anschließend laufen Anrufungen wie folgt ab:
1. $jemand will LSG X anrufen. Auf der Wikiseite steht, dass Anrufungen
an das LSG Y zu richten sind.
2. $jemand ruft LSG Y an.

Das BSG und das handlungsunfähige Gericht werden überhaupt nicht mehr an
der Anrufung beteiligt.

> "Plus, dass BSG hat mehr Arbeit, die niemandem etwas nützt."
> halte ich für fraglich.

Wieso? Immer wieder Verfahren von den gleichen Gerichten verweisen zu
müssen, weil man keine ständige Regelung treffen kann, ist unnütze Arbeit.

> Aber mein wichtigstes Argument (nicht juristisch, sondern politisch):
> die SGO ist -nur- ein Teil der Satzung; diese soll nicht überfrachtet
> werden (was mMn schon mit dem Versuch, die ZPO in die SGO 
> 'reinzuquetschen' teilweise passiert ist)
> Die Satzung muss (auch wenn rechtlich einwandfrei) so geschrieben sein,
> dass sie für alle verständlich  und nachvollziehbar ist; je mehr
> Spezifisches da aufgenommen wird, desto mehr leidet das.
> Das sehe ich hier nicht berücksichtigt

Es besteht wohl weitgehend Einigkeit, dass die SGO einfach gehalten
werden soll. Deshalb wurden auch mehrere vergangene Änderungen schon
kritisiert, u.a. die Neuregelung der Befangenheit und die Einfügung
einer expliziten Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
(die schon längst ohne diese Regelung anerkannt war).

Die hier vorgeschlagene Regelung verkompliziert die Rechtslage für den
einzelnen aber nicht. Wie oben bereits geschrieben, muss der
Antragsteller sich bisher selbst um die Verweisung an ein anderes LSG
kümmern und dafür das BSG einbinden. Nach der neuen Regelung sollte das
für die meisten Antragsteller an dauerhaft handlungsunfähigen LSGen
nicht mehr notwendig sein, da sie einfach die bestehende
Verweisungsregelung auf der Wikiseite beachten und das vertretende LSG
anrufen können.

--
Viele Grüße
Karsten
aka Piratonym

Wiki: http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Piratonym



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