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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Sun, 17 Sep 2017 15:33:18 +0200

Hi Stefan,

mMn sieht es in mehrfacher Hinsicht anders aus:
du schreibst, dass "In der Praxis heisst das aber dennoch, dass der
Antragsteller mindestens zwei Wochen länger warten muss, bevor sich ein
Schiedsgericht überhaupt inhaltlich mit seinem Antrag beschäftigt.
Ausserdem landen Anfragen bei diversen LSGs im digitalen Nirwana, so
dass der Antragsteller erst mal merken muss, dass das niemand bearbeitet
oder weiterleitet."
das sind organisatorische Fragen (Mailweiterleitung,
Responderfunktionen), die nicht in der Satzung zu regeln sind.
"Plus, dass BSG hat mehr Arbeit, die niemandem etwas nützt."
halte ich für fraglich.
Aber mein wichtigstes Argument (nicht juristisch, sondern politisch):
die SGO ist -nur- ein Teil der Satzung; diese soll nicht überfrachtet
werden (was mMn schon mit dem Versuch, die ZPO in die SGO 
'reinzuquetschen' teilweise passiert ist)
Die Satzung muss (auch wenn rechtlich einwandfrei) so geschrieben sein,
dass sie für alle verständlich  und nachvollziehbar ist; je mehr
Spezifisches da aufgenommen wird, desto mehr leidet das.
Das sehe ich hier nicht berücksichtigt

bests
Georg

Am 17.09.2017 um 13:33 schrieb Stefan Thöni:
> Hallo,
>
> On 17.09.2017 07:07, Georg von Boroviczeny wrote:
>> Hi,
>> mE geht deine Argumentation in's Leere:
>> der gesetzliche Richter ist das jeweilige LSG. Eine Verweisung kommt ja
>> erst zustande, wenn das warum auch immer nicht handlungsfähig ist. (Ich
>> gebe zu, wenn gar kein Gericht gewählt wird, ist das ev. anders)
>> Das BSG kann ja nur dann verweisen (nicht einfach 'jedes Verfahren'!),
>> wenn konkret Handlungunfähigkeit besteht.
>> Auch hat das nichts damit zu tun, dass die Verzögerungsbeschwerde
>> abgeschafft werden soll; diese bleibt weiterhin gültig.
>> §10 SGO, (9) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung
>> können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung
>> einlegen. Wenn es kein handlungsfähiges SG gibt, wird ja auch nicht
>> eröffnet. Damit (ohne Eröffnung) gibt es nicht mal die
>> Verzögerungsbeschwerde, es müsste gesondert wg. Nichteröffnung geklagt
>> werden. Ist das wünschenswert?
>> Aber: sobald ein SG erkennbar nicht handlungsfähig ist, sollte umgehend
>> a.) Meldung dazu an's BSG, b.) Weiterleitung von Eingaben an das SG an
>> das BSG. Einfach.
>> Das BSG verweist lt. GO an das SG, das nach Liste dasjenige ist, das
>> 'dran' ist, nicht willkürlich. Aber es macht auch keinen Sinn, ein SG zu
>> nehmen, das selbst nur eingeschränkt/gar nicht handlungsfähig ist
>> SGO §2, (6) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese
>> enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der
>> Verwaltungsorganisation,
>> also ist dieses Verfahren satzungsgemäß
>> Es besteht Anspruch auf ein zügiges Handeln: §12, (1) Das Urteil soll
>> drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf
>> ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Dem ist Folge zu leisten, was derzeit
>> schon kritisch ist, alsosehe ich keine Verbesserung in einer
>> Satzungskomplikation, es ist der Ablauf besser zu gestalten.
> In der Praxis heisst das aber dennoch, dass der Antragsteller mindestens
> zwei Wochen länger warten muss, bevor sich ein Schiedsgericht überhaupt
> inhaltlich mit seinem Antrag beschäftigt.
>
> Ausserdem landen Anfragen bei diversen LSGs im digitalen Nirwana, so
> dass der Antragsteller erst mal merken muss, dass das niemand bearbeitet
> oder weiterleitet.
>
> Plus, dass BSG hat mehr Arbeit, die niemandem etwas nützt.
>
> Dagegen steht m.M.n. nur ein bisschen mehr Text in der Satzung.
>
> Gruss
> Stefan
>




--

mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny



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