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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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- From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
- Date: Sun, 17 Sep 2017 20:47:38 +0200
Hi, mal so, zum Nachlesen: (5) Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges, Schiedsgericht. damit ist -für mich- klar, dass bei Handlungsunfähigkeit (dauerhaft) bereits eine automatische Weiterleitung oder ein Hinweis, deswegen gleich das BSG anzurufen, satzungskonform ist; keine Notwendigkeit, das bekanntermaßen handlungsunfähige SG anzurufen. § 8 - Anrufung (1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird..... (2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung ist fristwahrend. §6 (1) benennt zwar "Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.", wenn aber nicht existent/handlungsfähig, wäre das dann schon das BSG; etwas schwierig (für den Antragsteller) ist (2): "Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung." ein Antragsteller kann zwar das zuständige SG klar finden, ist aber, sofern aus einer anderen Gliederung, über Sonstiges uninformiert. Eine Weiterleitung/Autoresponder sind dann einfach und wirksam (wenn du andere einfache Mittel weißt, bitte gerne). Möglicherweise ist es sinnvoll, per Satzung ein SG zu verpflichten, solche Maßnahmen zu ergreifen, ersatzweise nachrangig auch den jeweiligen LaVo; wenn das ohne Satzung sichergestellt werden kann, gerne. Auch eine Benachrichtigung des BSGs sollte erfolgen. Damit ist für einen Antragsteller kaum eine Verzögerung zu befürchten, das BSG kann eine Verweisung recht kurzfristig machen (Standartschreiben mit wenigen Variablen, Umlaufbeschluss); es stellt aber sicher, dass es dann bei einem aktuell handlungsfähigen SG landet und nicht ev. ein 'fremdes' SG durch Verweisungen, die fixiert sind, an seine Grenzen stößt. Gerade weil zu befürchten ist, dass es zunehmend weniger handlungsfähige SGs geben wird, bzw. ein an sich komplettes SG durch Befangenheiten dazu wird, sollte ein flexibler Ablauf gewährleistet sein. Das ist auch nicht komplizierter oder aufwändiger, als das vorgeschlagene Verfahren bests Georg Am 17.09.2017 um 18:27 schrieb Piratonym: Hallo Georg, On 17.09.2017 15:33, Georg von Boroviczeny wrote: mMn sieht es in mehrfacher Hinsicht anders aus: du schreibst, dass "[…]" das sind organisatorische Fragen (Mailweiterleitung, Responderfunktionen), die nicht in der Satzung zu regeln sind. nein, das sind keine organisatorischen Fragen. Nach der aktuellen Regelung ist es _notwendig_, dass 1. der Antragsteller das zuständige LSG anruft, 2. der Antragsteller das BSG anruft (oder das LSG es dorthin verweist), 3. das BSG ggf. die Handlungsunfähigkeit feststellt und das Verfahren verweist und 4. das neue LSG sich mit dem Verfahren befasst. Egal wie viel man da mit Mailweiterleitungen o.ä. macht, diese Beteiligung von drei Gerichten ist notwendig. Das macht es auch notwendig, dass der Antragsteller überhaupt merkt, dass das LSG handlungsunfähig ist (wofür schon mehrere Wochen vergehen können), das BSG anruft, das BSG sich damit befasst (wofür wieder Zeit vergeht) und die Anrufung anschließend dem neuen LSG übersendet wird (was wieder Zeit benötigt). Nach der neuen Regelung kann es z.B. so ablaufen, dass genau ein mal das folgende geschieht: 1. Das LSG X wird dauerhaft handlungsunfähig. 2. Der zuständige Vorstand X beantragt beim BSG, für _alle_ Verfahren ein vertretendes LSG zu bestimmen. 3. Das BSG überträgt die Zuständigkeit auf ein anderes LSG. 4. BSG und Vorstand veröffentlichen die Vertretungsregelung, z.B. auf der Wikiseite des handlungsunfähigen Gerichtes. Anschließend laufen Anrufungen wie folgt ab: 1. $jemand will LSG X anrufen. Auf der Wikiseite steht, dass Anrufungen an das LSG Y zu richten sind. 2. $jemand ruft LSG Y an. Das BSG und das handlungsunfähige Gericht werden überhaupt nicht mehr an der Anrufung beteiligt. "Plus, dass BSG hat mehr Arbeit, die niemandem etwas nützt." halte ich für fraglich. Wieso? Immer wieder Verfahren von den gleichen Gerichten verweisen zu müssen, weil man keine ständige Regelung treffen kann, ist unnütze Arbeit. Aber mein wichtigstes Argument (nicht juristisch, sondern politisch): die SGO ist -nur- ein Teil der Satzung; diese soll nicht überfrachtet werden (was mMn schon mit dem Versuch, die ZPO in die SGO 'reinzuquetschen' teilweise passiert ist) Die Satzung muss (auch wenn rechtlich einwandfrei) so geschrieben sein, dass sie für alle verständlich und nachvollziehbar ist; je mehr Spezifisches da aufgenommen wird, desto mehr leidet das. Das sehe ich hier nicht berücksichtigt Es besteht wohl weitgehend Einigkeit, dass die SGO einfach gehalten werden soll. Deshalb wurden auch mehrere vergangene Änderungen schon kritisiert, u.a. die Neuregelung der Befangenheit und die Einfügung einer expliziten Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (die schon längst ohne diese Regelung anerkannt war). Die hier vorgeschlagene Regelung verkompliziert die Rechtslage für den einzelnen aber nicht. Wie oben bereits geschrieben, muss der Antragsteller sich bisher selbst um die Verweisung an ein anderes LSG kümmern und dafür das BSG einbinden. Nach der neuen Regelung sollte das für die meisten Antragsteller an dauerhaft handlungsunfähigen LSGen nicht mehr notwendig sein, da sie einfach die bestehende Verweisungsregelung auf der Wikiseite beachten und das vertretende LSG anrufen können. -- mit freundlichen Grüßen Georg v. Boroviczeny |
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, (fortgesetzt)
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Stefan Thöni, 15.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Mario Longobardi, 16.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Stefan Thöni, 16.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Mario Longobardi, 16.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Georg von Boroviczeny, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Piratonym, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Georg von Boroviczeny, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Stefan Thöni, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Georg von Boroviczeny, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Piratonym, 17.09.2017
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs, Georg von Boroviczeny, 17.09.2017
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