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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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- From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge zur SGO
- Date: Tue, 26 Sep 2017 14:58:00 +0200
- Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
- Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
Hallo zusammen,
da mittlerweile die Frist für Satzungsänderungsanträge zum BPT 2017.2
abgelaufen ist, habe ich mir die eingereichten Anträge mal angesehen. Es
gibt auch einige Anträge, die die Schiedsgerichtsordnung betreffen. Ich
war zumindest von einem der Anträge äußerst überrascht. Folgende Anträge
betreffen die SGO:
SÄA002:
Der hier bereits besprochene Antrag zur dauerhaften Vertretung von LSGen.
Meine Meinung: Annehmen. Disclaimer: Ich bin einer der Antragsteller.
SÄA005:
Entspricht weitgehend dem SÄA002. Einzige Änderung: Die Klarstellung
bzgl. der Pflicht der Landesverbände zur Besetzung der LSGe fehlt,
ebenso die Feststellung, dass die Nichtbesetzung ein Satzungsverstoß ist.
Meine Meinung: Annehmen, falls SÄA002 nicht angenommen wird oder man die
genannte Klarstellung nicht haben will.
SÄA011:
Fügt ein Einspruchsrecht für Mitglieder gegen ihre Verbände betreffende
Ordnungsmaßnahmen ein.
Bisher ist nur ein Antragsteller im Wiki eingetragen. Falls vier andere
nicht der Antragskommission mitgeteilt wurden, wäre der Antrag nicht zu
behandeln.
SÄA003:
Es soll ein neues Delegiertenorgan namens "kleiner Bundesparteitag"
eingeführt werden. Dieses soll unter anderem
* die Schiedsgerichtsordnung uneingeschränkt ändern können (!),
* ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem Bundesvorstand haben,
* die Tages- und Geschäftsordnung des Bundesparteitags festlegen können und
* die Beschlussfassung über den Haushalt des Bundesverbandes übernehmen.
Ich finde es äußerst befremdlich, dass der Vorsitzende der Partei und
der vorsitzende Richter am Bundesschiedsgericht ohne jegliche
Einbeziehung der Schiedsgerichte ein Organ einführen wollen, dass ein
uneingeschränktes Recht zur Änderung der Schiedsgerichtsordnung haben
soll. Eine Erklärung dazu fände ich dringend angebracht. Änderungen der
SGO werden von diesen Personen anscheinend auch nicht als sonderlich
wichtig erachtet, zumindest ist lediglich eine Zweidrittelmehrheit
vorgesehen, obwohl für andere Dinge wie beispielsweise redaktionelle
Änderungen an Programmen eine Fünfsechstelmehrheit notwendig ist.
Auch viele andere Regelungen halte ich für äußerst fragwürdig. Darauf
und auf die übliche Diskussion bzgl. Delegiertenversammlugen will ich
hier aber gar nicht näher eingehen.
Meine Meinung: Auf jeden Fall ablehnen. Mindestens die Regelung zur
Änderung der Schiedsgerichtsordnung halte ich auch für gesetzeswidrig.
--
Viele Grüße
Piratonym
Richter am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen
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- [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge zur SGO, Piratonym, 26.09.2017
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