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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge zur SGO

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge zur SGO


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderungsanträge zur SGO
  • Date: Tue, 26 Sep 2017 21:13:07 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo,

zunächst mal danke für die schnelle und ausführliche Antwort.

On 26.09.2017 18:44, Michael Ebner wrote:
> 1.) Der "kleine BPT" als Delegiertenversammlung ist ebenso wie der
> "große BPT" als Mitgliederversammlung ein Bundesparteitag im Sinne des
> Parteiengesetzes. Das PartG lässt sowohl Mitglieder- als auch
> Delegiertenversammlungen zu, und es ist auch nicht ausgeschlossen,
> beides zu machen.

Das sehe ich anders. Das Parteiengesetz sagt zunächst (§ 8 Abs. 1 S. 1):

>> Mitgliederversammlung und Vorstand sind notwendige Organe der Partei und
>> der Gebietsverbände.

Anschließend wird die Möglichkeit, eine Vertreterversammlung zu bilden,
eröffnet (§ 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 1):

>> Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß in den überörtlichen Verbänden
>> an die Stelle der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung tritt,

Dabei tritt schon das erste Problem auf. Der "kleine Bundesparteitag"
tritt nicht an die Stelle des Bundesparteitages, sondern neben diesen.

Außerdem wird auch der Wahlmodus für Vertreterversammlungen
eingeschränkt (§ 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 2):

>> deren Mitglieder für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder
>> Vertreterversammlungen der nachgeordneten Verbände gewählt werden.

Die Wahl soll hier nicht durch die nachgeordneten
Mitgliederversammlungen, sondern durch eine Brief- oder Urnenwahl erfolgen.

> 2.) Aus Sicht des Parteiengesetzes kann der kleine BPT Änderungen der
> Satzung beschließen. Langfristig will ich da hin, dass die Satzung
> selbst von der Mitgliederversammlung und die Nebenordnungen von der
> Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Siehe oben.

Nebenordnungen durch ein anderes Organ beschließen zu lassen, halte ich
für unproblematisch. Wenn da beispielsweise die Finanzordnung gestanden
hätte, hätte ich da rechtlich weniger Probleme mit (bis auf den Teil B,
also die Beitragsordnung). Für die Schiedsgerichtsordnung gilt das aber
explizit nicht, über diese beschließt nach § 9 Abs. 3 PartG der Parteitag.

> Allerdings habe ich mich auch für "ein Schritt nach dem anderen"
> entschieden, und die Finanzordnung erst mal draußen gelassen. Das Organ
> soll erst mal das Vertrauen der Basis gewinnen - beim Geld sind ja viele
> erst mal vorsichtig.

Ich wäre lieber bei der ordnungsgemäßen Gewährung von rechtlichem Gehöhr
und gerechtem Verfahren vorsichtig als mit dem Geld. Aber gut, das mögen
tatsächlich einige oder viele anders sehen.

> Ich bin mir ziemlich sicher, dass die meisten BPT-Teilnehmer die
> Entscheidung über die SGO gerne aus der Hand geben, und dass eine kleine
> Delegiertenversammlung da besser durchdachte Entscheidungen trifft.
> Zumal man sich da auch mehr Zeit lassen kann.

Das könnte man zu vielen anderen Bereichen oder zu Satzungsfragen
allgemein bestimmt auch sagen.

> 3.) Zum Thema "ohne jegliche Einbeziehung der Schiedsgerichte": Die
> klassische Gewaltenteilung sieht so aus, dass die einen die Gesetze
> machen, und die anderen nach ihnen Recht sprechen. Im Bundestag werden
> auch ohne jegliche Einbeziehung der ordentlichen Gerichte
> Gesetzesvorlagen eingebracht.

Der Bundestag bzw. die Ausschüsse hören Sachverständige an. Bei
Änderungen an Prozessordnungen usw. sind regelmäßig auch Richter,
Staatsanwälte u.ä. darunter. Ich hätte es vielleicht besser als
"Einbeziehung der Richter" ausdrücken sollen, um klarzustellen, dass ich
nicht die Schiedssgerichte selbst meine.

Natürlich kann der Bundesparteitag die Satzung ändern, wie er will. Das
heißt aber nicht, dass er bzw. möglichst schon die Antragsteller nicht
diejenigen, die regelmäßig mit den betroffenen Gebieten zu tun haben, in
die Entscheidung mit einbeziehen sollte. Wenn es um eine Änderung
bezüglich des Bundesvorstandes ginge, wäre es auch angemessen, die
Vorstandsmitglieder mit einzubeziehen.

> Die 5/6-Mehrheit ist dann vorgesehen, wenn der kleine BPT etwas
> beschließen soll, was eigentlich dem großen BPT vorbehalten ist. Zum
> Beispiel eine redaktionelle Änderung: Da hat die Mitgliederversammlung
> einen Programmtext mit 2/3-Mehrheit beschlossen, und da steht z.B. eine
> unglückliche Formulierung drin. Wenn sich da quasi alle einig sind, wie
> man das besser formuliert, dann sollen die das tun können. Es soll aber
> kein Mittel sein, die programmatische Ausrichtung der Partei an der
> Mitgliederversammlung vorbei ändern zu können.

Das ist nachvollziehbar, danke.

Ich halte es aber trotzdem nicht für gut, einem solchen Organ
uneingeschränkt Änderungen an der SGO zu erlauben. Noch eher vorstellen
könnte ich mir etwa das Aussprechen von Empfehlungen an den BPT
bezüglich Änderungen der SGO.

Insgesamt, auch im Sinne von "ein Schritt nach dem anderen", halte ich
das übrigens für günstiger. Beratende Organe einzuführen, die
Empfehlungen an den BPT (oder auch den Bundesvorstand) aussprechen,
sollte weniger umstritten sein, als ein selbst mit starken
Entscheidungskompetenzen ausgestattetes Delegiertenorgan. Anschließend
kann man dann immer noch überlegen, zu einigen Dingen, in denen bisher
nur eine beratende Rolle vorhanden war, eigene Entscheidungskompetenzen
zu schaffen.

--
Viele Grüße
Piratonym

Richter am Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen

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