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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Thöni <stefan.thoeni@piratenpartei.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungsänderunghandlungsunfähiger LSGs
  • Date: Sun, 17 Sep 2017 13:33:49 +0200

Hallo,

On 17.09.2017 07:07, Georg von Boroviczeny wrote:
> Hi,
> mE geht deine Argumentation in's Leere:
> der gesetzliche Richter ist das jeweilige LSG. Eine Verweisung kommt ja
> erst zustande, wenn das warum auch immer nicht handlungsfähig ist. (Ich
> gebe zu, wenn gar kein Gericht gewählt wird, ist das ev. anders)
> Das BSG kann ja nur dann verweisen (nicht einfach 'jedes Verfahren'!),
> wenn konkret Handlungunfähigkeit besteht.
> Auch hat das nichts damit zu tun, dass die Verzögerungsbeschwerde
> abgeschafft werden soll; diese bleibt weiterhin gültig.
> §10 SGO, (9) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung
> können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung
> einlegen. Wenn es kein handlungsfähiges SG gibt, wird ja auch nicht
> eröffnet. Damit (ohne Eröffnung) gibt es nicht mal die
> Verzögerungsbeschwerde, es müsste gesondert wg. Nichteröffnung geklagt
> werden. Ist das wünschenswert?
> Aber: sobald ein SG erkennbar nicht handlungsfähig ist, sollte umgehend
> a.) Meldung dazu an's BSG, b.) Weiterleitung von Eingaben an das SG an
> das BSG. Einfach.
> Das BSG verweist lt. GO an das SG, das nach Liste dasjenige ist, das
> 'dran' ist, nicht willkürlich. Aber es macht auch keinen Sinn, ein SG zu
> nehmen, das selbst nur eingeschränkt/gar nicht handlungsfähig ist
> SGO §2, (6) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese
> enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der
> Verwaltungsorganisation,
> also ist dieses Verfahren satzungsgemäß
> Es besteht Anspruch auf ein zügiges Handeln: §12, (1) Das Urteil soll
> drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf
> ein zügiges Verfahren hinzuwirken. Dem ist Folge zu leisten, was derzeit
> schon kritisch ist, alsosehe ich keine Verbesserung in einer
> Satzungskomplikation, es ist der Ablauf besser zu gestalten.

In der Praxis heisst das aber dennoch, dass der Antragsteller mindestens
zwei Wochen länger warten muss, bevor sich ein Schiedsgericht überhaupt
inhaltlich mit seinem Antrag beschäftigt.

Ausserdem landen Anfragen bei diversen LSGs im digitalen Nirwana, so
dass der Antragsteller erst mal merken muss, dass das niemand bearbeitet
oder weiterleitet.

Plus, dass BSG hat mehr Arbeit, die niemandem etwas nützt.

Dagegen steht m.M.n. nur ein bisschen mehr Text in der Satzung.

Gruss
Stefan

--
Stefan Thöni
Ersatzrichter am Bundesschiedsgericht
Piratenpartei Deutschland

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