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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS
  • Date: Wed, 27 Apr 2016 14:13:13 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo Bim.

Am 27.04.2016 um 12:38 schrieb Christian Reidel:
woraus folgerst Du, dass ein Nichtpirat nicht Vorstandsmitglied einer
Gliederung werden kann?

Ich halte die Bundessatzung hier für eindeutig (§ 4 Abs. 1 S. 3 BS):
Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden,
dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).
Ich lese das so, dass das passive Wahlrecht für Vorstandsämter ausschließlich Mitgliedern zusteht und das Mitglied zusätzlich nur dort Vorstand werden kann, wo es auch Mitglied ist.

Selbstverständlich könnte man hier den Umkehrschluss annehmen, dass, wenn grundsätzlich jede*r überall Vorstand werden darf und lediglich Piraten in der Wahl ihres bevorzugten Vorstandsamtes auf ihre Gliederung(en) beschränkt sind. Das geht mE aber schon deswegen fehl, weil der obig zitierte Satz kaum sinnvoll umzukehren ist: Da bei Nichtmitgliedern keine gebietsverbandliche Anknüpfung vorhanden sein kann, wird man sie kaum von einer Limitierung freisprechen können.

Schlussendlich ist der Satz auch in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz 2 des § 4 Abs. 1 BS zu lesen, der Mitgliedern u.a. das Recht verleiht, "an Wahlen (…) teilzunehmen". Unmittelbar darauf wird das passive Wahlrecht definiert, was darauf schließen lässt, dass dieser das Recht der Piraten näher beschreibt, während Nichtmitglieder rechtlos bleiben.

Selbstverständlich könnte man auch hier die Auffassung vertreten, die Rechtsstellung von Nichtmitgliedern sei hier bewusst ungeregelt und verbliebe bei irgendeinem Grundfall.
Ich persönlich würde das als Auslegung contra legem bezeichnen, da § 4 BS damit fast vollständig zur deklaratorischen Norm würde; ein eigener Regelungsgehalt wäre kaum noch zu erkennen. Zudem möchte Ich kurz auf § 157 BGB verweisen und die wilde Hypothese postulieren, dass der verobjektivierte Empfängerhorizont der Satzung, mithin das juristisch unverdorbene Mitglied, recht leicht zu erkennen glauben wird, Nichtmitglieder erwüchsen aus der Verfasstheit der Partei keine subjektiven Rechte.

Ansonsten: Was Georg sagt. Es lassen sich noch ein paar Stellen in der Satzung finden, aus denen mE klar hervorgeht, dass nur Mitglieder Vorstand werden sollen.

Auch: Ich versteh die Debatte nicht.


Kopfschüttelnd,
Simon




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