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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS


Chronologisch Thread 
  • From: Holger van Lengerich <hvl@piraten-bayern.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS
  • Date: Tue, 26 Apr 2016 17:05:35 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Piratenpartei Bayern

Hallo,

Ich würde überlegen, den Ex-Piraten per Vortsandsbeschluss vom Amt entheben. Da er nicht mehr Mitglied ist, ist das wohl weder nach § 10 PartG noch § 6 BS als OMa zu sehen. Die Schiedsgerichte können sich Mangels Antragsbefugnis des Ex-Piraten zurücklehnen. - Einzupreisen ist das Risiko, dass das ggfs. direkt vor's ordentliche Gericht geht.

Grundsätzlich sollten wir aber mal § 3 und § 4 BS überarbeiten.

Viele Grüße
Holger

--

Am 26.04.2016 14:04, schrieb Mario Longobardi:
Kann man da vielleicht Bundessatzung:

§ 3 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

....

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das
aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell
bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften
sind unzulässig. heranziehen?

Austritt ist doch der ultimative Gliederungswechsel und bei
Gliederungswechsel "...Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben
werden..."

Grüße Mario

Am 26.04.2016 um 13:42 schrieb Christian Reidel:

Ahoi beisammen,

ich bitte Euch um Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Im KV xy ist ein Vorstandsmitglied aus der Partei ausgetreten. Eine
Rücktrittserklärung bzgl. Vorstandsamt erfolgte nicht.

Weder KV noch LV Satzung treffen Regelungen, ob man als
Vorstandsmitglied einer Gliederung Pirat sein muss.

Aus der BS ergibt sich nur das Erfordernis der
Gliederungszugehörigkeit
beim passiven Wahltecht eines Piraten, § 4 Abs 1 S 3 BS.

Frage: Habe ich etwas übersehen, gibt es BSG Rechtsprechung zu
dieser
Konstellation, ist § 4 Abs 1 S 3 so auszulegen, dass ein Nichtpirat
"erst recht" nicht Vorstandsmitglied sein kann oder haben wir eine
Regelungslücke?

Für Eure Einschätzung sage ich schon mal im Voraus Danke :-)

VG
Bim

--
Mit freundlichen Grüßen

Mario Longobardi
Bundesschiedsgericht

--
Piratenpartei Deutschland

Pflugstraße 9a
10115 Berlin

--
--
Holger van Lengerich
Richter am Landeschiedsgericht der Piratenpartei Bayern




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