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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Auslegung § 4 Abs 1 S 3 BS
  • Date: Tue, 26 Apr 2016 19:49:17 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Es besteht offensichtlich Regelungsbedarf in der Satzung; aber die mit der 'Amtsenthebung' ist sexy
Georg

Am 26.04.2016 um 19:34 schrieb Gregory Engels:
Durch den (jederzeit und sofort möglichen) Austritt erlöschen Rechte und (Beitrags)Pflichten.

Da es für einen Nicht-Parteimitglied kein (passives Wahl-)Rechte in der Partei gibt, ist der Vorstandsamt mit dem Austritt auch erloschen. Beide Seiten (Partei und Ex-Mtglied) sind natürlich trotzdem zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet (Spendenbelege müssen ausgestellt werden, Unterlagen herausgegeben werden, etc).

Ich würde (und in meinem KV wurde es in der Vergangenheit schon so ausgelegt), dass §4 Abs1 Satz 3 so auslegen, dass Nichtmitglieder  auf gar keinen Fall Vorstandsfunktionen ausüben können, was im Vereinen ja auch der Regelfall ist - wenn in der Satzung nicht explizit das Gegenteil geregelt ist.


Gregory Engels

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On 26.04.2016, at 13:42, Christian Reidel <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de> wrote:

Ahoi beisammen,

ich bitte Euch um Eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Im KV xy ist ein Vorstandsmitglied aus der Partei ausgetreten. Eine
Rücktrittserklärung bzgl. Vorstandsamt erfolgte nicht.

Weder KV noch LV Satzung treffen Regelungen, ob man als
Vorstandsmitglied einer Gliederung Pirat sein muss.

Aus der BS ergibt sich nur das Erfordernis der Gliederungszugehörigkeit
beim passiven Wahltecht eines Piraten, § 4 Abs 1 S 3 BS.

Frage: Habe ich etwas übersehen, gibt es BSG Rechtsprechung zu dieser
Konstellation, ist § 4 Abs 1 S 3 so auszulegen, dass ein Nichtpirat
"erst recht" nicht Vorstandsmitglied sein kann oder haben wir eine
Regelungslücke?

Für Eure Einschätzung sage ich schon mal im Voraus Danke :-)

VG
Bim






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Christian Reidel - Richter - Landesschiedsgericht Bayern, Piratenpartei
Deutschland http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:permeabel
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mit freundlichen Grüßen
Georg v. Boroviczeny



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