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ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
  • Date: Sun, 01 Apr 2012 16:31:24 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Am 01.04.2012 16:12, schrieb Andreas:
Ja, sehr verständlich, aber meine Frage schloß die tatsache ein, daß der
Staatsanwalt auf Basis der bestehenden Richtlinie (unter 10 Gramm Berlin bla
bla bla) garnicht ermitteln darf!

Auf die Einleitung des Verfahrens hat die StA keinen Einfluss, das ist Sache der Polizei. Ist das Verfahren eingeleitet, muss es von der Polizei ausermittelt werden. Sind alle Umstände der Straftat ermittelt, wird die Akte (das Verfahren) an die StA abgegeben. Die StA ermittelt nicht, sie stellt das bestehende Ermittlungs-/Strafverfahren ein. Das Verfahren um die Einziehung der Gegenstände hat mit dem (einzustellenden) Strafverfahren nichts mehr zu tun.


StGB § 74 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch
sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger
Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände
auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus
vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

LG
M.

--
"Es ist nicht wichtig, was die Leute hinter deinem Rücken reden, wichtig ist
nur, wenn du Dich umdrehst,
dass alle ihre Fresse halten!"
"Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann





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