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ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand


Chronologisch Thread 
  • From: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
  • Date: Sun, 01 Apr 2012 15:10:37 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Am 01.04.2012 13:51, schrieb Andreas:
Wird ein Fahrzeugführer angehalten und THC/Abbauprodukt im Blut festgestellt,
>war dies früher ein ausreichender Tatbestand für ne Hausdurchsuchung usw.,
>davon sieht man heute regelmäßig ab (Mein persönlicher Kenntnisstand)! Was
>bleibt ist der Entzug des Führerscheins bzw. Auflagen, die vom
>Straßenverkehrsamt kommen (MPU, Theraphiestunden, Haarproben usw.), auch
diese
>Behörde hat wohl einen gewissen Spielraum, der nicht, soweit ich weiß, klar
>geregelt ist bzw. umgesetzt wird:
>
>Das geht soweit, daß die zuständige Sachbearbeiterin (Straßenverkehrsamt also
>Kreisbehörde), bei sehr ähnlichen bis gleich gelagerten Tatbeständen
>(Blutwerten) unterschiedliche Bedingungen stellt, die das Wiedererlangen oder
>den Verbleib des Führerschein ermöglichen!
>
>Hier kommt das Problem der Grenzwerte (THC und das Aubbauprodukt)ins Spiel.
>Diese sind schwammig, da THC eine recht lange Halbwertszeit hat. Wenn jemand
>regelmäßig THC Produkte konsumiert, hinkt der Wertevergleich mit Kosumenten,
>die sehr unregelmäßig oder gar einmalig zugreifen.
>
>Ich bin der Überzeugung, daß Drogen im Straßenverkehr nichts zu suchen haben.
>Es ist tatsächlich schwierig allgemeingültige Grenzwerte festzulegen,
>individuelle Reaktionen auf den Drogenkonsum nicht zu vergessen.
>
>Anbei eine kleine Urteilssammlung des OVG Münster: Cannabis / Fahrerlaubnis
>
>http://www.verkehrslexikon.de/Module/FETHCNRW.php


Ich denke mal, dass Du hier eine weitere sehr wichtige Baustelle aufgemacht hast die auf Landesebene zu entscheiden ist und im Hinblick auf die Ziele der Piraten (Änderung BtMG/Legalisierung) höchste Priorität genießen sollte. Das Thema ist äußerst komplex und hat viele Haken und Ösen. Wenn wir uns hinsetzen und ein Video drehen, sollte es unter keinen Umständen so aussehen, als ob wir das Fahren unter Drogeneinfluss für akzeptabel halten. Das ist in der Vergangenheit leider häufig geschehen und hat die Legalisierer noch weiter nach außen gedrängt.
Es muss unterschieden werden zwischen
a) echten Drogenfahrten mit mehr als (gegenwärtig 2 ng/µl THC) im Blut
b) unechten Drogenfahrten mit weniger als 2 ng
c) Verwaltungsrechtsverfahren die sich auf den Fund von THC-COOH im Blut beziehen
d) Verwaltungsrechtsverfahren die sich auf Strafermittlungsverfahren stützen ohne dass Blutergebnisse vorliegen

das von Dir aufgeführte Verfahren
>
>
>Verwaltungsgericht Minden: Drogenkonsumenten ohne Fahrerlaubnis
>
>20.08.2010
>
>Erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich
>Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren
>war. Die Kammer entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der
>Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die
>Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.
>
>Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche
>Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates
>besaßen.
>
>Beschlüsse vom 12.05.2010 – 2 L 103/10 – und vom 27.05.2010 – 2 L 215/10 –
>
>
>
>
>Hier sehe ich Handlungsbedarf, denn die Zahl der Betroffenen steigt stetig.
>Ein Entzug des Führerscheins ist für viele ein erheblicher Eingriff und
>sicherlich der Grund für dieses Rechtsfolge/Verwaltungsakt.
>

ist eher kein Grund tätig zu werden, wenn es sich denn um mehr als 2 ng THC handelte. Der Typ ist "unter dem Einfluss von (aktivem) THC gefahren". Er nimmt in Anspruch, dass er nur gelegentlicher Konsument ist. Ja und? Wenn ich mit 1,1 Promille Alkohol im Blut Auto fahre und gebe bei Gericht dann an, dass ich nur gelegentlich Alkohol trinke, welche Relevanz hat dann meine Aussage auf die von mir begangene Verkehrsstraftat? Keine!

Zwar muss die Frage geklärt werden, ob wirklich 2 ng THC schon ausreichen um die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen. Gutachten gehen eher von 5 bis 8 ng THC aus, der Hanfverband wird da ggfs. sogar mit weiteren Gutachten mit anderen THC-Werten aufwarten können. Aber das ist hier erstmal zweitrangig. Die Festlegung einer echten THC-Grenze, analog zur Promillegrenze ist eher Bundessache und damit beschäftigt sich der Verkehrsgerichtstag in Goslar. Ich würde die Finger davon lassen.

Ganz anders sieht es bei den oben aufgeführten Punkten b), c) und d) aus. Hier sind wir auf Landesebene und hier ist dringender Handlungsbedarf angesagt. Vorsichtig und präzise argumentiert, lässt sich da ne Menge bewegen. Stichwort: Rechtssicherheit im Bundesland, Vereinheitlichung der Arbeit der Fahrerlaubnisbehörden auf möglichst niedrigem Niveau bei der Verdachtsschöpfung.

LG
Micha

--
"Es ist nicht wichtig, was die Leute hinter deinem Rücken reden, wichtig ist
nur, wenn du Dich umdrehst,
dass alle ihre Fresse halten!"
"Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann





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