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ag-drogen - Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand


Chronologisch Thread 
  • From: "Andreas" <bestenfalls AT gmx.de>
  • To: "Mailingliste der AG Drogen" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
  • Date: Sun, 1 Apr 2012 13:51:55 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>

Nachtrag:

Gemäß der unten angeführten NRW-Richtlinie (2011), hat die Polizei keinen
Handlungsspielraum! Sie ist verpflichtet Beweise und Verhörprotokolle der
zuständigen Staatsanwaltschaft unmittelbar zur Verfügung zu stellen.

--
Lieben Piratengruß

Andreas Vivarelli alias Bestenfalls

--
Mail created using EssentialPIM Free - www.essentialpim.com

Am 01.04.2012 um 13:24 schrieb "Andreas" <bestenfalls AT gmx.de>:
>Hey guten Morgen Dirk,
>
>ja, der § 31 a BtMG beinhaltet auch die - Einfuhr - geringer Mengen
>(Voraussetzung: nicht öffentliches Interesse/Fremdgefährdung usw.) und
>ist sicherlich ein großes Thema in NRW: Grenzen zu Holland und Belgien!
>
>Wenn ich daß richtig verstanden habe, ist die Staatsanwaltschaft an die -
>Richtlinien - gebunden, die das Landesjustitzministerium im Rahmen des §31 a
>BtmG anweisen/verfügen darf.
>
>Da sehe ich einen Hebel! Wenn die Weisungen/Richtlinien des
>Landesjustitzministerium NRW, im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten (z.B.
>Def. geringer Mengen) die Staatsanwaltschaft anweist, erst ab einer
bestimmten
>Menge ermitteln zu dürfen, blieben entsprechend Ermittlungsverfahren völlig
>aus(in Berlin ist das bereits der Fall, wenn nicht mehr als 10 Gramm gefunden
>werden, - darf - die Staaatsanwaltschaft nicht ermitteln).
>
>
>Die aktuellste Richtlinie, die NRW betrifft, die ich gefunden habe:
>
>http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/jmbl/archiv_2011/20110601.pdf Seite 106
ff
>
>
>Zu Deinen Fragen:
>
>Wenn der Gebrauch der "Kann-Bestimmung" durch die jeweiligen
>Staatsanwaltschaften nicht beachtet wird, läßt sich dies über die aktuellen
>Rechtssprechungen in NRW nachvollziehen. Dazu könnte man sich "Juris"
>bedienen, was allerdings mit Kosten verbunden wäre! Auf "Juraforum" habe ich
>grade keinen Zugriff (Server spinnt), weiß nicht, ob Nutzung dieser Datenbank
>kostenlos ist?
>
>Wenn die "Kann" Richtlinie jedoch regelmäßig zu Zuge kommt, wird es
>schwieriger, es bliebe nur, die zuständigen Staatsanwaltschaften sämtlicher
>Gerichte zu befragen, vielleicht gibt es eine Statistik des
>Justitzministeriums NRW, die dann dort zu erfragen wäre. Ob die
Vollzugsbhörde
>(Polizei/Zoll) da auch nen Spielraum hat, weiß ich nicht, gehe aber nicht
>davon aus. Mir ist jedoch bekannt, das auf Sicherstellung geringer Mengen,
>keine Rückgabe der Drogen und kein Ermittlungsverfahren folgte. Das halte ich
>auch für eine fragwürdige Verwaltungshandlung!
>
>
>
>
>
>
>
>Hier sehe ich einen weiteren Handlungsbedarf, dem wir uns stellen sollten,
>auch wenn hier nicht auf den Eigenbedarf abgestellt wird:
>
>
>
>Wird ein Fahrzeugführer angehalten und THC/Abbauprodukt im Blut festgestellt,
>war dies früher ein ausreichender Tatbestand für ne Hausdurchsuchung usw.,
>davon sieht man heute regelmäßig ab (Mein persönlicher Kenntnisstand)! Was
>bleibt ist der Entzug des Führerscheins bzw. Auflagen, die vom
>Straßenverkehrsamt kommen (MPU, Theraphiestunden, Haarproben usw.), auch
diese
>Behörde hat wohl einen gewissen Spielraum, der nicht, soweit ich weiß, klar
>geregelt ist bzw. umgesetzt wird:
>
>Das geht soweit, daß die zuständige Sachbearbeiterin (Straßenverkehrsamt also
>Kreisbehörde), bei sehr ähnlichen bis gleich gelagerten Tatbeständen
>(Blutwerten) unterschiedliche Bedingungen stellt, die das Wiedererlangen oder
>den Verbleib des Führerschein ermöglichen!
>
>Hier kommt das Problem der Grenzwerte (THC und das Aubbauprodukt)ins Spiel.
>Diese sind schwammig, da THC eine recht lange Halbwertszeit hat. Wenn jemand
>regelmäßig THC Produkte konsumiert, hinkt der Wertevergleich mit Kosumenten,
>die sehr unregelmäßig oder gar einmalig zugreifen.
>
>Ich bin der Überzeugung, daß Drogen im Straßenverkehr nichts zu suchen haben.
>Es ist tatsächlich schwierig allgemeingültige Grenzwerte festzulegen,
>individuelle Reaktionen auf den Drogenkonsum nicht zu vergessen.
>
>Anbei eine kleine Urteilssammlung des OVG Münster: Cannabis / Fahrerlaubnis
>
>http://www.verkehrslexikon.de/Module/FETHCNRW.php
>
>
>Verwaltungsgericht Minden: Drogenkonsumenten ohne Fahrerlaubnis
>
>20.08.2010
>
>Erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich
>Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren
>war. Die Kammer entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der
>Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die
>Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.
>
>Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche
>Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates
>besaßen.
>
>Beschlüsse vom 12.05.2010 – 2 L 103/10 – und vom 27.05.2010 – 2 L 215/10 –
>
>
>
>
>Hier sehe ich Handlungsbedarf, denn die Zahl der Betroffenen steigt stetig.
>Ein Entzug des Führerscheins ist für viele ein erheblicher Eingriff und
>sicherlich der Grund für dieses Rechtsfolge/Verwaltungsakt.
>
>
>
>
>Lieben Piratengruß und nichts zu danken
>
>ausführlichst
>
>Andreas Vivarelli alias Bestenfalls
>
>--
>
>Am 31.03.2012 um 22:07 schrieb "Dirk H." <the.moonopool AT googlemail.com>:
>>Hallo Andreas,
>>
>>Beim Schreiben des Cannabis-Anragsvorschlags war die Frage
>>aufgekommen, ob wir die folgende Passage aus dem Berliner Vorschlag
>>übernehmen wollen:
>>
>>Am 24. März 2012 10:48 schrieb benjamin meyer:
>>> Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, dass der §31a BtMG
>>> (Einstellunng der Strafverfolgung) auch auf Einfuhrdelikte
>>> angewendet wird.
>>
>>Auf Basis Deiner Forschungsarbeit, ...
>>
>>Am 29. März 2012 14:37 schrieb Andreas:
>>> Nach § 31a Abs. 1 ... BtMG kann die Staatsanwaltschaft ...
>>> absehen ... lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge ...
>>> einführt ...
>>> Der Gerichtsstand ... ergibt sich grundsätzlich aus dem Tatort.
>>
>>... stellt sich der Sachstand jetzt so dar:
>>1) die Staatsanwaltschaften NRW sind prinzipiell zuständig,
>>2) d.h. die Sache passt prinzipiell ins Wahlprogramm.
>>3) Der §31a(1) enthät Einfuhrdelikte bereits (wenn die anderen
>>Kriterien erfüllt sind).
>>
>>Damit die Ergänzung sinnvoll ist, müsste man einen Anhaltspunkt haben,
>>dass die kann-Bestimmung in NRW regelmäßig _nicht_ angewandt wird.
>>Liegen uns derartige Informationen vor?
>>bzw. woher könnte man sie sich beschaffen?
>>
>>Lieben Dank und Grüße,
>>Dirk
>>--
>>AG-Drogen mailing list
>>AG-Drogen AT lists.piratenpartei.de
>>https://service.piratenpartei.de/listinfo/ag-drogen
>
>
>--
>AG-Drogen mailing list
>AG-Drogen AT lists.piratenpartei.de
>https://service.piratenpartei.de/listinfo/ag-drogen






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