ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
Listenarchiv
Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
Chronologisch Thread
- From: "Andreas" <bestenfalls AT gmx.de>
- To: "Mailingliste der AG Drogen" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
- Date: Sun, 1 Apr 2012 13:24:50 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Hey guten Morgen Dirk,
ja, der § 31 a BtMG beinhaltet auch die - Einfuhr - geringer Mengen
(Voraussetzung: nicht öffentliches Interesse/Fremdgefährdung usw.) und
ist sicherlich ein großes Thema in NRW: Grenzen zu Holland und Belgien!
Wenn ich daß richtig verstanden habe, ist die Staatsanwaltschaft an die -
Richtlinien - gebunden, die das Landesjustitzministerium im Rahmen des §31 a
BtmG anweisen/verfügen darf.
Da sehe ich einen Hebel! Wenn die Weisungen/Richtlinien des
Landesjustitzministerium NRW, im Rahmen seiner Gestaltungsmöglichkeiten (z.B.
Def. geringer Mengen) die Staatsanwaltschaft anweist, erst ab einer bestimmten
Menge ermitteln zu dürfen, blieben entsprechend Ermittlungsverfahren völlig
aus(in Berlin ist das bereits der Fall, wenn nicht mehr als 10 Gramm gefunden
werden, - darf - die Staaatsanwaltschaft nicht ermitteln).
Die aktuellste Richtlinie, die NRW betrifft, die ich gefunden habe:
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/jmbl/archiv_2011/20110601.pdf Seite 106 ff
Zu Deinen Fragen:
Wenn der Gebrauch der "Kann-Bestimmung" durch die jeweiligen
Staatsanwaltschaften nicht beachtet wird, läßt sich dies über die aktuellen
Rechtssprechungen in NRW nachvollziehen. Dazu könnte man sich "Juris"
bedienen, was allerdings mit Kosten verbunden wäre! Auf "Juraforum" habe ich
grade keinen Zugriff (Server spinnt), weiß nicht, ob Nutzung dieser Datenbank
kostenlos ist?
Wenn die "Kann" Richtlinie jedoch regelmäßig zu Zuge kommt, wird es
schwieriger, es bliebe nur, die zuständigen Staatsanwaltschaften sämtlicher
Gerichte zu befragen, vielleicht gibt es eine Statistik des
Justitzministeriums NRW, die dann dort zu erfragen wäre. Ob die Vollzugsbhörde
(Polizei/Zoll) da auch nen Spielraum hat, weiß ich nicht, gehe aber nicht
davon aus. Mir ist jedoch bekannt, das auf Sicherstellung geringer Mengen,
keine Rückgabe der Drogen und kein Ermittlungsverfahren folgte. Das halte ich
auch für eine fragwürdige Verwaltungshandlung!
Hier sehe ich einen weiteren Handlungsbedarf, dem wir uns stellen sollten,
auch wenn hier nicht auf den Eigenbedarf abgestellt wird:
Wird ein Fahrzeugführer angehalten und THC/Abbauprodukt im Blut festgestellt,
war dies früher ein ausreichender Tatbestand für ne Hausdurchsuchung usw.,
davon sieht man heute regelmäßig ab (Mein persönlicher Kenntnisstand)! Was
bleibt ist der Entzug des Führerscheins bzw. Auflagen, die vom
Straßenverkehrsamt kommen (MPU, Theraphiestunden, Haarproben usw.), auch diese
Behörde hat wohl einen gewissen Spielraum, der nicht, soweit ich weiß, klar
geregelt ist bzw. umgesetzt wird:
Das geht soweit, daß die zuständige Sachbearbeiterin (Straßenverkehrsamt also
Kreisbehörde), bei sehr ähnlichen bis gleich gelagerten Tatbeständen
(Blutwerten) unterschiedliche Bedingungen stellt, die das Wiedererlangen oder
den Verbleib des Führerschein ermöglichen!
Hier kommt das Problem der Grenzwerte (THC und das Aubbauprodukt)ins Spiel.
Diese sind schwammig, da THC eine recht lange Halbwertszeit hat. Wenn jemand
regelmäßig THC Produkte konsumiert, hinkt der Wertevergleich mit Kosumenten,
die sehr unregelmäßig oder gar einmalig zugreifen.
Ich bin der Überzeugung, daß Drogen im Straßenverkehr nichts zu suchen haben.
Es ist tatsächlich schwierig allgemeingültige Grenzwerte festzulegen,
individuelle Reaktionen auf den Drogenkonsum nicht zu vergessen.
Anbei eine kleine Urteilssammlung des OVG Münster: Cannabis / Fahrerlaubnis
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FETHCNRW.php
Verwaltungsgericht Minden: Drogenkonsumenten ohne Fahrerlaubnis
20.08.2010
Erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich
Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren
war. Die Kammer entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der
Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die
Entziehung der Fahrerlaubnis daher für rechtmäßig.
Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche
Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates
besaßen.
Beschlüsse vom 12.05.2010 – 2 L 103/10 – und vom 27.05.2010 – 2 L 215/10 –
Hier sehe ich Handlungsbedarf, denn die Zahl der Betroffenen steigt stetig.
Ein Entzug des Führerscheins ist für viele ein erheblicher Eingriff und
sicherlich der Grund für dieses Rechtsfolge/Verwaltungsakt.
Lieben Piratengruß und nichts zu danken
ausführlichst
Andreas Vivarelli alias Bestenfalls
--
Am 31.03.2012 um 22:07 schrieb "Dirk H." <the.moonopool AT googlemail.com>:
>Hallo Andreas,
>
>Beim Schreiben des Cannabis-Anragsvorschlags war die Frage
>aufgekommen, ob wir die folgende Passage aus dem Berliner Vorschlag
>übernehmen wollen:
>
>Am 24. März 2012 10:48 schrieb benjamin meyer:
>> Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, dass der §31a BtMG
>> (Einstellunng der Strafverfolgung) auch auf Einfuhrdelikte
>> angewendet wird.
>
>Auf Basis Deiner Forschungsarbeit, ...
>
>Am 29. März 2012 14:37 schrieb Andreas:
>> Nach § 31a Abs. 1 ... BtMG kann die Staatsanwaltschaft ...
>> absehen ... lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge ...
>> einführt ...
>> Der Gerichtsstand ... ergibt sich grundsätzlich aus dem Tatort.
>
>... stellt sich der Sachstand jetzt so dar:
>1) die Staatsanwaltschaften NRW sind prinzipiell zuständig,
>2) d.h. die Sache passt prinzipiell ins Wahlprogramm.
>3) Der §31a(1) enthät Einfuhrdelikte bereits (wenn die anderen
>Kriterien erfüllt sind).
>
>Damit die Ergänzung sinnvoll ist, müsste man einen Anhaltspunkt haben,
>dass die kann-Bestimmung in NRW regelmäßig _nicht_ angewandt wird.
>Liegen uns derartige Informationen vor?
>bzw. woher könnte man sie sich beschaffen?
>
>Lieben Dank und Grüße,
>Dirk
>--
>AG-Drogen mailing list
>AG-Drogen AT lists.piratenpartei.de
>https://service.piratenpartei.de/listinfo/ag-drogen
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- <Mögliche Wiederholung(en)>
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.