ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
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Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
Chronologisch Thread
- From: "Andreas" <bestenfalls AT gmx.de>
- To: "Mailingliste der AG Drogen" <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand
- Date: Sun, 1 Apr 2012 16:48:24 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Na, nun kommen wir der Sache doch deutlich näher! Guter Beitrag!
Das sollte für uns bedeuten (NRW), daß die bestehende Richtlinie dahingehend
zu ändern ist, eine Ermittlung erst dann -einzuleiten-, wenn die
"Eigenbedarfsmengengrenze" überschritten ist (sehr verkürzt formuliert). Es
wäre zumindest ein weiteres Schrittchen!
Lieben Piratengruß
Andreas Vivarelli alias Bestenfalls
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Am 01.04.2012 um 16:31 schrieb Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>:
>Am 01.04.2012 16:12, schrieb Andreas:
>> Ja, sehr verständlich, aber meine Frage schloß die tatsache ein, daß der
>> Staatsanwalt auf Basis der bestehenden Richtlinie (unter 10 Gramm Berlin
bla
>> bla bla) garnicht ermitteln darf!
>
>Auf die Einleitung des Verfahrens hat die StA keinen Einfluss, das ist
>Sache der Polizei. Ist das Verfahren eingeleitet, muss es von der
>Polizei ausermittelt werden. Sind alle Umstände der Straftat ermittelt,
>wird die Akte (das Verfahren) an die StA abgegeben. Die StA ermittelt
>nicht, sie stellt das bestehende Ermittlungs-/Strafverfahren ein. Das
>Verfahren um die Einziehung der Gegenstände hat mit dem
>(einzustellenden) Strafverfahren nichts mehr zu tun.
>
>
>StGB § 74 Voraussetzungen der Einziehung
>(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können
>Gegenstände, die durch
>sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
>worden oder
>bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
>(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
>1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
>gehören oder zustehen oder
>2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
>gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger
>Taten dienen werden.
>(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung
>der Gegenstände
>auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
>(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus
>vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
>
>LG
>M.
>
>--
>"Es ist nicht wichtig, was die Leute hinter deinem Rücken reden, wichtig ist
nur, wenn du Dich umdrehst,
>dass alle ihre Fresse halten!"
>"Es ist nicht weise, das zu verteidigen, was man ohnehin aufgeben muß."
>Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann
>
>--
>AG-Drogen mailing list
>AG-Drogen AT lists.piratenpartei.de
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- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Andreas, 01.04.2012
- Re: [AG-Drogen] Eigenbedarf Cannabis: bundeslandspezifisch / Kompetenzen des Zolls und Gerichtsstand, Michael Demus, 01.04.2012
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