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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Kalhorn <stefan.kalhorn@piraten-mv.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)
  • Date: Mon, 29 Jun 2015 18:10:51 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo Florian,
 
du hast recht, das Gesetz ist nicht eindeutig. § 10 V 3 PartG ist ein wenn auch schwaches Argument: bei einem schriftlichen Verfahren wäre eine schriftliche Urteilsbegründung von selbst klar, das ließe sich zur Not als Ausschluss einer mündlichen Urteilsbegründung verstehen, die bei einer mündlichen Verhandlung denkbar wäre.
 
Im Zweifel würde ich aber immer den sicheren Weg wählen und mündlich verhandeln, weil die ordentlichen Gerichte das Verfahren auf Verfahrensfehler überprüfen (und der Richter im Zweifel auch nur den Kommentar aufschlagen und wieder zuklappen wird).
 
Gegen meine Auffassung spricht jedoch, dass in der Literatur vorgeschlagen wird, PAV wegen Beitragsrückständen in einem vereinfachten (schriftlichen) Verfahren durchzuführen. Bei einem PAV aus "disziplinarischen" Gründen scheint mir auch wegen der Schwere des Eingriffs eine mündliche Verhandlung auch angezeigt zu sein.
 
Haben wir so gemacht -- und der Antragsteller ist nicht erschienen :|
 
Viele Grüße
Stefan
Am 29. Juni 2015 um 12:54 schrieb Florian Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>:
Hallo Stefan,

Am Montag, 29. Juni 2015, 12:45:53 schrieb Stefan Kalhorn:
>  Bei Parteiausschluss ist sie
> ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.

Die Kommentierung behauptet das teilweise. Ist ja auch soweit ich sehen kann
(fast?) durchgehend Praxis. Aber ich sehe jetzt nicht die zwingende
Gesetzesnorm. Daher meine Frage: Wo steht das im Gesetz?

§ 10 IV, V PartG sagt das nicht, im Gegenteil, es wird nur ein schriftliche
Begründung und Gewährung des Institutus des Berufung gefordert.
§ 14 PartG sagt nichts spezielles zum PAV und erlaubt offensichtlich auch rein
schriftliche Verfahren.

-Florian

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Stefan Kalhorn
Vorsitzender Richter
Landesschiedsgericht
Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern



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