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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Subject: Schiedsgericht-Koordination

List archive

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen


Chronological Thread 
  • From: Christian Reidel <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Nichtigkeit von Satzungsänderungen
  • Date: Fri, 23 May 2014 11:39:01 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Am 22.05.2014 22:59, schrieb Gefion Thürmer:
> Am 22. Mai 2014 16:12 schrieb Christian Reidel <
> christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>:
>
>> Ahoi,
>>
>>>
>>>> Das LSG Hessen hat zu der Frage mal (indirekt) einiges geschrieben.
>>>> (…)
>>>> http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LSG-HE-2013-07-06_anonym.pdf
>>> Vielen Dank dafür!
>>>
>>>>> Wer hat die Verwerfungskompetenz?
>>>> Die Parteischiedsgerichtsbarkeit, also »wir«.
>>>>> Warum/Woraus?
>>>> Wortlaut »Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung« des §
>>>> 14 Abs. 1 S. 1 PartG
>>> Da steht "Anwendung", nicht "Gültigkeit". Auch sonst spricht die Satzung
>>> meiner Kenntnis nach nirgends von "Nichtigkeit". An einer Bestimmung
>>> vgl. zu "Bundesrecht bricht Landesrecht" fehlt es hier. Außerdem: Kann
>>> ein Landesschiedsgericht oder sogar – auf die Spitze getrieben – ein auf
>>> Kreisebene eingerichtetes Schiedsgericht wirklich en passant eine Norm
>>> der Bundessatzung für NICHTIG erklären – mit Wirkung für die
>> Gesamtpartei?
>>
>> Nein. Nur wenn eine Norm allgemein (also abstrakt) geprüft wird wirkt
>> sich das für die Gesamtpartei aus. Wenn irgendeine Rechtsfolge mit der
>> Nichtigkeit einer Satzungsbestimmung begründet wird und ein
>> Schiedsgericht (egal welcher Ebene) dies auch so feststellt gilt diese
>> Aussage nur zwischen den Beteiligten ("inter partes").
>> Das gilt imho auch für das BSG in dieser Konstellation.
>>
>> Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Norm selbst auf den
>> Prüfstand gestellt wird (bei Verfassungsgerichtsbarkeit eine abstrakte
>> Normenkontrolle). Inwieweit unsere SGO eine solche Klageart her gibt
>> wage ich zu bezweifeln, bin aber neugierig auf einen advokatus diaboli,
>> der das Gegenteil begründet behauptet
>
>
> Aufhebung von Parteitagsbeschlüssen wegen Rechtsverstoß entfaltet durchaus
> allgemeine Wirkung, oder versteh ich dich da jetzt falsch?
Was die Parteitagsbeschlüsse anbetrifft ja (weil die ja angefochten
werden; Beispiel: Wird ein Parteitag wegen formal unkorrekter Ladung
angefochten wirkt sich das auf sämtliche Beschlüsse des Parteitags aus).
Die entsprechende Satzungsbestimmung selbst wird dadurch aber nicht
nichtig. Allerdings wären weitere Beschlüsse auf der Basis der vom SG
als nichtig angesehenen Satzungsregelung (politisch und praktisch) wenig
sinnvoll, da sie konsequenterweise abenfalls anfechtbar wären.

Ich habe deshalb die zusätzliche Frage aufgeworfen, ob unsere SGO die
Möglichkeit hergibt Satzungsregelungen abstrakt überprüfen und vom SG
ggf. aufheben zu lassen. Dies habe ich angezweifelt und eine
entsprechende Diskussion angeregt.

Bim
>
> -Markus
>
>
>


--
Christian Reidel - Vorsitzender Richter - Landesschiedsgericht Bayern,
Piratenpartei Deutschland http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:permeabel

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